OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2020-10-28, 4 U 656/19

4 U 656/19Tribunal Superior / Câmara Civil IV28 de out. de 2020

Abrir fonte

Regest

Geburtstagslied 1. Der Bearbeiter eines Werkes kann auch ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks ein Bearbeiterurheberrecht erwerben.(Rn.96) 2. Werden Text und Melodie eines Liedes bearbeitet, entstehen getrennte Bearbeiterurheberrechte an bearbeitetem Text und bearbeiteter Melodie (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die erforderliche Schöpfungshöhe der Bearbeitungen), da Musik und Text eines Musikstückes unterschiedlichen Werkarten angehören. § 65 Abs. 3 UrhG ändert hieran nichts.(Rn.97) 3. Ungeschützte Teile eines Werks können diesem entnommen und dürfen in veränderter Form veröffentlicht und verwertet werden. Dies gilt auch für Entnahmen aus einem Bearbeitungswerk, etwa aus einem bearbeiteten Liedtext oder einer Übersetzung.(Rn.119) 4. Auch wenn an die Schutzfähigkeit von Liedtexten geringe Anforderungen zu stellen sind, so bleiben banale Textzeilen, solche, bei denen es sich um allgemeine sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe handelt, und ganz kurze Textteile schutzlos, auch wenn sie mehrfach wiederholt werden (hier: die Worte "Zum Geburtstag").(Rn.104) 5. Der Grundsatz, dass für die tatrichterliche Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Werkes der Musik die Hilfe eines Sachverständigen im Regelfall unerlässlich ist (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 64 - Goldrapper), gilt nicht für Sprachwerke und damit auch nicht für Liedtexte.(Rn.110) 6. Ausnahmsweise kann jedenfalls ein für Urheberstreitsachen speziell zuständiger Tatrichter auch die Schutzfähigkeit der Bearbeitung einer Melodie beurteilen, wenn die Veränderungen seinem Verständnis ausreichend zugänglich sind und es deshalb des besonderen musikalischen Sachverstands eines Musikwissenschaftlers nicht bedarf; dies kommt insbesondere bei nur geringfügigen Veränderungen in Betracht (hier: geringfügige Änderungen des Rhythmus, die den Charakter der Originalmelodie unverändert lassen).(Rn.130) 7. § 3 Satz 2 UrhG gilt nicht für vor dem 1. Juli 1985 bearbeitete Werke.(Rn.118)

Texto completo

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat — 4 U 656/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-28

Aktenzeichen: 4 U 656/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1028.4U656.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 3 S 2 UrhG, § 65 Abs 3 S 1 UrhG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Geburtstagslied

  1. Der Bearbeiter eines Werkes kann auch ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks ein Bearbeiterurheberrecht erwerben.(Rn.96)

  2. Werden Text und Melodie eines Liedes bearbeitet, entstehen getrennte Bearbeiterurheberrechte an bearbeitetem Text und bearbeiteter Melodie (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die erforderliche Schöpfungshöhe der Bearbeitungen), da Musik und Text eines Musikstückes unterschiedlichen Werkarten angehören. § 65 Abs. 3 UrhG ändert hieran nichts.(Rn.97)

  3. Ungeschützte Teile eines Werks können diesem entnommen und dürfen in veränderter Form veröffentlicht und verwertet werden. Dies gilt auch für Entnahmen aus einem Bearbeitungswerk, etwa aus einem bearbeiteten Liedtext oder einer Übersetzung.(Rn.119)

  4. Auch wenn an die Schutzfähigkeit von Liedtexten geringe Anforderungen zu stellen sind, so bleiben banale Textzeilen, solche, bei denen es sich um allgemeine sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe handelt, und ganz kurze Textteile schutzlos, auch wenn sie mehrfach wiederholt werden (hier: die Worte "Zum Geburtstag").(Rn.104)

  5. Der Grundsatz, dass für die tatrichterliche Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Werkes der Musik die Hilfe eines Sachverständigen im Regelfall unerlässlich ist (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 64 - Goldrapper), gilt nicht für Sprachwerke und damit auch nicht für Liedtexte.(Rn.110)

  6. Ausnahmsweise kann jedenfalls ein für Urheberstreitsachen speziell zuständiger Tatrichter auch die Schutzfähigkeit der Bearbeitung einer Melodie beurteilen, wenn die Veränderungen seinem Verständnis ausreichend zugänglich sind und es deshalb des besonderen musikalischen Sachverstands eines Musikwissenschaftlers nicht bedarf; dies kommt insbesondere bei nur geringfügigen Veränderungen in Betracht (hier: geringfügige Änderungen des Rhythmus, die den Charakter der Originalmelodie unverändert lassen).(Rn.130)

  7. § 3 Satz 2 UrhG gilt nicht für vor dem 1. Juli 1985 bearbeitete Werke.(Rn.118)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 17. März 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.