OLG Karlsruhe 3. Strafsenat, 2016-12-08, 3 AR 72/16

3 AR 72/16Tribunal Superior / Câmara Penal III8 de dez. de 2016

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Regest

In dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach § 462a StPO (wie auch nach dem StVollzG) ist diese das Gericht des ersten Rechtzugs.(Rn.3)

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OLG Karlsruhe 3. Strafsenat — 3 AR 72/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-08

Aktenzeichen: 3 AR 72/16

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2016:1208.3AR72.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 Abs 2 S 1 RVG, § 462a StPO

Leitsatz

In dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach § 462a StPO (wie auch nach dem StVollzG) ist diese das Gericht des ersten Rechtzugs.(Rn.3)

Orientierungssatz

Für die Festsetzung der Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.(Rn.3)

Gründe

1 I. P. wurde durch rechtskräftiges Urteil des LG S. vom 26.7.2013 wegen versuchten Mordes u.a. zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Verfahren über eine bedingte Entlassung wurde der Antragsteller (Ast.) mit Beschluss der zuständigen StVK O. vom 23.3.2016 als Verteidiger beigeordnet. Nach Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens nahm der Ast. mit Schriftsatz vom 2.8.2016 den Antrag auf bedingte Entlassung zurück.

2 Mit Schriftsatz vom 19.8.2016 begehrt er eine Pauschvergütung in Höhe von X Euro. Zu diesem Antrag hat die Bezirksrevisorin beim LG O. am 2.11.2016 Stellung genommen. Sie hält die Zuständigkeit des OLG S. für gegeben, weil das LG S. das Gericht des ersten Rechtszuges i. S. d. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG sei.

3 II. Das OLG K. ist zur Entscheidung über den Pauschvergütungsantrag zuständig, weil zu seinem Bezirk das LG O. als „Gericht des ersten Rechtzugs“ gehört. Zwar war das LG S. im Erkenntnisverfahren Gericht des ersten Rechtzuges, doch ist im Strafvollstreckungsverfahren die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen nach § 462 a StPO auf die StVK O. übergegangen. Insoweit tritt die StVK O. - auch kostenrechtlich - an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtzugs, weshalb in diesen Fällen - aber auch in den eigenständigen Verfahren nach dem StVollzG - sowohl der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der StVK für die Kostenfestsetzung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, B. v. 28.11.2005 - 1 Ws 229/05 - bei juris) als auch das OLG, in dessen Bezirk dieses Gericht liegt, für den Antrag nach § 51 RVG zuständig ist.

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