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2 Ws 127/15•OLG Stuttgart 2. Strafsenat, 2015-07-27, 2 Ws 127/15
2 Ws 127/15Tribunal Superior / Câmara Penal II27 de jul. de 2015
Erforderlich für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist eine zumindest gedrängte Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, in dem das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschuldigten erblickt wird und die Angabe der Beweismittel, die zur Feststellung dieses Sachverhalts führen sollen.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, 5. Juni 2015, 26 Zs 1000/15 vorgehend OLG Stuttgart 2. Strafsenat, 26. August 2015, 2 Ws 127/15, Beschluss nachgehend OLG Stuttgart 2. Strafsenat, 26. August 2015, 2 Ws 127/15, Beschluss nachgehend BVerfG, 5. Oktober 2017, 2 BvR 1903/15, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Entscheidungsdatum: 2015-07-27
Aktenzeichen: 2 Ws 127/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0727.2WS127.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 3 StPO, § 114 ZPO
Rechtskraft: ja
Erforderlich für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist eine zumindest gedrängte Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, in dem das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschuldigten erblickt wird und die Angabe der Beweismittel, die zur Feststellung dieses Sachverhalts führen sollen.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, 5. Juni 2015, 26 Zs 1000/15 vorgehend OLG Stuttgart 2. Strafsenat, 26. August 2015, 2 Ws 127/15, Beschluss nachgehend OLG Stuttgart 2. Strafsenat, 26. August 2015, 2 Ws 127/15, Beschluss nachgehend BVerfG, 5. Oktober 2017, 2 BvR 1903/15, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Der Antrag der Anzeigeerstatterin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 5. Juni 2015 (26 Zs 1000/15) wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
I.
1 Die Anzeigeerstatterin wirft dem Vorsitzenden Richter am ... M. Rechtsbeugung vor, dem Rechtsanwalt A. L. Parteiverrat bzw. Betrug. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten M. wurde von der Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Verfügung vom 7. Mai 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ebenso wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten L. mit Verfügung vom selben Tage gemäß § 152 Abs. 2 StPO eingestellt.
2 Der Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügungen gab die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mit Bescheid vom 5. Juni 2015 keine Folge. Die Anzeigeerstatterin beantragt nunmehr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 5. Juni 2015.
II.
3 Der zulässige Antrag der Anzeigeerstatterin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
4 Für den Antrag auf Prozesskostenhilfe gelten nicht die strengen Darlegungsvoraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 3 StPO. Erforderlich ist jedoch eine zumindest gedrängte Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, in dem das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschuldigten erblickt wird und die Angabe der Beweismittel, die zur Feststellung dieses Sachverhalts führen sollen. Ein derartiger Mindestvortrag ist erforderlich, um dem Senat eine sachliche Überprüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu ermöglichen (vgl. u. a. OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 279; OLG Düsseldorf VRS 83, 272; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 172 Rn. 21a mwN).
5 Im vorliegenden Fall enthält der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 13. Juli 2015 keine nachvollziehbare Sachverhaltsschilderung. Es sind jedoch folgende Anlagen beigefügt:
6 - Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 5. Juni 2015,
7 Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten ergibt sich auch unter Heranziehung dieser Anlagen nicht.
8 1) Gemäß § 339 StGB macht sich ein Richter dann strafbar, wenn er sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Dies ist aufgrund des aus den Anlagen ersichtlichen Geschehens nicht der Fall.
9 Soweit die Anzeigeerstatterin dem Vorsitzenden Richter am ... M. in ihrer Strafanzeige zur Last legt, er habe ihr Entscheidungen des Gerichts vorsätzlich nicht zu Kenntnis gebracht und ihr Vorbringen ignoriert, steht dem die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. Mai 2015 (9 Js 27495/15) entgegen. Die Anzeigeerstatterin trägt selbst vor, Rechtsanwalt L. eine Vollmacht für das arbeitsgerichtliche Verfahren erteilt zu haben. Diese beinhaltet eine Zustellungsvollmacht. Nach Prüfung der Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird in der Einstellungsverfügung festgestellt, dass eine Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt L. nicht erfolgt ist. Die Zustellungsvollmacht bestand daher auch nach dem 22. Januar 2015 fort, weshalb Entscheidungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend der gesetzlichen Regelungen dem Prozessbevollmächtigten der Anzeigeerstatterin weiterhin mitgeteilt werden konnten. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft wurde auch ein Antragsschreiben der Anzeigeerstatterin vom 31. Januar 2015, dessen Inhalt sie nicht mitteilt, von dem Vorsitzenden Richter bearbeitet.
10 2) Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Rechtsanwalt L. ist ebenfalls weder der Strafanzeige noch den sonstigen Anlagen, die dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beigefügt sind, zu entnehmen. Nachdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landesarbeitsgericht am 26. September 2014 abgelehnt wurde, war eine Bezahlung des Rechtsanwaltshonorars aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anzeigeerstatterin nach deren eigenem Vorbringen nicht mehr gewährleistet. Mangels Vergütung war Rechtsanwalt L. daher auch nicht zur Erbringung weiterer Leistungen verpflichtet. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB sind insoweit nicht gegeben.
11 Eine Strafbarkeit wegen Parteiverrats gemäß § 356 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Die bloße Unterlassung der Weiterleitung gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen an die Mandantin mag zwar eine Verletzung der zivilrechtlichen Verpflichtungen aus dem Mandatsverhältnis darstellen, ein strafbares Verhalten im Sinne der genannten Vorschrift scheidet jedoch aus. Die Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten erschöpft sich in bloßen Vermutungen, ohne dass die Anzeigeerstatterin Beweismittel hierfür benennt. Dass die Gegenpartei durch unterbliebene Rechtsmittel der Anzeigeerstatterin mittelbar profitieren mag, reicht für eine Erfüllung des Tatbestands nicht aus.
12 Da ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten dem Antrag nicht zu entnehmen ist, bietet das beabsichtigte Klageerzwingungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen (§ 172 Abs. 3 Satz 2 2. HS StPO, § 114 ZPO).
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