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6 U 45/18•OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 2018-08-14, 6 U 45/18
6 U 45/18Tribunal Superior / Civil Chamber 614 de ago. de 2018
Die Anknüpfung von Belehrungen an den Tag des Vertragsschlusses bei Fernabsatzverträgen kann trotz der für den Verbraucher u.U. entstehenden Unsicherheiten hinreichend deutlich sein, da insoweit gilt, dass sich ein Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Gesetzeswortlaut orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15).(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Tübingen, 26. Januar 2018, 4 O 126/17, Urteil nachgehend BGH, 9. April 2019, XI ZR 511/18, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-14
Aktenzeichen: 6 U 45/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0814.6U45.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Anknüpfung von Belehrungen an den Tag des Vertragsschlusses bei Fernabsatzverträgen kann trotz der für den Verbraucher u.U. entstehenden Unsicherheiten hinreichend deutlich sein, da insoweit gilt, dass sich ein Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Gesetzeswortlaut orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15).(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend LG Tübingen, 26. Januar 2018, 4 O 126/17, Urteil nachgehend BGH, 9. April 2019, XI ZR 511/18, Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26.1.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 53.235 Euro.
I.
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs zweier grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehen, die der Kläger mit der beklagten Kreissparkasse bzw. mit der beklagten Bausparkasse geschlossen hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
2 Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.7.2018 (Bl. 191 ff. d. A.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
3 Der Kläger beantragt in der Berufung:
4 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger den Beklagten aus dem Darlehen mit der Nr.: aa per 31. Oktober 2017 nur noch einen Betrag in Höhe von Euro 61.508,34 schuldet und aus dem Darlehen mit der Nr.: bb noch einen Betrag in Höhe von Euro 49.543,16 per 31. Oktober 2017 schuldet.
5 2. Die Beklagten werden verurteilt, die für die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 2.251,48 zu bezahlen.
6 Die Beklagten beantragen jeweils,
7 die Berufung zurückzuweisen.
8 Mit Beschluss vom 11.7.2018 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe.
9 Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 8.8.2018 (Bl. 207 ff. d. A.) Stellung genommen und insbesondere nochmals seine Auffassung vertieft, er habe den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen wegen deren Anknüpfung an den Vertragsschluss in Verbindung mit der gewählten Form der Abwicklung nicht entnehmen können, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsfrist begonnen habe zu laufen.
II.
10 Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
11 Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 11.7.2018 verwiesen.
12 Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 8.8.2018 zur Anknüpfung der streitgegenständlichen Belehrungen an den Tag des Vertragsschlusses geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
13 Das folgt aus Randnummer 23 der vom Kläger in seiner Stellungnahme und bereits im Hinweisbeschluss des Senats (dort S. 4 unter c)) zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Denn danach - und nach den dort zitierten weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - ist die Anknüpfung an den Tag des Vertragsschlusses bei - wie hier - Fernabsatzverträgen gerade trotz der für den Verbraucher u. U. entstehenden Unsicherheiten hinreichend deutlich, weil insoweit gilt, dass sich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 23, juris).
14 Die vom Kläger in seiner Stellungnahme in Bezug genommene Randnummer 24 des zitierten Urteils bezieht sich dagegen - diese allerdings etwas anspruchsvollere Differenzierung vollzieht der Kläger nicht nach - auf den vorliegend gerade nicht gegebenen Fall, dass kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht aus § 312d Abs. 2 BGB a. F. besteht; es trifft daher entgegen der Annahme des Klägers in der Stellungnahme auch nicht zu, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf eine der hiesigen identische Konstellation beziehe (vgl. die zitierte Entscheidung unmittelbar vor dem wörtlichen Zitat in der Stellungnahme des Klägers: „Außerhalb des - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs des § § 312d Abs. 2 BGB aF [...]“).
III.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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