OLG Stuttgart 11. Zivilsenat, 2017-01-26, 11 U 4/16

11 U 4/16Tribunal Superior / Civil Chamber 1126 de jan. de 2017

Abrir fonte

Regest

1. Die Beratungspflicht des Anwaltsmediators erstreckt sich bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich.(Rn.55) 2. Zur Haftung des Anwaltsmediators neben einem Terminsanwalt, der im Termin den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließt.(Rn.52)

Texto completo

OLG Stuttgart 11. Zivilsenat — 11 U 4/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-26

Aktenzeichen: 11 U 4/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0126.11U4.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 675 BGB, § 2 Abs 6 MediationsG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Beratungspflicht des Anwaltsmediators erstreckt sich bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich.(Rn.55)

  2. Zur Haftung des Anwaltsmediators neben einem Terminsanwalt, der im Termin den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließt.(Rn.52)

Orientierungssatz

Wenn ein als Gütestelle anerkannter Anwaltsmediator im Rahmen der Beratung scheidungswilliger Eheleute, die eine schnelle, einvernehmliche und kostengünstige Ehescheidung wünschen, ohne (wie vereinbart) die erforderlichen Rentenauskünfte einzuholen und die Parteien diesbezüglich zu beraten im Scheidungsantrag mitteilt, dass die Parteien auf einen Versorgungsausgleich verzichten wollen, da ein Ausgleich bereits im Rahmen des Zugewinns stattgefunden habe, und der Terminsvertreter, der zuvor keinen persönlichen Kontakt mit den Eheleuten hatte, den entsprechenden Antrag im Ehescheidungstermin stellt, haften beide Anwälte gesamtschuldnerisch wegen des (zum Nachteil der Ehefrau) unterbliebenen Ausgleichs der Rentenanwartschaften gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Der Anwaltsmediator hat seine Überwachungs- und Sorgfaltspflichten aus dem Mediationsvertrag auch betreffend das Ehescheidungsverfahren verletzt. Der Verfahrensbevollmächtigte (hier: für die Ehefrau sog. Fluranwalt) im Scheidungstermin hat seine Pflichten dadurch verletzt, dass er (da eine notarielle Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht vorlag) es unterlassen hat, diesbezüglich Rücksprache mit dem Anwaltsmediator zu halten. Er hat durch die Abgabe der Erklärung, dass auf den Versorgungsausgleich verzichtet werde, die unmittelbare Ursache für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gesetzt. Die Abgabe zudem eines Rechtsmittelverzichts erscheint vor dem Hintergrund, dass der Terminsvertreter keine gesicherten Informationen hatte, als besonders vorwerfbar.(Rn.52) (Rn.61) (Rn.92)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.