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5 U 70/14•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2014-09-22, 5 U 70/14
5 U 70/14Tribunal Superior / Câmara Civil V22 de set. de 2014
1. Haben sich die Mietparteien eines im Jahr 2005 geschlossenen und bis 2020 befristeten Gewerberaummietvertrages auf eine Mietzinserhöhung von knapp 2 % knapp 8 Monate nach Abschluss des Mietvertrages verständigt, erscheint dieser Erhöhungsbetrag nach vernünftiger Beurteilung als unwesentliche Vertragsänderung, die nicht dem Schriftformerfordernis unterliegt (vgl. u.a. OLG Jena, Urteil vom 13. März 2008, 1 U 130/07; entgegen u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2001, 9 U 174/00).(Rn.31) 2. Es würde gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB verstoßen, könnten sich die klagenden Mieter mit der Berufung auf den Schriftformmangel der vertraglichen Bindung für weitere Jahre entziehen.(Rn.34) 3. Haben die Mieter die Räumlichkeiten entsprechend ihren Bedürfnissen mit Genehmigung des Vermieters umgestaltet, bedurfte der veränderte Innenausbau der Gewerberäume nicht der Schriftform.(Rn.36)
Entscheidungsdatum: 2014-09-22
Aktenzeichen: 5 U 70/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0922.5U70.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 550 BGB
Haben sich die Mietparteien eines im Jahr 2005 geschlossenen und bis 2020 befristeten Gewerberaummietvertrages auf eine Mietzinserhöhung von knapp 2 % knapp 8 Monate nach Abschluss des Mietvertrages verständigt, erscheint dieser Erhöhungsbetrag nach vernünftiger Beurteilung als unwesentliche Vertragsänderung, die nicht dem Schriftformerfordernis unterliegt (vgl. u.a. OLG Jena, Urteil vom 13. März 2008, 1 U 130/07; entgegen u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2001, 9 U 174/00).(Rn.31)
Es würde gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB verstoßen, könnten sich die klagenden Mieter mit der Berufung auf den Schriftformmangel der vertraglichen Bindung für weitere Jahre entziehen.(Rn.34)
Haben die Mieter die Räumlichkeiten entsprechend ihren Bedürfnissen mit Genehmigung des Vermieters umgestaltet, bedurfte der veränderte Innenausbau der Gewerberäume nicht der Schriftform.(Rn.36)
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