LG Baden-Baden 1. Zivilkammer, 2013-03-01, 1 O 104/12

1 O 104/12Tribunal Cantonal / Câmara Civil I1 de mar. de 2013

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Regest

1. Setzt sich ein Beifahrer in ein Kraftfahrzeug, obwohl sich ihm aus erkennbaren Umständen bei zumutbarer Aufmerksamkeit begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätten aufdrängen müssen (hier: absolute Fahruntüchtigkeit auf Grund einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 bis 1,8 ‰ bei Fahrtantritt), trifft ihn gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden an dem Schaden, den er durch einen von dem Fahrer verschuldeten Verkehrsunfall erleidet. Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich dem Beifahrer begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätten aufdrängen müssen, ist, ob ein verständiger Mensch Zweifel an der Fahrtüchtigkeit entwickelt hätte. Nicht erforderlich ist, dass der Beifahrer die Fahruntüchtigkeit des Fahrers positiv erkannt hat.(Rn.35) 2. Hat der Schädiger gemeinsam mit dem Geschädigten eine Werbeveranstaltung besucht, auf der sämtliche Getränke – auch die alkoholischen – frei waren, und während des Besuchs innerhalb eines Zeitraums von 4 bis 5 Stunden etwa 5 l Bier und 0,25 l Wein zu sich genommen, hätten sich einem verständigen, nüchternen Beifahrer jedenfalls unmittelbar bei Antritt der Heimfahrt, als er gemeinsam mit dem Schädiger im Fahrzeug saß, begründete Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen, da er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den starken Biergeruch des Schädigers hätte wahrnehmen können. Dies gilt umso mehr, wenn dem Geschädigten auf Grund der Absprache mit dem Schädiger, für die Heimfahrt von der Veranstaltung ein Taxi zu benutzen, bekannt war, dass sich der Schädiger beim Konsum der alkoholischen Getränke nicht beschränken wollte. Für diese Feststellung ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte tatsächlich im Detail wahrgenommen hat, welche Menge an alkoholischen Getränken der Schädiger auf der Veranstaltung konsumiert hat.(Rn.49) 3. Auch wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Fahrtantritts eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 1,2 ‰ hatte und es ihm deswegen nicht möglich war, zum einen den starken Biergeruch und zum anderen im Verlauf des Abends die erhebliche Trinkmenge des Schädigers selbst wahrzunehmen, schließt dies nicht den Vorwurf des Mitverschuldens aus. Vielmehr ist dem Geschädigten in analoger Anwendung von § 827 S. 2 BGB ein Mitverschulden anzulasten, weil er zumindest fahrlässig durch seinen eigenen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte und damit auch nicht mehr die Fähigkeit, Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Schädigers zu begründen (Anschluss OLG Karlsruhe, 30. Januar 2009, 1 U 192/08, NJW 2009, 2608). Für den Mitverschuldensvorwurf ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte zu Beginn des Abends und zu Beginn seines Alkoholkonsums bereits hätte vorhersehen müssen, dass der Schädiger am Ende des Abends – entgegen der vorherigen Absprache – den Vorschlag macht, dass er doch selbst das Fahrzeug nach Hause steuert.(Rn.57) 4. Da sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten ein fahrlässiges Handeln vorliegt, ergibt die gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung, dass der Verursachungsbeitrag des Schädigers doppelt so hoch zu bewerten ist, wie der Verursachungsbeitrag des Geschädigten. Vorrangig ist der Fahrer eines Fahrzeuges dafür verantwortlich, dass er sich in einem fahrtüchtigen Zustand befindet.(Rn.64) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Karlsruhe (1 U 35/13) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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LG Baden-Baden 1. Zivilkammer — 1 O 104/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-01

Aktenzeichen: 1 O 104/12

ECLI: ECLI:DE:LGBADEN:2013:0301.1O104.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 Abs 1 BGB, § 253 Abs 2 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Setzt sich ein Beifahrer in ein Kraftfahrzeug, obwohl sich ihm aus erkennbaren Umständen bei zumutbarer Aufmerksamkeit begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätten aufdrängen müssen (hier: absolute Fahruntüchtigkeit auf Grund einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 bis 1,8 ‰ bei Fahrtantritt), trifft ihn gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden an dem Schaden, den er durch einen von dem Fahrer verschuldeten Verkehrsunfall erleidet. Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich dem Beifahrer begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätten aufdrängen müssen, ist, ob ein verständiger Mensch Zweifel an der Fahrtüchtigkeit entwickelt hätte. Nicht erforderlich ist, dass der Beifahrer die Fahruntüchtigkeit des Fahrers positiv erkannt hat.(Rn.35)

  2. Hat der Schädiger gemeinsam mit dem Geschädigten eine Werbeveranstaltung besucht, auf der sämtliche Getränke – auch die alkoholischen – frei waren, und während des Besuchs innerhalb eines Zeitraums von 4 bis 5 Stunden etwa 5 l Bier und 0,25 l Wein zu sich genommen, hätten sich einem verständigen, nüchternen Beifahrer jedenfalls unmittelbar bei Antritt der Heimfahrt, als er gemeinsam mit dem Schädiger im Fahrzeug saß, begründete Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen, da er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den starken Biergeruch des Schädigers hätte wahrnehmen können. Dies gilt umso mehr, wenn dem Geschädigten auf Grund der Absprache mit dem Schädiger, für die Heimfahrt von der Veranstaltung ein Taxi zu benutzen, bekannt war, dass sich der Schädiger beim Konsum der alkoholischen Getränke nicht beschränken wollte. Für diese Feststellung ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte tatsächlich im Detail wahrgenommen hat, welche Menge an alkoholischen Getränken der Schädiger auf der Veranstaltung konsumiert hat.(Rn.49)

  3. Auch wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Fahrtantritts eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 1,2 ‰ hatte und es ihm deswegen nicht möglich war, zum einen den starken Biergeruch und zum anderen im Verlauf des Abends die erhebliche Trinkmenge des Schädigers selbst wahrzunehmen, schließt dies nicht den Vorwurf des Mitverschuldens aus. Vielmehr ist dem Geschädigten in analoger Anwendung von § 827 S. 2 BGB ein Mitverschulden anzulasten, weil er zumindest fahrlässig durch seinen eigenen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte und damit auch nicht mehr die Fähigkeit, Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Schädigers zu begründen (Anschluss OLG Karlsruhe, 30. Januar 2009, 1 U 192/08, NJW 2009, 2608). Für den Mitverschuldensvorwurf ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte zu Beginn des Abends und zu Beginn seines Alkoholkonsums bereits hätte vorhersehen müssen, dass der Schädiger am Ende des Abends – entgegen der vorherigen Absprache – den Vorschlag macht, dass er doch selbst das Fahrzeug nach Hause steuert.(Rn.57)

  4. Da sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten ein fahrlässiges Handeln vorliegt, ergibt die gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung, dass der Verursachungsbeitrag des Schädigers doppelt so hoch zu bewerten ist, wie der Verursachungsbeitrag des Geschädigten. Vorrangig ist der Fahrer eines Fahrzeuges dafür verantwortlich, dass er sich in einem fahrtüchtigen Zustand befindet.(Rn.64)

  5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Karlsruhe (1 U 35/13) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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