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20 Kap 4/17•OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, 2019-03-27, 20 Kap 4/17
20 Kap 4/17Tribunal Superior / Civil Chamber 2027 de mar. de 2019
1. Die Frage nach der Gerichtszuständigkeit gem. § 32b ZPO kann ein zulässiges Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG sein. 2. Ist ein Musterverfahren zur Feststellung anspruchsbegründender oder -ausschließender Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen oder hierauf bezogener Rechtsfragen anhängig, so ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO für die entsprechenden Ausgangsverfahren, deren Entscheidung in sachlicher Hinsicht von der Entscheidung über die Feststellungsziele des ersten Musterverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG abhängt, gem. § 7 Satz 1 KapMuG unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2019-03-27
Aktenzeichen: 20 Kap 4/17
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0327.20KAP4.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 S 1 KapMuG vom 19.10.2012, § 7 S 1 KapMuG vom 19.10.2012, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG vom 19.10.2012, § 9 Abs 2 KapMuG vom 10.10.2012, § 37b WpHG vom 28.10.2004 ... mehr
Die Frage nach der Gerichtszuständigkeit gem. § 32b ZPO kann ein zulässiges Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG sein.
Ist ein Musterverfahren zur Feststellung anspruchsbegründender oder -ausschließender Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen oder hierauf bezogener Rechtsfragen anhängig, so ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO für die entsprechenden Ausgangsverfahren, deren Entscheidung in sachlicher Hinsicht von der Entscheidung über die Feststellungsziele des ersten Musterverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG abhängt, gem. § 7 Satz 1 KapMuG unzulässig.
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