Challenge to repeated psychiatric expert examination dismissed

UV.2012.00030Tribunal de Seguros Sociais21 de ago. de 2012Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The insured person appealed SUVA's order maintaining a new psychiatric expert examination by Dr. Y., arguing bias because he works for insurers, defects in his earlier report, and the need for a multidisciplinary assessment. The court held that only formal recusal objections are reviewable in this procedure. It found no statutory ground for disqualification, noted that extensive expert work for insurers does not by itself show bias, and held that the objection was in any event raised too late. Alleged defects in the report and the scope of the examination were deemed substantive issues for the merits. The appeal was dismissed and the proceedings were free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 36 Abs. 1, Art. 44 und Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 56 Abs. 1 ATSG: Gegen eine verfahrensleitende Expertiseanordnung sind nur formelle Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen selbständig anfechtbar, namentlich Ausstandsgründe. Eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für Sozialversicherungsträger begründet für sich allein keine Befangenheit. Materielle Beanstandungen betreffend Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Gutachtens sowie die Frage nach der erforderlichen Fachrichtung sind im Hauptverfahren bei der Beweiswürdigung zu behandeln. Wird der Ausstandsgrund trotz Kenntnis der Person des Experten nicht rechtzeitig geltend gemacht, ist der Einwand nach Treu und Glauben verwirkt (vgl. Erw. 2-4).

Texto completo

UV.2012.00030

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 22. August 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Februar 2012 (Urk. 1) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2012, worin diese trotz Einwendungen der Beschwerdeführerin an einer erneuten Begutachtung durch Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, festhielt (Urk. 2), sowie in die weiteren Verfahrensakten (Urk. 8 und Urk. 9/1-226),

in Erwägung,

dass gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5),

dass zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG, (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) zählen (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen),

dass andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangelhaft oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person ausfallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5),

dass die Beschwerdeführerin vorab vorbringt, Dr. Y.___ führe unter seinen Tätigkeiten Gutachten für verschiedene Privatversicherungen auf, insbesondere für die BVK des Kantons Zürich, die Suva und die IV, was auf seine Schwerpunkttätigkeit für Versicherungseinrichtungen hinweise und daher geeignet sei, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken (Urk. 1 S. 5),

dass dem entgegenzuhalten ist, dass selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit eines Arztes oder einer Ärztegemeinschaft für die Sozialversicherungsträger rechtsprechungsgemäss nicht per se auf deren Befangenheit oder Voreingenommenheit schliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2010 vom 15. September 2010 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern es sich bei Dr. Y.___ anders verhalten sollte,

dass damit kein gesetzlicher Ausstandsgrund gegen Dr. Y.___ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist,

dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits am 18. und 21. August 2009 einer Begutachtung durch Dr. Y.___ unterzogen hatte (Gutachten vom 23. September 2009, Urk. 9/158), ohne dass ihr damaliger Rechtsvertreter oder sie selber die Unabhängigkeit des Gutachters in Frage gestellt hätten (vgl. Urk. 9/168),

dass es gegen Treu und Glauben verstösst, wenn die Beschwerdeführerin nun im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Folgebegutachtung durch Dr. Y.___ eine angebliche Befangenheit wegen dessen Gutachtertätigkeit für Versicherungen geltend macht, da sie dies bereits viel früher hätte tun können (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.4.2),

dass die Beschwerdeführerin weiter moniert, das Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. September 2009 weise verschiedene Mängel, falsche Behauptungen und Widersprüche auf, weshalb ihr Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Gutachters schwer erschüttert sei (Urk. 1 S. 6),

dass es sich hierbei um materielle Einwendungen gegen das Gutachten handelt, welche mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind,

dass daran der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid des hiesigen Gerichts IV.2011.00984 (vgl. Urk. 1 S. 6) nichts ändert, weil dieser Entscheid einen nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt beschlägt,

dass auch der weitere Einwand, eine erneute Begutachtung müsse polydisziplinär unter Einbezug der neurologischen, orthopädischen, psychiatrischen und allenfalls neuropsychologischen Fachrichtungen stattfinden, ebenfalls materieller Natur ist, der nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist,

dass die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 210) betreffend die Anordnung polydisziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung, welche nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 1.1), für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren nicht einschlägig ist,

dass sich die Beschwerde gestützt auf diese Erwägungen in jeder Beziehung als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
    
  •  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

expert examinationrecusalbiasgood faithsocial insuranceevidentiary assessmentpsychiatric expertiseprocedure costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the order appointing Dr. Y. for a repeat psychiatric examination was appealable on formal grounds.

Decisão extraída

Yes, procedural orders on experts may be challenged when formal objections to the expert are raised.

Fundamentação extraída

Under ATSG, formal objections against the person of an expert, including recusal grounds, can be reviewed separately; other objections must be assessed with the merits.

Questão jurídica principal

Whether Dr. Y.'s work for insurers created a valid recusal ground.

Decisão extraída

No valid recusal ground was shown.

Fundamentação extraída

Even extensive expert work for social insurers does not by itself prove bias, and the appellant did not show special circumstances indicating partiality.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could raise the alleged bias only at the time of the repeat examination despite knowing the expert earlier.

Decisão extraída

No; the objection was raised too late and violated good faith.

Fundamentação extraída

The appellant had already been examined by the same expert in 2009 without raising any objection, so the later challenge came too late.

Questão jurídica principal

Whether alleged defects in the 2009 expert report and the request for a multidisciplinary examination could be reviewed in this appeal.

Decisão extraída

No; these are substantive evidentiary objections to be decided with the merits.

Fundamentação extraída

Such objections concern the probative value and scope of evidence, not formal recusal issues, and are not decided in this procedure.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.