Timely objection and reinstatement under UVG deadline rules

UV.2004.00121Tribunal de Seguros Sociais28 de fev. de 2005Dismissed

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Resumo Omnilex

The Zurich Social Insurance Court dismissed an insured person's appeal against SUVA's non-entry decision. It held that the objection against the pension-reduction decision was filed late, that the insured's earlier letter was only a request for access to the file, and that no valid extension or reinstatement of the objection deadline was shown. The court also granted legal aid and awarded counsel CHF 1,245 from the court treasury. The proceedings were free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 UVG; Fristwahrung der Einsprache gegen eine UVG-Verfügung. Eine als Akteneinsichtsgesuch formulierte Eingabe ist nicht ohne weiteres als Einsprache zu qualifizieren; ein blosses Begehren um Fristerstreckung für die Akteneinsicht berührt die Einsprachefrist nicht. Die Fristwiederherstellung nach Art. 97 Abs. 2 UVG setzt ein unverschuldetes Hindernis, ein begründetes Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses sowie die Nachholung der versäumten Handlung voraus. Fehlt es daran, ist ein Nichteintretensentscheid der Versicherung zu bestätigen (vgl. Erw. 2.1–2.5).

Texto completo

UV.2004.00121

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck

Urteil vom 1. März 2005

in Sachen

C.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 setzte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die C.___, geboren 1963, seit 1. November 2002 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zugesprochene Rente per 1. Mai 2004 auf eine solche bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % herab (Urk. 11/89).

Mit Schreiben vom 11. November 2002 ersuchte der Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft Bau & Industrie, Sektion Zürich-Nord, die SUVA, ihm alle für den Entscheid massgebenden Dokumente als Kopie zukommen zu lassen und die Rechtsmittelfrist der Einsprache bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern (Urk. 11/90 = Urk. 3/2). Nachdem die SUVA mit Schreiben vom 15. November 2004 dem Versicherten die gewünschten Akten geschickt hatte (Urk. 11/91), wurden diese vom Versicherten am 19. November 2002 zurückgesandt (Urk. 11/93).

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 beantragte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, die Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2002 und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 %. Sodann stellte er das Gesuch, eine Frist bis zum 31. Dezember 2002 anzusetzen, um eine zweite ergänzende Einsprachebegründung einzureichen und das Eventualbegehren, die Einsprachefrist wieder herzustellen (Urk. 11/96 S. 1 f.).

Mit Entscheid vom 18. Februar 2004 trat die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, auf das gestellte Begehren nicht ein mit der Begründung, die Einsprache vom 2. Dezember 2002 sei verspätet eingereicht worden und Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist seien nicht gegeben (Urk. 11/118 = Urk. 2).

2. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 18. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Leimbacher, mit Eingabe vom 18. Mai 2004 Beschwerde und beantragte, es sei dieser aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Rentenanspruches an die SUVA zurückzuweisen. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 eine auf eine Invalidität von mindestens 50 % basierende Rente zuzusprechen. Zudem stellte er das Gesuch, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2004 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2004 wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

1.2 Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann gegen Verfügungen innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Gemäss Art. 97 Abs. 1 UVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherer eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben werden.

2.

2.1 Die Postsendung der Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 11/89) wurde gemäss Postnachforschung der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2004 am 30. Oktober 2004 in Empfang genommen (Urk. 11/117/5). Damit gilt die Verfügung als an diesem Tag eröffnet, weshalb die Einsprache rechtzeitig erging, soweit sie spätestens am 29. November 2004 erfolgte.

Die als "ergänzende Einsprachebegründung" bezeichnete Eingabe vom 2. Dezember 2004 (Urk. 11/96) erweist sich demnach als verspätet.

2.2 Das Schreiben vom 11. November 2002 (Urk. 11/90) ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 lit. C Ziff. 1) - nicht als Einsprache zu qualifizieren. Hierbei handelt es vielmehr um ein Gesuch um Akteneinsicht.

2.3 In seinem Schreiben vom 11. November 2002 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um Verlängerung der Rechtsmittelfrist für die Einsprache bis am 31. Dezember 2002 (vgl. Urk. 11/90). Am 15. November 2002 erhielt der Beschwerdeführer die gewünschten Akten zugestellt mit dem Hinweis, diese seien bis am 4. Dezember 2002 eingeschrieben zurückzusenden. Zum Gesuch der Fristerstreckung für das Erheben der Einsprache äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht (Urk. 11/91). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5) betraf die Frist bis 4. Dezember 2002 lediglich das Akteneinsichtsrecht und nicht die Einsprachefrist. Es ist daher nicht von einer Fristerstreckung für die Einsprache bis zum 4. Dezember 2002 auszugehen. Zudem bekundete der Beschwerdeführer, der die Akten der Beschwerdegegnerin am 19. November 2002 (Urk. 11/93) - und damit vor Ablauf der Einsprachefrist - zurücksandte, durch sein Verhalten keinen Einsprachewillen.

2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin sei aufgrund von Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen, ihn über seine Rechte und Pflichten aufzuklären (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 6-10). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da im strittigen Zeitpunkt das ATSG noch nicht in Kraft gewesen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.1).

2.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Wiederherstellung einer Frist könne erteilt werden, wenn der Betroffene unverschuldet abgehalten worden sei, innert der Frist zu handeln (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 11).

Art. 97 Abs. 2 UVG sieht vor, dass die Wiederherstellung einer Frist erteilt werden kann, wenn der Betroffene unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln; das begründete Begehren um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen und die versäumte Handlung nachzuholen.

Vorliegend ist kein Wiederherstellungsgrund für die Einsprachefrist gegeben. Der Beschwerdeführer wurde nicht unverschuldet davon abgehalten, Einsprache zu erheben. Er macht weder einen solchen Grund geltend, noch stellte er ein begründetes Wiederherstellungsbegehren innert der angegebenen Frist (vgl. Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 11-13). Vielmehr verlangte er mit Schreiben vom 11. November 2002 Akteneinsichtsrecht (Urk. 11/90) und schickte in der Folge die Akten am 19. November 2002 zurück (Urk. 11/93).

Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2004 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 (Urk. 19) machte Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Aufwendungen von insgesamt 5,25 Stunden und Auslagen von Fr. 103.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Die Entschädigung ist demnach beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'245.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1'245.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
    
  •  Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

sowie an:

  •  die Gerichtskasse
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Palavras-chave

social insuranceobjection deadlinedeadline reinstatementfile inspectionnon-entry decisionlegal aidfree proceedings

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against SUVA's non-entry decision should be allowed because the objection was timely or a deadline extension applied.

Decisão extraída

The objection was late; the earlier letter was only a request for access to the file, not an objection, and no extension of the objection deadline was established.

Fundamentação extraída

Under Art. 105(1) UVG, an objection must be filed within 30 days, and written submissions must reach the insurer or the post by the last day of the period. The file-access letter did not express objection intent, and the return deadline concerned only the file inspection, not the objection period.

Questão jurídica principal

Whether the objection deadline should be reinstated.

Decisão extraída

No reinstatement grounds were shown.

Fundamentação extraída

Under Art. 97(2) UVG, reinstatement requires an unavoidable impediment, a reasoned request within ten days after the impediment ends, and the omitted act must be completed. The insured neither substantiated such an impediment nor filed a proper reinstatement request in time.

Questão jurídica principal

Whether the SUVA decision not to enter into the objection should be annulled and the matter remitted for review of the pension claim.

Decisão extraída

The non-entry decision was lawful, so there was no basis to annul it or remit the matter.

Fundamentação extraída

Because the objection was late and no reinstatement grounds existed, SUVA correctly refused to consider the merits.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal assistance and compensation for counsel.

Decisão extraída

Counsel was appointed as free legal representative and compensated from the court treasury.

Fundamentação extraída

The court found the request appropriate and fixed compensation at CHF 1,245 including expenses and VAT.

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