LG Karlsruhe 3. Kammer für Handelssachen, 2020-03-09, 14 O 72/19 KfH

14 O 72/19 KfHTribunal Cantonal9 de mar. de 2020

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Regest

1. Anders als bei Druckschriften und anderen Medien ist beim Vertrieb von Waren ein sog. „fliegender Gerichtsstand“ nicht anerkannt.(Rn.4) 2. Bei Unterlassungen (wie etwa das Fehlen der erforderlichen Angaben nach dem Medizinproduktegesetz) wird der Ort als Begehungsort angesehen, an dem die unterlassene Handlung hätte vorgenommen werden müssen.(Rn.4)

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LG Karlsruhe 3. Kammer für Handelssachen — 14 O 72/19 KfH — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-09

Aktenzeichen: 14 O 72/19 KfH

ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2020:0309.14O72.19KFH.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Anders als bei Druckschriften und anderen Medien ist beim Vertrieb von Waren ein sog. „fliegender Gerichtsstand“ nicht anerkannt.(Rn.4)

  2. Bei Unterlassungen (wie etwa das Fehlen der erforderlichen Angaben nach dem Medizinproduktegesetz) wird der Ort als Begehungsort angesehen, an dem die unterlassene Handlung hätte vorgenommen werden müssen.(Rn.4)

Tenor

Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das

  1. Landgericht Kassel - Kammer für Handelssachen -.

Gründe

1 Das Landgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig.

2 Die Klägerin macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen fehlender Angaben nach dem Medizinproduktegesetz auf Pflaster bzw. Pflasterboxen geltend.

3 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 S. 1 UWG, da die Beklagte ihre gewerbliche Niederlassung in H. und damit außerhalb des Landgerichtsbezirks Karlsruhe hat.

4 Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Die beanstandete Handlung wurde nicht im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe begangen. Anders als bei Druckschriften und anderen Medien ist beim Vertrieb von Waren ein sog. „fliegender Gerichtsstand“ nicht anerkannt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 14 Rn. 15 ff.). Zudem stützt die Klägerin ihren Antrag auf das Fehlen von für erforderlich gehaltenen Angaben nach dem Medizinproduktegesetz auf den Pflastern oder Pflasterboxen und damit auf ein Unterlassen. Bei Unterlassungen wird der Ort als Begehungsort angesehen, an dem die unterlassene Handlung hätte vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1960, 56), was jedenfalls nicht im Landgerichtsbezirk Karlsruhe der Fall ist.

5 Auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung der Beklagten ist der Rechtsstreit daher an das für H. zuständige Landgericht Kassel - Kammer für Handelssachen - zu verweisen.

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