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27 O 218/09•LG Stuttgart 27. Zivilkammer, 2013-04-08, 27 O 218/09
27 O 218/09Tribunal Cantonal8 de abr. de 2013
Ein deutsches Gericht hat für die Bemessung von Schmerzensgeld nach serbischem Recht die dortige Bemessungspraxis zugrunde zu legen; im Sinne abschließender Bewertung kann es freilich, wenn der Heilungs- und Rehabilitationsprozess nach dem Unfall sich insgesamt im Inland vollzogen hat und Dauerfolgen mit Unbillcharakter hier den Verletzten belasten, eine gewisse vorsichtige Anpassung an inländische Bemessungsgrößen vornehmen.(Rn.88) In Serbien zugesprochenen Ersatzbeträge liegen bei etwa einem Zehntel der für entsprechende Inlandsfälle in Betracht gezogenen immateriellen Entschädigungen.(Rn.94)
Entscheidungsdatum: 2013-04-08
Aktenzeichen: 27 O 218/09
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2013:0408.27O218.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 40 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 40 Abs 2 BGBEG, Art 40 Abs 4 BGBEG
Ein deutsches Gericht hat für die Bemessung von Schmerzensgeld nach serbischem Recht die dortige Bemessungspraxis zugrunde zu legen; im Sinne abschließender Bewertung kann es freilich, wenn der Heilungs- und Rehabilitationsprozess nach dem Unfall sich insgesamt im Inland vollzogen hat und Dauerfolgen mit Unbillcharakter hier den Verletzten belasten, eine gewisse vorsichtige Anpassung an inländische Bemessungsgrößen vornehmen.(Rn.88) In Serbien zugesprochenen Ersatzbeträge liegen bei etwa einem Zehntel der für entsprechende Inlandsfälle in Betracht gezogenen immateriellen Entschädigungen.(Rn.94)
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