OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 2022-07-28, 7 U 370/21

7 U 370/21Tribunal Superior / Civil Chamber 728 de jul. de 2022

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1. Die Monatsfrist beginnt mit Ablauf desjenigen Tages (§ 187 Abs. 1 BGB), an dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit einer sichere und zuverlässige Kenntnis erlangt. Das ist gegeben, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde davon hat, dass der Versicherungsnehmer ihm bekannte gefahrerhebliche Umstände nicht angegeben hat oder über ihm bekannte Umstände falsche Angaben gemacht hat. Sein Kenntnisstand muss den Versicherer in die Lage versetzen, auf der Grundlage hinreichend sicherer Kenntnis beurteilen zu können, ob er die wirtschaftlichen Risiken eines Rechtsstreit eingehen will (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 101/17, VersR 2018, 1310).(Rn.57) 2. Die beim Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gestellte Frage, ob der Antragsteller in den letzten drei Monaten unter anderem Beschwerden des Nervensystems, z.B. wegen Multipler Sklerose gehabt habe, stellt keine unzulässige offene Frage dar.(Rn.38) 3. Eine vom Versicherer gestellte Gesundheitsfrage ist nicht deshalb unklar, weil sie den Begriff der "Beschwerden" verwendet. Dafür, wie die Formularfragen zu verstehen sind, sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich. Der Versicherungsnehmer wird die erkennbar weit gefasste Frage nach Beschwerden deshalb dahin verstehen, dass damit jede Gesundheitsbeeinträchtigung gemeint ist, die nicht offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht (Anschluss BGH, Urteil vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93, VersR 1994, 711).(Rn.41) 4. Der zur Angabe von Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgeforderte Versicherungsnehmer darf seine Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Die Pflicht zur Offenbarung der Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht nur dann nicht, wenn diese - wie hier nicht - offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen. Eine Bewertung dieser Beschwerden obliegt ausschließlich dem Versicherer. (Rn.52) 5. Der Umstand, dass der Antragsteller sich nicht krank gefühlt haben mag, ist mit Blick auf die Kenntnis des anzeigepflichtigen Umstands unerheblich.(Rn.52) 6. rechtskräftig, da Revision nicht zugelassen

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OLG Stuttgart 7. Zivilsenat — 7 U 370/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-28

Aktenzeichen: 7 U 370/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0728.7U370.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 19 VVG, § 21 Abs 1 VVG, § 187 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Monatsfrist beginnt mit Ablauf desjenigen Tages (§ 187 Abs. 1 BGB), an dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit einer sichere und zuverlässige Kenntnis erlangt. Das ist gegeben, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde davon hat, dass der Versicherungsnehmer ihm bekannte gefahrerhebliche Umstände nicht angegeben hat oder über ihm bekannte Umstände falsche Angaben gemacht hat. Sein Kenntnisstand muss den Versicherer in die Lage versetzen, auf der Grundlage hinreichend sicherer Kenntnis beurteilen zu können, ob er die wirtschaftlichen Risiken eines Rechtsstreit eingehen will (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 101/17, VersR 2018, 1310).(Rn.57)

  2. Die beim Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gestellte Frage, ob der Antragsteller in den letzten drei Monaten unter anderem Beschwerden des Nervensystems, z.B. wegen Multipler Sklerose gehabt habe, stellt keine unzulässige offene Frage dar.(Rn.38)

  3. Eine vom Versicherer gestellte Gesundheitsfrage ist nicht deshalb unklar, weil sie den Begriff der "Beschwerden" verwendet. Dafür, wie die Formularfragen zu verstehen sind, sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich. Der Versicherungsnehmer wird die erkennbar weit gefasste Frage nach Beschwerden deshalb dahin verstehen, dass damit jede Gesundheitsbeeinträchtigung gemeint ist, die nicht offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht (Anschluss BGH, Urteil vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93, VersR 1994, 711).(Rn.41)

  4. Der zur Angabe von Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgeforderte Versicherungsnehmer darf seine Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Die Pflicht zur Offenbarung der Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht nur dann nicht, wenn diese - wie hier nicht - offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen. Eine Bewertung dieser Beschwerden obliegt ausschließlich dem Versicherer. (Rn.52)

  5. Der Umstand, dass der Antragsteller sich nicht krank gefühlt haben mag, ist mit Blick auf die Kenntnis des anzeigepflichtigen Umstands unerheblich.(Rn.52)

  6. rechtskräftig, da Revision nicht zugelassen

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