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14 U 204/19•OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2020-03-19, 14 U 204/19
14 U 204/19Tribunal Superior / Civil Chamber 1419 de mar. de 2020
1. Indem der Fahrzeughersteller ein Diesel-Neufahrzeug mit einem Motor Typ EA 189 in Verkehr gebracht hat (hier: im Jahre 2011), obwohl damit ausgerüstete Fahrzeuge die Typgenehmigung nur unter heimlicher Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlangen konnten, und damit deren Entziehung drohte, hat er potentielle Käufer getäuscht. Denn mit dem Inverkehrbringen ist die (unausgesprochene, weil selbstverständliche) konkludente Erklärung des Fahrzeugherstellers verknüpft, dass es sich um ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug handele, bei dem keine nachträgliche Entziehung der Typgenehmigung und damit der Zulassung droht.(Rn.33) 2. Das Verhalten des Fahrzeugherstellers verstößt bei der erforderlichen Gesamtwürdigung gegen die guten Sitten. Die Sittenwidrigkeit resultiert insbesondere aus den zur Gewinnmaximierung angewandten unlauteren und gesetzeswidrigen Mitteln in Kombination mit dem Ausmaß des angerichteten Schadens.(Rn.37) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 627/20) ist zurückgenommen worden.
Entscheidungsdatum: 2020-03-19
Aktenzeichen: 14 U 204/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0319.14U204.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007 ... mehr
Rechtskraft: ja
Indem der Fahrzeughersteller ein Diesel-Neufahrzeug mit einem Motor Typ EA 189 in Verkehr gebracht hat (hier: im Jahre 2011), obwohl damit ausgerüstete Fahrzeuge die Typgenehmigung nur unter heimlicher Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlangen konnten, und damit deren Entziehung drohte, hat er potentielle Käufer getäuscht. Denn mit dem Inverkehrbringen ist die (unausgesprochene, weil selbstverständliche) konkludente Erklärung des Fahrzeugherstellers verknüpft, dass es sich um ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug handele, bei dem keine nachträgliche Entziehung der Typgenehmigung und damit der Zulassung droht.(Rn.33)
Das Verhalten des Fahrzeugherstellers verstößt bei der erforderlichen Gesamtwürdigung gegen die guten Sitten. Die Sittenwidrigkeit resultiert insbesondere aus den zur Gewinnmaximierung angewandten unlauteren und gesetzeswidrigen Mitteln in Kombination mit dem Ausmaß des angerichteten Schadens.(Rn.37)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 627/20) ist zurückgenommen worden.
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