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10 U 12/22•OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2022-09-30, 10 U 12/22
10 U 12/22Tribunal Superior / Civil Chamber 1030 de set. de 2022
Hat ein Architekt vertraglich die Mitwirkung bei der Auftragserteilung übernommen (Grundleistung h) der Leistungsphase 7 nach Anlage 11 zu § 33 S. 3 HOAI 2009), kann der Bauherr ohne weitere vertragliche Vereinbarung von dem Architekten keine umfassende juristische Beratung zu Vertragsklauseln erwarten, sondern die Verpflichtung des Architekten beschränkt sich auf eine Anwendung der Grundzüge des Rechts unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsprechung. (Rn.80) (Rn.82)
Entscheidungsdatum: 2022-09-30
Aktenzeichen: 10 U 12/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0930.10U12.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 33 S 3 Anl 11 HOAI 2009
Hat ein Architekt vertraglich die Mitwirkung bei der Auftragserteilung übernommen (Grundleistung h) der Leistungsphase 7 nach Anlage 11 zu § 33 S. 3 HOAI 2009), kann der Bauherr ohne weitere vertragliche Vereinbarung von dem Architekten keine umfassende juristische Beratung zu Vertragsklauseln erwarten, sondern die Verpflichtung des Architekten beschränkt sich auf eine Anwendung der Grundzüge des Rechts unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsprechung. (Rn.80) (Rn.82)
Einem Architekten als Nicht-Juristen und Fachmann für die Planung obliegen im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung, Vorbereitung und Anpassung von Verträgen keine Beratungspflichten in Bezug auf spezielle Rechtsfragen. (Rn.73) Die Einschätzung der Rechtsunwirksamkeit einer AGB-Klausel setzt hingegen spezielle Rechtskenntnisse voraus, die von einem Architekten nicht verlangt werden können, so dass er durch den Vorschlag einer Skontoklausel seine Pflichten als Architekt nicht verletzt. (Rn.75)
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