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S 11 P 1068/18•SG Karlsruhe 11. Kammer, 2019-09-10, S 11 P 1068/18
S 11 P 1068/18Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 1110 de set. de 2019
1. Bei den Richtlinien nach § 17 SGB 11 handelt es sich um Verwaltungsvorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind die Richtlinien bei der Feststellung des Pflegebedarfes zu berücksichtigen - soweit sie sich im Rahmen höherrangigen Rechts halten -. Ihnen kommt eine gewisse Bindungswirkung auch im Außenverhältnis zu den Versicherten zu, indem sie als Konkretisierung des Gesetzes zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen zu beachten sind; den Richtlinien kommt insoweit über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG Bindungswirkung zu, zumal sich die Verwaltungspraxis an ihnen orientiert (vgl BSG vom 28.9.2017 - B 3 P 3/16 R = juris RdNr 22). (Rn.53) 2. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollten unter § 15 Abs 4 SGB 11 Pflegebedürftige mit schwersten Beeinträchtigungen und einem außergewöhnlich hohen bzw intensiven Hilfebedarf, der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweise, berücksichtigt werden. Dass nach der Begutachtungs-Richtlinie derzeit gestützt auf die Ergebnisse des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nur die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine umfasst sind, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken des Gerichts. Denn die Aufnahme weiterer Bedarfskonstellationen ist möglich, so dass der auf sehr seltene Konstellationen zu beschränkende § 15 Abs 4 SGB 11 durch die weitere Ergänzung der Begutachtungs-Richtlinie nach § 17 Abs 1 SGB 11 noch weiter ausgefüllt werden kann, sofern ein dahingehender Bedarf im weiteren Verlauf durch die medizinische Beurteilung erkannt wird. (Rn.54)
Entscheidungsdatum: 2019-09-10
Aktenzeichen: S 11 P 1068/18
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2019:0910.S11P1068.18.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 14 Abs 1 SGB 11 vom 21.12.2015, § 14 Abs 2 SGB 11 vom 21.12.2015, § 14 Abs 3 SGB 11 vom 21.12.2015, § 15 Abs 1 SGB 11 vom 21.12.2015, § 15 Abs 2 S 3 SGB 11 vom 21.12.2015 ... mehr
Bei den Richtlinien nach § 17 SGB 11 handelt es sich um Verwaltungsvorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind die Richtlinien bei der Feststellung des Pflegebedarfes zu berücksichtigen - soweit sie sich im Rahmen höherrangigen Rechts halten -. Ihnen kommt eine gewisse Bindungswirkung auch im Außenverhältnis zu den Versicherten zu, indem sie als Konkretisierung des Gesetzes zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen zu beachten sind; den Richtlinien kommt insoweit über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG Bindungswirkung zu, zumal sich die Verwaltungspraxis an ihnen orientiert (vgl BSG vom 28.9.2017 - B 3 P 3/16 R = juris RdNr 22). (Rn.53)
Nach dem gesetzgeberischen Willen sollten unter § 15 Abs 4 SGB 11 Pflegebedürftige mit schwersten Beeinträchtigungen und einem außergewöhnlich hohen bzw intensiven Hilfebedarf, der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweise, berücksichtigt werden. Dass nach der Begutachtungs-Richtlinie derzeit gestützt auf die Ergebnisse des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nur die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine umfasst sind, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken des Gerichts. Denn die Aufnahme weiterer Bedarfskonstellationen ist möglich, so dass der auf sehr seltene Konstellationen zu beschränkende § 15 Abs 4 SGB 11 durch die weitere Ergänzung der Begutachtungs-Richtlinie nach § 17 Abs 1 SGB 11 noch weiter ausgefüllt werden kann, sofern ein dahingehender Bedarf im weiteren Verlauf durch die medizinische Beurteilung erkannt wird. (Rn.54)
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