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L 7 SO 2855/18 B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2018-08-29, L 7 SO 2855/18 B
L 7 SO 2855/18 BTribunal de Seguros Sociais / Division 729 de ago. de 2018
Prozesskostenhilfe als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege kann nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden. Mit dem Tod des Antragstellers wird sein Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos. (Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2018-08-29
Aktenzeichen: L 7 SO 2855/18 B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2018:0829.L7SO2855.18B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 172 Abs 1 SGG, § 172 Abs 3 Nr 2 SGG, § 173 SGG ... mehr
Prozesskostenhilfe als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege kann nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden. Mit dem Tod des Antragstellers wird sein Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos. (Rn.3)
Eine vom anwaltlichen Bevollmächtigten nach dem Tod des Antragstellers eingelegte Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung wirkt für und gegen einen (unbekannten) Rechtsnachfolger, da die Vollmacht zur Durchführung eines Verfahrens nicht mit dem Tod des früheren Antragstellers endet (§ 73 Abs 6 S 7 SGG iVm § 86 ZPO) und eine Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf die Fortgeltung der Prozessvollmacht nicht eingetreten ist (§ 202 SGG iVm § 246 Abs 1 ZPO; vgl BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R = BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3). (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stuttgart, 9. Juli 2018, S 16 SO 1855/18 ER, Beschluss
Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 29.08.2018 für Recht erkannt:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2018 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
1 Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von der in 2018 verstorbenen Antragstellerin vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) angebrachte und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 16 SO 1855/18 ER scheidet aus.
2 1. Der Senat legt das Begehren dahingehend aus, dass die anwaltliche Bevollmächtigte der verstorbenen Antragstellerin „namens und in Vollmacht des noch unbekannten Rechtsnachfolgers“ sich mit der Beschwerde ausschließlich gegen die in dem angefochtenen Beschluss des SG vom 9. Juli 2018 verfügte Ablehnung von PKH wendet und die Bewilligung von PKH für das abgeschlossene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 16 SO 1855/18 ER begehrt. Dabei wirkt die nach dem Tod der Antragstellerin eingelegte Beschwerde für und gegen den (unbekannten) Rechtsnachfolger, nachdem die Vollmacht zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht mit dem Tod der früheren Antragstellerin endete (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 86 Zivilprozessordnung
3 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil PKH als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden kann (Landessozialgericht
4 3. Unter Beachtung dieser Grundsätze scheidet vorliegend eine Bewilligung von PKH für das vor dem SG anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 16 SO 1855/18 ER aus. Das PKH-Bewilligungsverfahren der Antragstellerin hat sich mit deren Tod erledigt. Die Bewilligung von PKH zugunsten der verstorbenen Antragstellerin kommt nicht mehr in Betracht. Der oder die Rechtsnachfolger haben weder das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dessen Abschluss aufgenommen bzw. fortgeführt noch einen eigenen PKH-Antrag gestellt. Unabhängig davon, dass die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Rechtsnachfolger nicht bekannt sind, hätte eine Rechtsverfolgung in dem oben bezeichneten Verfahren vor dem SG nach dem Tod der Antragstellerin mangels Anordnungsgrund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Danach ist nicht entscheidungsrelevant, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt ihres Ablebens einen Anordnungsanspruch auf (weitere) Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch
5 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
6 4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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