AG Reutlingen, 2022-06-30, L 4 OWi 24 Js 6379/22

L 4 OWi 24 Js 6379/22Tribunal de Primeira Instância30 de jun. de 2022

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Regest

1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG handelt nur ordnungswidrig, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot nach §§ 5, 15 Abs. 1 oder 2 VersG untersagt worden ist. Mit Rücksicht auf die Versammlungsfreiheit muss hier jedoch gelten, dass die bußgeldbewehrte Sanktionierung die Rechtmäßigkeit des Verbots voraussetzt, das missachtet wurde.(Rn.68) 2. Ein Versammlungsverbot gem. § 15 VersG mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher Gründe, konkret der Unzuverlässigkeit des Anmelders, welcher im Rahmen zuvor durchgeführter Versammlungen lediglich bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenverstöße begangen hat, ist rechtswidrig, solange keine Gefahr für die Begehung strafbarer Handlungen (durch den Anmelder oder ggf. die Versammlungsteilnehmer) besteht.(Rn.83) 3. Ein Versammlungsverbot gem. § 15 VersG mittels Allgemeinverfügung aufgrund infektionsschutzrechtlichen Gründen ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Maßstabs des Art. 8 Abs. 1 GG rechtswidrig, wenn die Versammlungsbehörde nicht umfassend sämtliche in Betracht kommende mildere Mittel (wie etwa Auflagen, mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Mindestabständen, Beschränkung der Teilnehmerzahl, Maskenpflicht, Durchführung der Versammlung an einem Alternativstandort) abwägt.(Rn.89)

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AG Reutlingen — L 4 OWi 24 Js 6379/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-30

Aktenzeichen: L 4 OWi 24 Js 6379/22

ECLI: ECLI:DE:AGREUTL:2022:0630.L4OWI24JS6379.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 8 Abs 1 GG, § 28 Abs 8 IfSG, § 28a Abs 1 IfSG, § 28a Abs 7 IfSG, § 5 VersammlG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG handelt nur ordnungswidrig, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot nach §§ 5, 15 Abs. 1 oder 2 VersG untersagt worden ist. Mit Rücksicht auf die Versammlungsfreiheit muss hier jedoch gelten, dass die bußgeldbewehrte Sanktionierung die Rechtmäßigkeit des Verbots voraussetzt, das missachtet wurde.(Rn.68)

  2. Ein Versammlungsverbot gem. § 15 VersG mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher Gründe, konkret der Unzuverlässigkeit des Anmelders, welcher im Rahmen zuvor durchgeführter Versammlungen lediglich bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitenverstöße begangen hat, ist rechtswidrig, solange keine Gefahr für die Begehung strafbarer Handlungen (durch den Anmelder oder ggf. die Versammlungsteilnehmer) besteht.(Rn.83)

  3. Ein Versammlungsverbot gem. § 15 VersG mittels Allgemeinverfügung aufgrund infektionsschutzrechtlichen Gründen ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Maßstabs des Art. 8 Abs. 1 GG rechtswidrig, wenn die Versammlungsbehörde nicht umfassend sämtliche in Betracht kommende mildere Mittel (wie etwa Auflagen, mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Mindestabständen, Beschränkung der Teilnehmerzahl, Maskenpflicht, Durchführung der Versammlung an einem Alternativstandort) abwägt.(Rn.89)

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