LG Heidelberg 5. Zivilkammer, 2019-04-08, 5 T 83/20

5 T 83/20Tribunal Cantonal / Câmara Civil V8 de abr. de 2019

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Regest

1. Eine Zusage in einem laufenden Vertragsverhältnis, vereinbarte Dienste erbringen zu wollen, führt nach §§ 133, 157 BGB nicht dazu, dass eine spätere Kündigung ausgeschlossen ist oder die durch eine wirksame Kündigung entfallenen Pflichten gleichwohl erfüllt werden müssten.(Rn.2) 2. Eine noch zu schaffende Rechtslage kann im Verfahren nach § 321a ZPO, bei dem es um übergangenen früheren Vortrag geht, nicht vorgreiflich sein.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Heidelberg, 30. Oktober 2018, 23 C 268/18, Beschluss vorgehend LG Heidelberg 5. Zivilkammer, 19. Februar 2019, 5 T 83/18, Beschluss

Texto completo

LG Heidelberg 5. Zivilkammer — 5 T 83/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-08

Aktenzeichen: 5 T 83/20

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 121 Abs 2 ZPO, § 148 ZPO, § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB

Orientierungssatz

  1. Eine Zusage in einem laufenden Vertragsverhältnis, vereinbarte Dienste erbringen zu wollen, führt nach §§ 133, 157 BGB nicht dazu, dass eine spätere Kündigung ausgeschlossen ist oder die durch eine wirksame Kündigung entfallenen Pflichten gleichwohl erfüllt werden müssten.(Rn.2)

  2. Eine noch zu schaffende Rechtslage kann im Verfahren nach § 321a ZPO, bei dem es um übergangenen früheren Vortrag geht, nicht vorgreiflich sein.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Heidelberg, 30. Oktober 2018, 23 C 268/18, Beschluss vorgehend LG Heidelberg 5. Zivilkammer, 19. Februar 2019, 5 T 83/18, Beschluss

Tenor

Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 11.03.2019 gegen den Beschluss vom 19.02.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Gehörsrüge vom 11.03.2019, ergänzt am 12.03.2018, gegen den Beschluss vom 19.02.2019, mit dem seine sofortige Beschwerde dagegen zurückgewiesen worden ist, dass das Amtsgericht ihm Prozesskostenhilfe versagt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.04.2019 beantragt der Antragsteller zudem Aussetzung, hilfsweise Fristverlängerung bis zwei Wochen nach Zusendung eines beim Amtsgericht beantragten Beschlusses, wonach der Antragsgegner ihm in einem anderen Verfahren als Rechtsanwalt beizuordnen sei.

II.

2 Die Rüge ist unbegründet. Das Gericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rügebegründung zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf. Dass der Antragsteller anders als das Gericht der Rechtsauffassung ist, eine zukünftig noch zu bewirkende Beiordnung des Antragsgegners nach § 121 Abs. 2 ZPO sei entscheidungserheblich, eine angeblich verzögerte Beiordnung durch das Amtsgericht stelle den Antragsgegner einem beigeordneten Rechtsanwalt gleich und ungeachtet § 308 ZPO komme es auf einen Verhandlungstermin am 08.03.2019 (der aber offenbar auch nicht stattgefunden hat) an, kann im Rügeverfahren nicht geltend gemacht werden. Soweit der Antragsteller ergänzend zur Frage der Zusage einer Beratung ausführt, ist dieser Vortrag jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Eine Zusage im laufenden Vertragsverhältnis, vereinbarte Dienste erbringen zu wollen, führt nach §§ 133, 157 BGB nicht dazu, dass eine spätere Kündigung ausgeschlossen würde oder dann die durch wirksame Kündigung entfallenen Pflichten gleichwohl erfüllt werden müssten. Dass der Antragsgegner diese Rechtsfrage anders beurteilt, kann mit einer Gehörsrüge ebenfalls nicht erfolgreich vorgebracht werden.

3 Die beantragte Aussetzung des Rügeverfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf die beim Amtsgericht beantragte Beiordnung des Antragsgegners kommt nicht in Betracht. Eine neue Rechtslage, die erst noch geschaffen werden soll, kann im Verfahren nach § 321a ZPO, bei dem es um übergangenen früheren Vortrag geht, nicht vorgreiflich sein. Auch in der Sache kann es für die Wirksamkeit einer früheren Kündigung des Antragsgegners nicht darauf ankommen, ob er später beigeordnet wird und dann zu diesem späteren Zeitpunkt eine Kündigung ausgeschlossen wäre. Aus dem gleichen Grund kommt auch die beantragte Fristverlängerung, um die beantragte Beiordnungsentscheidung vorlegen zu können, nicht in Betracht.

III.

4 Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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