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DGH 3/13•Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, 2015-04-17, DGH 3/13
DGH 3/13Tribunal Superior17 de abr. de 2015
1. Die Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung (durch den Präsidenten eines Oberlandesgerichts) hinsichtlich der Erledigungszahl und des Verfahrensbestands eines richterlichen Dezernats beeinträchtigen den betroffenen Richter nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. § 26 Abs. 2 DRiG gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (Anschluss BGH, 10. Januar 1985, RiZ (R) 7/84, NJW 1985, 1471 und BGH, 16. September 1987, RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421).(Rn.74) 2. Nicht rechtskräftig
Entscheidungsdatum: 2015-04-17
Aktenzeichen: DGH 3/13
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 Abs 2 DRiG, Art 97 Abs 1 GG
Die Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung (durch den Präsidenten eines Oberlandesgerichts) hinsichtlich der Erledigungszahl und des Verfahrensbestands eines richterlichen Dezernats beeinträchtigen den betroffenen Richter nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. § 26 Abs. 2 DRiG gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (Anschluss BGH, 10. Januar 1985, RiZ (R) 7/84, NJW 1985, 1471 und BGH, 16. September 1987, RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421).(Rn.74)
Nicht rechtskräftig
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