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9 U 69/15•OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2015-10-20, 9 U 69/15
9 U 69/15Tribunal Superior / Civil Chamber 920 de out. de 2015
Entscheidungsdatum: 2015-10-20
Aktenzeichen: 9 U 69/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1020.9U69.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.03.2015, Aktenzeichen 3 O 404/12, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Berufungsanträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.09.2015 sowie den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.03.2015 Bezug genommen.
2 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.03.2015, Aktenzeichen 3 O 404/12, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
3 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Eine Stellungnahme hierzu ist von den Beklagten nicht eingegangen.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
6 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
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