SG Karlsruhe 9. Kammer, 2019-10-11, S 9 KR 795/18

S 9 KR 795/18Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 911 de out. de 2019

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Regest

1. Bei der Behandlungsmaßnahme „PET-CT bei Prostatakarzinom zum Staging“ handelt es sich nach wie vor um eine „neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode“. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann aber ein Anspruch aus § 2 Abs 1a SGB 5 bestehen. (Rn.24) 2. § 2 Abs 1a SGB 5 kann einen Anspruch auf Versorgung mit einer PET-CT begründen, wenn einerseits bei unterstelltem operablem Primärkarzinom ein Zuwarten einen (schnelleren) tödlichen Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit bedeuten würde, andererseits bei unterstelltem nicht operablem Karzinom der Eingriff selbst unmittelbar lebensgefährlich ist oder seine Folgen einen schnelleren tödlichen Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit bedeuten würden, und es kein anderes geeignetes diagnostisches Verfahren mehr gibt (Anschluss an BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R = SozR 4-2500 § 2 Nr 11). (Rn.47) 3. In der Regel kann jede Krebserkrankung, die sich nicht mehr im Frühstadium befindet, lebensbedrohlich sein und tödlich verlaufen, sobald eine positive Metastasierung in Lymphknoten oder Fernmetastasen vorliegen. (Rn.48) 4. Eine Vermutung, dass bei unbekanntem Krebsstadium stets von einem grundsätzlich nicht lebensbedrohlichen Frühstadium ausgegangen werden muss, ist dem Regelungssystem des SGB 5 fremd und lässt sich auch nicht aus § 2 Abs 1a SGB 5 entnehmen. (Rn.48) 5. Ein PET-CT dient gerade dieser Feststellung. Zum Staging eines Prostatakarzinoms existieren vertraglich keine anderen gleich effektiven Diagnostikmethoden. (Rn.51) 6. Es ist nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit vereinbar, den Versicherten auf eine neben der Untersuchungsmethode bestehende Behandlungsmethode zu verweisen. Bei der Beurteilung, ob alternative Untersuchungsmethoden bestehen, darf nur der Kreis aller zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden betrachtet werden. (Rn.52)

Texto completo

SG Karlsruhe 9. Kammer — S 9 KR 795/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-11

Aktenzeichen: S 9 KR 795/18

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2019:1011.S9KR795.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1a S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei der Behandlungsmaßnahme „PET-CT bei Prostatakarzinom zum Staging“ handelt es sich nach wie vor um eine „neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode“. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann aber ein Anspruch aus § 2 Abs 1a SGB 5 bestehen. (Rn.24)

  2. § 2 Abs 1a SGB 5 kann einen Anspruch auf Versorgung mit einer PET-CT begründen, wenn einerseits bei unterstelltem operablem Primärkarzinom ein Zuwarten einen (schnelleren) tödlichen Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit bedeuten würde, andererseits bei unterstelltem nicht operablem Karzinom der Eingriff selbst unmittelbar lebensgefährlich ist oder seine Folgen einen schnelleren tödlichen Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit bedeuten würden, und es kein anderes geeignetes diagnostisches Verfahren mehr gibt (Anschluss an BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R = SozR 4-2500 § 2 Nr 11). (Rn.47)

  3. In der Regel kann jede Krebserkrankung, die sich nicht mehr im Frühstadium befindet, lebensbedrohlich sein und tödlich verlaufen, sobald eine positive Metastasierung in Lymphknoten oder Fernmetastasen vorliegen. (Rn.48)

  4. Eine Vermutung, dass bei unbekanntem Krebsstadium stets von einem grundsätzlich nicht lebensbedrohlichen Frühstadium ausgegangen werden muss, ist dem Regelungssystem des SGB 5 fremd und lässt sich auch nicht aus § 2 Abs 1a SGB 5 entnehmen. (Rn.48)

  5. Ein PET-CT dient gerade dieser Feststellung. Zum Staging eines Prostatakarzinoms existieren vertraglich keine anderen gleich effektiven Diagnostikmethoden. (Rn.51)

  6. Es ist nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit vereinbar, den Versicherten auf eine neben der Untersuchungsmethode bestehende Behandlungsmethode zu verweisen. Bei der Beurteilung, ob alternative Untersuchungsmethoden bestehen, darf nur der Kreis aller zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden betrachtet werden. (Rn.52)

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