OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2020-08-06, 2 W 23/20

2 W 23/20Tribunal Superior / Câmara Civil II6 de ago. de 2020

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Regest

1. Eine den Anwendungsbereich des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG eröffnende Produktwerbung liegt vor, wenn die Botschaft das Ziel verfolgt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln oder Medizinprodukten zu fördern. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Botschaft auch die Leistungen des Unternehmens transportiert.(Rn.34) 2. Eine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung wird für das zur Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG notwendige Bestehen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung nicht vorausgesetzt.(Rn.40) 3. Eine solche Gefahr ist bei einer Publikumswerbung anzunehmen, wenn es nach den Umständen nicht fernliegt, dass sich ein Verbraucher für das beworbene Produkt entscheidet, ohne zuvor eine von ihm andernfalls vorgenommene Prüfung durchzuführen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspricht.(Rn.41) 4. Bei kostenlosen Waren ergibt sich die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung auch daraus, dass sich die Beschenkten durch den (sofortigen oder späteren) kostenpflichtigen Erwerb anderer Produkte erkenntlich zeigen.(Rn.42) 5. In der kostenlosen Werbegabe ist weder ein Geld- noch ein Naturalrabatt im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 HWG zu sehen.(Rn.43)

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OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 W 23/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-06

Aktenzeichen: 2 W 23/20

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 HeilMWerbG, § 3 Nr 1 Buchst b MPG, Art 86 EGRL 83/2001, § 3 UWG, § 3a UWG ... mehr

Leitsatz

  1. Eine den Anwendungsbereich des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG eröffnende Produktwerbung liegt vor, wenn die Botschaft das Ziel verfolgt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln oder Medizinprodukten zu fördern. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Botschaft auch die Leistungen des Unternehmens transportiert.(Rn.34)

  2. Eine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung wird für das zur Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG notwendige Bestehen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung nicht vorausgesetzt.(Rn.40)

  3. Eine solche Gefahr ist bei einer Publikumswerbung anzunehmen, wenn es nach den Umständen nicht fernliegt, dass sich ein Verbraucher für das beworbene Produkt entscheidet, ohne zuvor eine von ihm andernfalls vorgenommene Prüfung durchzuführen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspricht.(Rn.41)

  4. Bei kostenlosen Waren ergibt sich die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung auch daraus, dass sich die Beschenkten durch den (sofortigen oder späteren) kostenpflichtigen Erwerb anderer Produkte erkenntlich zeigen.(Rn.42)

  5. In der kostenlosen Werbegabe ist weder ein Geld- noch ein Naturalrabatt im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 HWG zu sehen.(Rn.43)

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