Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, 2015-04-17, DGH 1/13

DGH 1/13Tribunal Superior17 de abr. de 2015

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Regest

1. Die Fertigung und Übergabe eines Vermerks durch die Dienstaufsicht, mit dem einem Richter am Oberlandesgericht eine unterdurchschnittliche Erledigungsleistung und damit verbundene Nachteile für Verfahrensbeteiligte vorgeworfen werden, stellt keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.(Rn.100) 2. Gegen erstinstanzliche Urteile der Richterdienstegerichte ist noch immer die zulassungsfreie Berufung gem. §§ 79 Abs. 1 S. 1, 63 Nr. 4 Buchst. f LRiStAG i.V.m. § 124 VwGO in der Fassung vom 19. März 1991 statthaftes Rechtsmittel.(Rn.83) 3. § 44a VwGO steht der dienstgerichtlichen Überprüfung eines von der Dienstaufsicht gefertigten und dem betreffenden Richter zur Stellungnahme ausgehändigten Vermerks über eine unterdurchschnittliche Erledigungsleistung und damit verbundene Nachteile für Verfahrensbeteiligte nicht entgegen, wenn diese an sich der Vorbereitung eines Vorhalts und der Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG dienende Verfahrenshandlung selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das Verwaltungsverfahren hinaus entfaltet.(Rn.97) 4. Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 Buchst. f LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sich allein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt; alle übrigen Fragen der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit sind alleinig der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.(Rn.101) (Rn.126)

Texto completo

Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart — DGH 1/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-17

Aktenzeichen: DGH 1/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 63 Nr 4 Buchst f RiG BW vom 22.05.2000, § 79 Abs 1 RiG BW vom 22.05.2000, § 26 Abs 2 DRiG, § 26 Abs 3 DRiG, § 44a S 1 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Fertigung und Übergabe eines Vermerks durch die Dienstaufsicht, mit dem einem Richter am Oberlandesgericht eine unterdurchschnittliche Erledigungsleistung und damit verbundene Nachteile für Verfahrensbeteiligte vorgeworfen werden, stellt keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.(Rn.100)

  2. Gegen erstinstanzliche Urteile der Richterdienstegerichte ist noch immer die zulassungsfreie Berufung gem. §§ 79 Abs. 1 S. 1, 63 Nr. 4 Buchst. f LRiStAG i.V.m. § 124 VwGO in der Fassung vom 19. März 1991 statthaftes Rechtsmittel.(Rn.83)

  3. § 44a VwGO steht der dienstgerichtlichen Überprüfung eines von der Dienstaufsicht gefertigten und dem betreffenden Richter zur Stellungnahme ausgehändigten Vermerks über eine unterdurchschnittliche Erledigungsleistung und damit verbundene Nachteile für Verfahrensbeteiligte nicht entgegen, wenn diese an sich der Vorbereitung eines Vorhalts und der Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG dienende Verfahrenshandlung selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das Verwaltungsverfahren hinaus entfaltet.(Rn.97)

  4. Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 Buchst. f LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sich allein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt; alle übrigen Fragen der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit sind alleinig der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.(Rn.101) (Rn.126)

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