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S 9 R 2835/20•SG Karlsruhe 9. Kammer, 2022-08-12, S 9 R 2835/20
S 9 R 2835/20Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 912 de ago. de 2022
1. Eine Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet ist nicht bereits deshalb im Vollbeweis nachgewiesen, weil sie von einem behandelnden oder begutachtenden Arzt oder Therapeuten in der Diagnoseliste aufgeführt wird; dies stellt für das Gericht zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür dar, dass diese Gesundheitsstörung vorliegen könnte (Anschluss an LSG Stuttgart vom 11.7.2018 - L 3 U 3108/17 = juris RdNr 59). (Rn.27) 2. Die Diagnostik von psychiatrischen Erkrankungen fußt weitestgehend auf der Selbst- sowie Fremdbeschreibung. Nichts anderes kann für die Bestimmung der im Rahmen der Prüfung der medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung entscheidenden Funktionsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Gebiet gelten. (Rn.27) 3. Anamnestische Schilderungen krankheitstypischer Symptome erreichen den Status eines psychopathologischen Befundes, wenn diese glaubhaft sind. (Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2022-08-12
Aktenzeichen: S 9 R 2835/20
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2022:0812.S9R2835.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6
Eine Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet ist nicht bereits deshalb im Vollbeweis nachgewiesen, weil sie von einem behandelnden oder begutachtenden Arzt oder Therapeuten in der Diagnoseliste aufgeführt wird; dies stellt für das Gericht zunächst nur einen Anhaltspunkt dafür dar, dass diese Gesundheitsstörung vorliegen könnte (Anschluss an LSG Stuttgart vom 11.7.2018 - L 3 U 3108/17 = juris RdNr 59). (Rn.27)
Die Diagnostik von psychiatrischen Erkrankungen fußt weitestgehend auf der Selbst- sowie Fremdbeschreibung. Nichts anderes kann für die Bestimmung der im Rahmen der Prüfung der medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung entscheidenden Funktionsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Gebiet gelten. (Rn.27)
Anamnestische Schilderungen krankheitstypischer Symptome erreichen den Status eines psychopathologischen Befundes, wenn diese glaubhaft sind. (Rn.27)
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