No SUVA liability and no combined earnings for daily allowance

UV.2001.00113Tribunal de Seguros Sociais27 de mar. de 2003Dismissed

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The insured woman had a new part-time job with ELVIA coverage when she suffered a traffic accident during the post-insurance period of her former SUVA employment. She argued that SUVA should also be liable and that the daily allowance should be calculated using income from both jobs. The court held that the last insurer active at the accident time, ELVIA, alone was liable; the post-insurance rule only prevents coverage gaps. It further held that the daily allowance must be based solely on the wage from the restaurant job because she was not engaged in multiple employments at the accident time. Both complaints were dismissed, and no party compensation was awarded to ELVIA.

Sumário Omnilex

Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 and Art. 77 Abs. 2 UVG; Art. 23 Abs. 5 UVV: the post-insurance period serves solely to prevent coverage gaps and does not extend to benefit calculation. For non-occupational accidents, liability lies with the insurer covering the employment in force at the accident time and receiving the premiums. The “total wage” under Art. 23(5) UVV is relevant only if the insured was actually engaged in several employments immediately before the accident; prior employments outside that situation are irrelevant to the daily-allowance basis.

Texto completo

UV.2001.00113

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 28. M?rz 2003

in Sachen

N.___

?

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rolf Hofmann

c/o Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsb?ro

Beethovenstrasse 24, 8002 Z?rich

gegen

1. ELVIA Schweizerische Versicherungs Gesellschaft Z?rich

Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Z?rich

2. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerinnen

Sachverhalt:

1.?????? Die 1981 geborene N.___ arbeitete seit dem 15. November 2000 w?chentlich 15 Stunden als Servicemitarbeiterin f?r das Restaurant A.___ in Z?rich (Urk. 8/2) und war im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverh?ltnis bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (ELVIA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen sowie gegen Berufskrankheiten versichert, als sie am 1. Januar 2001 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn A1 bei ___ verletzt wurde (Urk. 8/1). Zuvor hatte die Versicherte vom 10. August 1999 bis Mitte Dezember 2000 als Aushilfe im Verkauf f?r den der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb B.___, gearbeitet (Urk. 8/18, 3/3).

???????? Mit Verf?gung vom 5. Juli 2001 hielt die ELVIA fest, dass als Grundlage der Taggeldbemessung lediglich der im Restaurant A.___ erzielte Verdienst massgebend sei (Urk. 8/40). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 6. Juli 2001 (Urk. 8/41) wies die ELVIA mit Einsprachentscheid vom 13. Juli 2001 ab (Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid der ELVIA liess die Versicherte am 6. September 2001 mit folgenden Antr?gen Beschwerde erheben (Urk. 1):

"1.????? Die Verf?gung der "ELVIA" vom 06. Juli 2001 sowie der Einsprache-Entscheid der "ELVIA" i.S. N.___ vom 13. Juli 2001 seien aufzuheben und der Beschwerdef?hrerin seien weitergehende Leistungen nach UVG zu erbringen. So namentlich Geldleistungen im Taggeldbereich aus dem Arbeitsverh?ltnis bei der B.___ in der dortigen Nachdeckungsfrist.

  1. ?????? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

???????? Die ELVIA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2001 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdef?hrerin (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 25. Oktober 2001 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.?????? Mit Verf?gung vom 9. August 2001 verneinte die SUVA ihre Zust?ndigkeit f?r den Nichtberufsunfall vom 1. Januar 2001 (Urk. 11/8/14). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 10. August 2001 (Urk. 11/8/15) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. November 2001 ab (Urk. 11/2).

4.?????? Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess die Versicherte am 12. November 2001 mit folgenden Antr?gen Beschwerde erheben (Urk. 11/1):

"1.????? Die Verf?gung der SUVA vom 09. August 2001 sowie der Einsprache-Entscheid der SUVA i.S. N.___ vom 07. November 2001 seien aufzuheben und der Beschwerdef?hrerin seien weitergehende Leistungen nach UVG zu erbringen. So namentlich Geldleistungen im Taggeldbereich aus dem Arbeitsverh?ltnis bei der B.___ in der dortigen 30-t?gigen Nachdeckungsfrist nach der K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses.

2.??????? Es sei die vorliegende Sache mit dem bereits anh?ngigen Beschwerdeverfahren UV.2001.00113 zu vereinen.

3.??????? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

???????? In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2002 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/7). Mit Verf?gung vom 9. Januar 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11/9, 12).

5.?????? Ebenfalls mit Verf?gung vom 9. Januar 2002 wurde der Prozess Nr. UV.2001.00149 mit dem Prozess Nr. UV.2001.00113 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11/9, 12).

???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Es ist unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin im Unfallzeitpunkt bei der ELVIA sowohl gegen Berufs- als auch Nichtberufsunf?lle versichert war und aus diesem Versicherungsverh?ltnis grunds?tzlich einen Anspruch auf Taggelder hat (Urk. 1 S. 2f., 2 S. 4). Ebenso unbestritten ist, dass sich der Unfall w?hrend der Nachdeckungsfrist der SUVA gem?ss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) ereignete (Urk. 11/2). Streitig und zu pr?fen ist einerseits, ob auch die SUVA leistungspflichtig ist (Urk. 11/1 S. 3), und anderseits der f?r die Berechnung des Taggeldes massgebende Lohn, insbesondere, ob ein Gesamtlohn im Sinne von Art. 23 Abs. 5 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) vorliegt.

3.?????? Gem?ss Art. 3 Abs. 1 UVG beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder h?tte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufh?rt (Art. 3 Abs. 2 UVG).

???????? Bei Nichtberufsunf?llen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunf?lle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG), wobei der Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer f?r Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern besch?ftigt waren, ordnet (Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG).

???????? Bei Nichtberufsunf?llen von Versicherten mit mehreren Arbeitgebern ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt t?tig und f?r Nichtberufsunf?lle versichert war. Die anderen Versicherer m?ssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unf?llen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integrit?tsentsch?digung f?hren, einen Teil der Versicherungsleistungen zur?ckerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verh?ltnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst (Art. 99 Abs. 2 UVV).

Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, f?r die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber t?tig, so ist der Gesamtlohn massgebend (Art. 23 Abs. 5 UVV).

4.?????? Art. 3 Abs. 2 UVG bezweckt die Verhinderung von Versicherungsl?cken f?r Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverh?ltnisses nicht sofort eine neue Stelle antreten; ohne Nachdeckung verf?gen sie ?ber keinen Versicherungsschutz f?r Nichtberufsunf?lle. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zust?ndig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist f?llt, da diese damit nicht mehr notwendig ist. Der Arbeitnehmer, der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues Arbeitsverh?ltnis ?bertritt, kann ebenfalls nicht geltend machen, es best?nde im Rahmen der Nachdeckung gem?ss Art. 3 Abs. 2 UVG ein Versicherungsschutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn die Versicherungsleistungen allenfalls tiefer sind als bei der Versicherung des fr?heren Arbeitgebers. Der Zweck der "Auffangbestimmung" von Art. 3 Abs. 2 UVG (Verhinderung von Versicherungsl?cken) kommt auch darin zum Ausdruck, dass f?r die Nachdeckungsfrist keine Pr?mien geschuldet sind. Es ist daher sachgerecht, dass diejenige Versicherung die Leistungen erbringt, welche im Unfallzeitpunkt die Pr?mien erh?lt (BGE 127 V 462 Erw. 2b/ee).

Im vorliegenden Fall verf?gte die Beschwerdef?hrerin nach Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses bei der B.___ (Mitte Dezember 2000) im Rahmen ihrer Anstellung beim Restaurant A.___ ?ber Versicherungsschutz sowohl f?r Berufs- als auch f?r Nichtberufsunf?lle. Die ELVIA als Versicherer des letztgenannten Betriebs erhielt im Unfallzeitpunkt (1. Januar 2001) die Pr?mien f?r die Berufs- und f?r die Nichtberufsunfallversicherung. Gest?tzt auf Art. 77 Abs. 2 UVG ist sie deshalb allein leistungspflichtig (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, zweite Auflage, Bern 1989, S. 70) und die SUVA hat sich zu Recht als nicht zust?ndig erkl?rt (Urk. 11/8/14). Art. 99 Abs. 2 UVV findet keine Anwendung, nachdem die Beschwerdef?hrerin im Unfallzeitpunkt unbestrittenermassen nur bei einem Arbeitgeber besch?ftigt war.

5.?????? In Bezug auf die Bestimmung des versicherten Verdienstes beziehungsweise die Bemessung des Taggeldes ist zu bemerken, dass sowohl aus der ratio legis von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV als auch aus Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 2 UVG hervor geht, dass unter der Formulierung "vor" nicht ein Zeitraum, sondern ein Zeitpunkt zu verstehen ist. Hat der Arbeitnehmer vor dem Unfall mehrere Erwerbst?tigkeiten ausge?bt, so sind zur Bestimmung des Gesamtlohnes im Sinne von Art. 23 Abs. 5 UVV lediglich diejenigen Erwerbst?tigkeiten relevant, f?r die unmittelbar vor dem Unfall ein Lohnbezug erfolgte beziehungsweise ein Lohnanspruch bestand.

???????? Es ist - wie bereits erw?hnt - unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt des Unfalles nicht bei mehreren Arbeitgebern, sondern ausschliesslich f?r das Restaurant A.___ in Z?rich t?tig war (Urk. 1 S. 2, 2 S. 2, 3/3). Mangels mehrfacher erwerblicher T?tigkeit im Zeitpunkt des Unfalles gelangt daher Art. 23 Abs. 5 UVV nicht zur Anwendung. Etwas anderes l?sst sich - entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 2) - auch gest?tzt auf Art. 3 Abs. 2 UVG nicht herleiten. Diese Bestimmung bezweckt - wie schon dargelegt wurde - die Verhinderung von Versicherungsl?cken, steht aber in keinem Zusammenhang mit der Berechnung der Versicherungsleistungen, weshalb daraus auch keine von den massgeblichen Bemessungsregeln abweichenden Grunds?tze f?r die Bestimmung des Taggeldes abgeleitet werden k?nnen.

???????? Aufgrund des Gesagten sind die Beschwerden vollumf?nglich abzuweisen.

6.?????? Laut ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, wobei den Versicherungstr?gern und den Gemeinwesen dieser Anspruch gem?ss ? 34 Abs. 2 GSVGer in der Regel nicht zusteht. In analoger Anwendung von ? 33 GSVGer wird jedoch im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessf?hrung seitens der Privatpartei den obsiegenden Versicherungstr?gern und Gemeinwesen eine Parteientsch?digung zugesprochen (Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, S. 240, N 5). Nachdem aber nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdef?hrerin mutwillig oder leichtsinnig prozessiert h?tte, und dies auch von der ELVIA nicht geltend gemacht wurde, ist deren Antrag auf Parteientsch?digung abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Der ELVIA Schweizerische Versicherungs Gesellschaft Z?rich wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rolf Hofmann
    
  •  ELVIA Schweizerische Versicherungs Gesellschaft Z?rich
    
  •  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
    
  •  Bundesamt f?r Sozialversicherung
    

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Palavras-chave

non-occupational accidentpost-insurancedaily allowanceinsured earningsmultiple employmentliability of insurercoverage gapcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether SUVA was liable for the non-occupational accident during the post-insurance period of the previous employment.

Decisão extraída

SUVA was not liable; the insurer of the last employment at the accident time had to provide benefits.

Fundamentação extraída

The accident occurred while the claimant was covered by ELVIA through the restaurant job. Post-insurance under Art. 3(2) UVG prevents gaps, but once new insurance exists it is the relevant coverage. The insurer receiving premiums at the accident time is liable under Art. 77(2) UVG.

Questão jurídica principal

Whether the daily allowance had to be calculated using the combined earnings from the former and current employments.

Decisão extraída

No. Only the wage from the restaurant employment counted for the daily allowance.

Fundamentação extraída

Art. 23(5) UVV applies only if the insured had several employments immediately before the accident. The claimant was working only for the restaurant at the accident time. The post-insurance rule does not alter the earnings basis under Art. 15 UVG.

Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to process compensation against ELVIA.

Decisão extraída

No compensation was awarded because there was no mutwillige or leichtsinnige litigation conduct.

Fundamentação extraída

Under the cantonal costs rules, a compensation to the winning insurer in such proceedings requires frivolous or reckless conduct by the private party, which was not shown.

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