OLG Karlsruhe 3. Zivilsenat, 2022-01-25, 3 U 18/20

3 U 18/20Tribunal Superior / Câmara Civil III25 de jan. de 2022

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Regest

1. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Ein Schuldner leistet dann unentgeltlich, wenn er den Gläubigern, statt diese zu befriedigen, durch die unentgeltliche Leistung kompensationslos Mittel entzogen hat, die andernfalls im Zeitpunkt der Insolvenz zu ihrer Befriedigung zur Verfügung gestanden hätten. Freigiebige Leistungen des Schuldners sollen daher im Insolvenzfall im Interesse einer besseren Befriedigung der Gläubiger rückgängig gemacht werden (Anschluss BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16 und BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10). 2. Garantierte Mietzinszahlungen und ein vereinbarter Rückkaufspreis sind entgeltlich und damit nicht anfechtbar. 3. Sind im Rahmen einer Gesellschaftsbeteiligung, z.B. einer stillen Beteiligung, Ausschüttungen dagegen in der Weise vereinbart worden, dass dem Investor eine feste Verzinsung seiner Einlage versprochen wird, die unabhängig davon ist, ob der jährliche Gewinn zur Deckung des garantierten Betrages ausreicht oder ob überhaupt Gewinn erzielt wird, gehen diese letztlich zu Lasten des Kapitals. Sie sind entgeltlich, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17). 4. Weitere Zitierungen: Abgrenzung OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 2021 - I-27 U 105/20 und LG Stuttgart, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 27 O 34/20.

Texto completo

OLG Karlsruhe 3. Zivilsenat — 3 U 18/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-25

Aktenzeichen: 3 U 18/20

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2022:0125.3U18.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 134 Abs 1 InsO, § 133 BGB, § 157 BGB

Orientierungssatz

  1. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Ein Schuldner leistet dann unentgeltlich, wenn er den Gläubigern, statt diese zu befriedigen, durch die unentgeltliche Leistung kompensationslos Mittel entzogen hat, die andernfalls im Zeitpunkt der Insolvenz zu ihrer Befriedigung zur Verfügung gestanden hätten. Freigiebige Leistungen des Schuldners sollen daher im Insolvenzfall im Interesse einer besseren Befriedigung der Gläubiger rückgängig gemacht werden (Anschluss BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16 und BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10).

  2. Garantierte Mietzinszahlungen und ein vereinbarter Rückkaufspreis sind entgeltlich und damit nicht anfechtbar.

  3. Sind im Rahmen einer Gesellschaftsbeteiligung, z.B. einer stillen Beteiligung, Ausschüttungen dagegen in der Weise vereinbart worden, dass dem Investor eine feste Verzinsung seiner Einlage versprochen wird, die unabhängig davon ist, ob der jährliche Gewinn zur Deckung des garantierten Betrages ausreicht oder ob überhaupt Gewinn erzielt wird, gehen diese letztlich zu Lasten des Kapitals. Sie sind entgeltlich, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17).

  4. Weitere Zitierungen: Abgrenzung OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 2021 - I-27 U 105/20 und LG Stuttgart, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 27 O 34/20.

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