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1 Ws 33/13 L•OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 2013-05-06, 1 Ws 33/13 L
1 Ws 33/13 LTribunal Superior / Câmara Penal I6 de mai. de 2013
1. Maßnahmen zur Familienplanung (hier: Ausführung in eine Kinderwunschklinik zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung) dienen der Eingliederung des Strafgefangenen, da der Aufbau sozialer und insbesondere familiärer Strukturen der Integration des Gefangenen in die Gesellschaft nützlich ist, und erfüllen deshalb die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 JVollzGB III, wonach Überbrückungsgeld nur für Ausgaben in Anspruch (hier: Kosten der Ausführung) genommen werden kann, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.(Rn.12) 2. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer ratenweisen Einforderung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB III (hier: Kosten der Ausführung) stellt sich aber die Frage, ob es überhaupt eines Rückgriffs auf das Überbrückungsgeld bedarf.(Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2013-05-06
Aktenzeichen: 1 Ws 33/13 L
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2013:0506.1WS33.13L.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 4 JVollzGB BW, § 10 Abs 3 S 2 JVollzGB BW, § 52 Abs 3 JVollzGB BW
Maßnahmen zur Familienplanung (hier: Ausführung in eine Kinderwunschklinik zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung) dienen der Eingliederung des Strafgefangenen, da der Aufbau sozialer und insbesondere familiärer Strukturen der Integration des Gefangenen in die Gesellschaft nützlich ist, und erfüllen deshalb die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 JVollzGB III, wonach Überbrückungsgeld nur für Ausgaben in Anspruch (hier: Kosten der Ausführung) genommen werden kann, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.(Rn.12)
Im Hinblick auf die Möglichkeit einer ratenweisen Einforderung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB III (hier: Kosten der Ausführung) stellt sich aber die Frage, ob es überhaupt eines Rückgriffs auf das Überbrückungsgeld bedarf.(Rn.15)
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