OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 2023-08-08, 19 W 4/23

19 W 4/23Tribunal Superior / Civil Chamber 198 de ago. de 2023

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Regest

1. Eine titulierte unvertretbare Handlung ist nur dann nicht unmittelbar erzwingbar, wenn feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkungshandlung des Dritten (hier: Notar) zu erlangen, und er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20).(Rn.6) 2. Nicht nur im Vollstreckungsabwehrverfahren, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO ist der Schuldner mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.(Rn.29) 3. Ist ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung aufgrund des falschen Ausgangspunkts betreffend die planungsrechtliche Beurteilung der Immobilie unverwertbar, ist es nicht erfüllungstauglich für die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.(Rn.34)

Texto completo

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat — 19 W 4/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-08

Aktenzeichen: 19 W 4/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0808.19W4.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2314 Abs 1 S 2 BGB, § 767 Abs 1 ZPO, § 887 Abs 1 ZPO, § 888 Abs 1 S 1 ZPO, § 15 Abs 2 S 1 BNotO

Orientierungssatz

  1. Eine titulierte unvertretbare Handlung ist nur dann nicht unmittelbar erzwingbar, wenn feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkungshandlung des Dritten (hier: Notar) zu erlangen, und er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20).(Rn.6)

  2. Nicht nur im Vollstreckungsabwehrverfahren, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO ist der Schuldner mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.(Rn.29)

  3. Ist ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung aufgrund des falschen Ausgangspunkts betreffend die planungsrechtliche Beurteilung der Immobilie unverwertbar, ist es nicht erfüllungstauglich für die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.(Rn.34)

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