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5 U 33/16•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2016-09-19, 5 U 33/16
5 U 33/16Tribunal Superior / Câmara Civil V19 de set. de 2016
1. Liegt dem Abschluss eines Anstellungsvertrages kein entsprechender Aufsichtsratsbeschluss zugrunde und ist auch sonst keine eigene Handlung des Aufsichtsratsmitgliedes erwiesen, die sich als - ggf. konkludenter - Gesellschafterbeschluss qualifizieren lassen könnte, scheidet die Annahme eines Gesellschafterbeschlusses aus, so dass von einer ausreichenden Ermächtigung zum Abschluss eines Anstellungsvertrages nicht ausgegangen werden kann.(Rn.43) 2. Die Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis sind auf den wegen eines Vertretungsmangels nicht wirksamen Geschäftsführeranstellungsvertrag bei der GmbH anzuwenden. Danach ist der Anstellungsvertrag für die Dauer der Tätigkeit so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen, dem Geschäftsführer verbleibt insbesondere eine gezahlte Vergütung. Der Vertrag kann aber für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Sieht dieser Anstellungsvertrag, im Falle einer Kündigung eine Abfindung vor, kann diese jedoch nicht eingefordert werden, weil sich die geltend gemachte Abfindung nicht als Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Dienste darstellt.(Rn.67)
Entscheidungsdatum: 2016-09-19
Aktenzeichen: 5 U 33/16
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0919.5U33.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 Nr 3 DrittelbG, § 112 Abs 6 AktG
Liegt dem Abschluss eines Anstellungsvertrages kein entsprechender Aufsichtsratsbeschluss zugrunde und ist auch sonst keine eigene Handlung des Aufsichtsratsmitgliedes erwiesen, die sich als - ggf. konkludenter - Gesellschafterbeschluss qualifizieren lassen könnte, scheidet die Annahme eines Gesellschafterbeschlusses aus, so dass von einer ausreichenden Ermächtigung zum Abschluss eines Anstellungsvertrages nicht ausgegangen werden kann.(Rn.43)
Die Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis sind auf den wegen eines Vertretungsmangels nicht wirksamen Geschäftsführeranstellungsvertrag bei der GmbH anzuwenden. Danach ist der Anstellungsvertrag für die Dauer der Tätigkeit so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen, dem Geschäftsführer verbleibt insbesondere eine gezahlte Vergütung. Der Vertrag kann aber für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Sieht dieser Anstellungsvertrag, im Falle einer Kündigung eine Abfindung vor, kann diese jedoch nicht eingefordert werden, weil sich die geltend gemachte Abfindung nicht als Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Dienste darstellt.(Rn.67)
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