LG Stuttgart 27. Zivilkammer, 2022-03-23, 27 O 75/21

27 O 75/21Tribunal Cantonal23 de mar. de 2022

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Regest

1. Ein gebrochener Transport ist für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der Transport ohne nennenswerte Unterbrechung erfolgt. In Zwei-Personen-Verhältnissen ist es folglich für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung nicht erforderlich, dass der Lieferer die Transportverantwortung über die Grenze übernimmt.(Rn.73) 2. Erfolgt die Lieferung in einem Drei-Personen-Verhältnis, und übernimmt der Absender die Transportverantwortung nur bis zur Grenze, ist diese Lieferung im Inland umsatzsteuerpflichtig.(Rn.76) 3. § 322 Abs. 3 S. 2 HGB sieht ausdrücklich Hinweise des Abschlussprüfers vor, ohne dass hiermit eine Einschränkung des Testats verbunden wäre.(Rn.80) 4. Ein Wirtschaftsprüfer kann sich nicht darauf berufen, dass der Mandant dasjenige, was der Prüfer nach dem erteilten Mandat hätte feststellen sollen, selbst hätte erkennen können (Anschluss BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08).(Rn.97) 5. Die Haftungshöchstsumme des § 323 Abs. 2 HGB erfasst auch die Haftung wegen Pflichtverletzungen bei Prüfungsschwerpunkten, welche zwischen den Parteien abgestimmt worden sind, sofern der Gegenstand des Prüfungsschwerpunkts inhaltlich Teil der gesetzlichen Pflichtprüfung ist.(Rn.112) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 9. Mai 2022 ist in den Urteilstext eingearbeitet worden.

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LG Stuttgart 27. Zivilkammer — 27 O 75/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-23

Aktenzeichen: 27 O 75/21

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0323.27O75.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 317 Abs 1 S 2 HGB, § 317 Abs 4 HGB, § 322 Abs 3 S 2 HGB, § 323 Abs 2 HGB vom 16.07.2007, § 3 Abs 6 S 1 UStG vom 08.12.2010 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein gebrochener Transport ist für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der Transport ohne nennenswerte Unterbrechung erfolgt. In Zwei-Personen-Verhältnissen ist es folglich für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung nicht erforderlich, dass der Lieferer die Transportverantwortung über die Grenze übernimmt.(Rn.73)

  2. Erfolgt die Lieferung in einem Drei-Personen-Verhältnis, und übernimmt der Absender die Transportverantwortung nur bis zur Grenze, ist diese Lieferung im Inland umsatzsteuerpflichtig.(Rn.76)

  3. § 322 Abs. 3 S. 2 HGB sieht ausdrücklich Hinweise des Abschlussprüfers vor, ohne dass hiermit eine Einschränkung des Testats verbunden wäre.(Rn.80)

  4. Ein Wirtschaftsprüfer kann sich nicht darauf berufen, dass der Mandant dasjenige, was der Prüfer nach dem erteilten Mandat hätte feststellen sollen, selbst hätte erkennen können (Anschluss BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08).(Rn.97)

  5. Die Haftungshöchstsumme des § 323 Abs. 2 HGB erfasst auch die Haftung wegen Pflichtverletzungen bei Prüfungsschwerpunkten, welche zwischen den Parteien abgestimmt worden sind, sofern der Gegenstand des Prüfungsschwerpunkts inhaltlich Teil der gesetzlichen Pflichtprüfung ist.(Rn.112)

  6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 9. Mai 2022 ist in den Urteilstext eingearbeitet worden.

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