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10 U 144/17•OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2018-01-10, 10 U 144/17
10 U 144/17Tribunal Superior / Civil Chamber 1010 de jan. de 2018
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger in Übereinstimmung mit Abschnitt 182a der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 und mit der Praxis der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass der Bauträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und dementsprechend der Bauträger die Umsatzsteuer auf den bezahlten Werklohn abzuführen hat, und hat der Bauunternehmer dem Bauträger deshalb den Werklohn ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, kann der Bauunternehmer im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013, V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128), gemäß § 313 BGB die Anpassung des Vertrags dahingehend verlangen, dass der Bauträger dem Bauunternehmer (auch) die Umsatzsteuer schuldet (im Anschluss an BFH, Urteil vom 23. Februar 2017, V R 16/16, 24/16 [BFHE 257, 177]).(Rn.9) 2. Das Risiko der Änderung der finanzbehördlichen Praxis aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fällt nicht in die Sphäre des Bauunternehmers. Auch die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 19 UStG in der Fassung vom 25. Juli 2014 (eingefügt durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2014, BGBl 2014 I 1266) enthält keine gesetzgeberische Zuweisung des Risikos auf den leistenden Bauunternehmer.(Rn.12) 3. Im Rechtsstreit kann direkt auf die angepasste Leistung geklagt werden.(Rn.18) 4. Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs gemäß § 313 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört die Kenntnis, dass nicht der Bauträger, sondern der Bauunternehmer gegenüber den Finanzbehörden Schuldner der Umsatzsteuer für seine Werklohnforderung ist.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2018-01-10
Aktenzeichen: 10 U 144/17
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0110.10U144.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 2 BGB, Art 7 Nr 9 KroatienAnpG ... mehr
Rechtskraft: ja
Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger in Übereinstimmung mit Abschnitt 182a der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 und mit der Praxis der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass der Bauträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und dementsprechend der Bauträger die Umsatzsteuer auf den bezahlten Werklohn abzuführen hat, und hat der Bauunternehmer dem Bauträger deshalb den Werklohn ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, kann der Bauunternehmer im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013, V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128), gemäß § 313 BGB die Anpassung des Vertrags dahingehend verlangen, dass der Bauträger dem Bauunternehmer (auch) die Umsatzsteuer schuldet (im Anschluss an BFH, Urteil vom 23. Februar 2017, V R 16/16, 24/16 [BFHE 257, 177]).(Rn.9)
Das Risiko der Änderung der finanzbehördlichen Praxis aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fällt nicht in die Sphäre des Bauunternehmers. Auch die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 19 UStG in der Fassung vom 25. Juli 2014 (eingefügt durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2014, BGBl 2014 I 1266) enthält keine gesetzgeberische Zuweisung des Risikos auf den leistenden Bauunternehmer.(Rn.12)
Im Rechtsstreit kann direkt auf die angepasste Leistung geklagt werden.(Rn.18)
Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs gemäß § 313 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört die Kenntnis, dass nicht der Bauträger, sondern der Bauunternehmer gegenüber den Finanzbehörden Schuldner der Umsatzsteuer für seine Werklohnforderung ist.(Rn.24)
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