OLG Stuttgart 15. Zivilsenat, 2019-07-19, 15 UF 49/19

15 UF 49/19Tribunal Superior / Civil Chamber 1519 de jul. de 2019

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Regest

Ein Kindesunterhaltsschuldner, der Eigengeld in einer Justizvollzugsanstalt erwirtschaftet, kann für den Zeitraum, in dem er Überbrückungsgeld anspart, leistungsunfähig sein.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Heilbronn, 14. Januar 2019, 3 F 1726/17, Beschluss

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OLG Stuttgart 15. Zivilsenat — 15 UF 49/19 — Vergleich

Entscheidungsdatum: 2019-07-19

Aktenzeichen: 15 UF 49/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0719.15UF49.19.00

Dokumenttyp: Vergleich

Orientierungssatz

Ein Kindesunterhaltsschuldner, der Eigengeld in einer Justizvollzugsanstalt erwirtschaftet, kann für den Zeitraum, in dem er Überbrückungsgeld anspart, leistungsunfähig sein.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend AG Heilbronn, 14. Januar 2019, 3 F 1726/17, Beschluss

Gründe

1 Die Beschwerdeformalien wurden geprüft. Sie sind in Ordnung.

2 Es ergeht

3 Beschluss:

4 1. Dem Antragsgegner ... wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

5 2. Der Antragsgegnerin ... wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

6 Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

7 Der Senat legt sodann seine Rechtsauffassung dar:

8 Für die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist das tatsächlich erwirtschaftete Eigengeld in der Justizvollzugsanstalt ... maßgeblich. Eine Fiktion mit höherem Einkommen kommt nicht in Betracht (BGH FamRZ 2002 813). Der Antragsteller ist für Kindesunterhalt in der Zeit vom 01.07.2017 bis einschließlich 28.02.2018 nicht leistungsfähig gewesen. Mit dem gesamten aus der Arbeitsleistung in der JVA erwirtschafteten Eigengeld wurde in diesem Zeitraum das Überbrückungsgeld angespart. Seit März 2018 ist der Antragsteller grundsätzlich in Höhe des ausgewiesenen Eigengeldes leistungsfähig. Dieses wurde stets in voller Höhe von der Unterhaltsvorschusskasse gepfändet. Eine weitere Leistungsfähigkeit besteht nicht. Damit bestehen bis einschließlich Juli 2019 keine Rückstände des Antragstellers gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse. Eine Verrechnung mit Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse im Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 kommt nicht in Betracht.

9 Sodann schließen die Beteiligten den aus der Anlage ersichtlichen, ihnen daraus vorgelesenen und von ihnen genehmigten Vergleich.

10 Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

11 Vergleich

12 1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ... in Abänderung des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 04.05.2016 festgestellten Vergleichs - 3 F 162/16 Ag ... - im Zeitraum ab 01.07.2017 bis 31.07.2019 über das vom Antragsteller in der JVA ... erzielte anteilige Eigengeld hinaus, das an die Unterhaltsvorschusskasse ausgekehrt wurde, mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.

13 2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ... in Abänderung des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 04.05.2016 festgestellten Vergleichs im Zeitraum ab 01.07.2017 bis 30.06.2018 über das vom Antragsteller in der JVA ... erzielte anteilige Eigengeld hinaus, das an die Unterhaltsvorschusskasse ausgekehrt wurde, mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.

14 3. Der Antragsteller verpflichtet sich in Abänderung des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 04.05.2016 festgestellten Vergleichs, der Antragsgegnerin ... ab dem 01.08.2019 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen Eigengeldes bis zu seiner Haftentlassung zu zahlen, soweit nicht andere Gläubiger bevorrechtigt Zugriff haben. Sollte im Monat August 2019 das Eigengeld seitens der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt ... bereits gepfändet/verrechnet worden sein, sind sich die Beteiligten einig, dass sich der Beginn der Unterhaltszahlung an ... auf den 01.09.2019 verschiebt.

15 4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich ab der Haftentlassung des Antragstellers die Unterhaltsverpflichtung nach den gesetzlichen Regelungen bestimmt.

16 5. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

17 Es ergeht

18 Beschluss:

19 Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.464,00 € festgesetzt.

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