OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2015-06-18, 4 EK 8/15

4 EK 8/15Tribunal Superior / Câmara Civil IV18 de jun. de 2015

Abrir fonte

Regest

1. Ein Antrag auf "Feststellung der überlangen Verfahrensdauer" ist nicht möglich, da die Reglung in § 198 Abs. 2 S. 2 , Abs. 4 S. 1 GVG dem Betroffenen kein subjektives Recht einräumt, sondern lediglich die Funktion eines negativen Tatbestandsmerkmals hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014, III ZR 37/13).(Rn.4) 2. Eine einstweilige Verfügung ist bei Anträgen nach §§ 198 ff GVG nicht vorgesehen.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Ulm, kein Datum verfügbar, 1 C 211/15, Beschluss nachgehend BGH, 10. September 2015, III ZA 33/15, Beschluss

Texto completo

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat — 4 EK 8/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-18

Aktenzeichen: 4 EK 8/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0618.4EK8.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 198 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Orientierungssatz

  1. Ein Antrag auf "Feststellung der überlangen Verfahrensdauer" ist nicht möglich, da die Reglung in § 198 Abs. 2 S. 2 , Abs. 4 S. 1 GVG dem Betroffenen kein subjektives Recht einräumt, sondern lediglich die Funktion eines negativen Tatbestandsmerkmals hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014, III ZR 37/13).(Rn.4)

  2. Eine einstweilige Verfügung ist bei Anträgen nach §§ 198 ff GVG nicht vorgesehen.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Ulm, kein Datum verfügbar, 1 C 211/15, Beschluss nachgehend BGH, 10. September 2015, III ZA 33/15, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Mit Schreiben vom 7.6.2015 hat der Antragsteller bezogen auf das beim Amtsgericht Ulm anhängige Verfahren 1 C 211/15 beantragt, dessen überlange Verfahrensdauer festzustellen. Rügen gemäß § 198 GVG seien vielfach erhoben. Zudem beantragt er „PKH, Beiordnung eines RA und einstweilige Verfügung“.

II.

2 Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte (der Senat geht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers davon aus, dass dieser den Prozesskostenhilfeantrag für eine nur beabsichtigte Klage stellt, weil er ansonsten bei unbedingt erhobener Klage und Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Einzahlung des fälligen Gebührenvorschusses verpflichtet wäre) Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3 Zum einen hat der Antragsteller in der Antragsschrift schon nicht mitgeteilt, wann er die „Rügen nach § 198 GVG“ erhoben hat. Im vorliegenden Fall, der beim Amtsgericht ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2015 trägt, kann im Übrigen im Juni desselben Jahres schlechterdings die Wartefrist nicht eingehalten sein.

4 Der Antrag des Antragstellers auf „Feststellung der überlangen Verfahrensdauer“ ist vor allem aber nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich, weil die Regelung in § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG dem Betroffenen kein subjektives Recht einräumt, sondern lediglich die Funktion eines negativen Tatbestandsmerkmals hat (vgl. BGH vom 23.1.2014, III ZR 37/13, Tz 65 - 67).

III.

5 Weil das Begehren des Antragstellers demzufolge aussichtslos ist, hat er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

IV.

6 Soweit der Antragsteller daneben auch noch eine einstweilige Verfügung beantragt, wird dies - wiederum im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers (s.o.) - dahin verstanden, dass der Senat sich - wie geschehen - baldmöglichst mit seinem Begehren befassen möge. Eine einstweilige Verfügung ist bei Anträgen nach §§ 198 ff GVG nicht vorgesehen, weil § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG im Blick auf das einzuhaltende Verfahren auf das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug und damit nur auf die §§ 253 - 494a ZPO verweist.

V.

7 Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

8 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.