AG Stuttgart, 2018-03-01, 21 F 1209/17

21 F 1209/17Tribunal de Primeira Instância1 de mar. de 2018

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Regest

1. Kein Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 1767 Abs. 1 BGB bei ungestörter, intakter Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern und Vorliegen nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Motive für die Adoption (Vermeidung der Steuer für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien).(Rn.16) 2. Festsetzung des Verfahrenswertes bei Volljährigenadoption anhand des Interesses der Beteiligten an der Adoption durch die für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien für das Vermögen eines Beteiligten anfallende Steuerlast.(Rn.27)

Texto completo

AG Stuttgart — 21 F 1209/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-01

Aktenzeichen: 21 F 1209/17

ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2018:0301.21F1209.17.14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1767 BGB, § 42 Abs 2 FamGKG

Leitsatz

  1. Kein Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 1767 Abs. 1 BGB bei ungestörter, intakter Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern und Vorliegen nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Motive für die Adoption (Vermeidung der Steuer für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien).(Rn.16)

  2. Festsetzung des Verfahrenswertes bei Volljährigenadoption anhand des Interesses der Beteiligten an der Adoption durch die für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien für das Vermögen eines Beteiligten anfallende Steuerlast.(Rn.27)

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