LG Mannheim 5. Große Strafkammer, 2018-11-15, 5 Qs 58/18

5 Qs 58/18Tribunal Cantonal15 de nov. de 2018

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Regest

Einem Angeklagten ist in den Fällen des § 408b StPO jedenfalls dann der von ihm gewünschte Verteidiger - ggfs. unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers - als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidigers zumindest konkludent nicht nur für das Strafbefehlsverfahren erfolgt ist und der Angeklagte zur Verteidigerbestellung nicht angehört worden war.(Rn.15)

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LG Mannheim 5. Große Strafkammer — 5 Qs 58/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-15

Aktenzeichen: 5 Qs 58/18

ECLI: ECLI:DE:LGMANNH:2018:1115.5QS58.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 140 Abs 1 Nr 4 StPO, § 141 Abs 3 StPO, § 142 Abs 1 S 2 StPO, § 408b StPO

Orientierungssatz

Einem Angeklagten ist in den Fällen des § 408b StPO jedenfalls dann der von ihm gewünschte Verteidiger - ggfs. unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers - als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidigers zumindest konkludent nicht nur für das Strafbefehlsverfahren erfolgt ist und der Angeklagte zur Verteidigerbestellung nicht angehört worden war.(Rn.15)

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