Foreign-resident children not entitled to allowances under § 5a KZG

KA.2002.00050Tribunal de Seguros Sociais29 de set. de 2003Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Zurich Social Insurance Court dismissed the appeal against the family allowance fund's refusal to pay child allowances for the appellant's stepchildren living in Thailand. It held that the amended § 5a KZG, which grants allowances for children abroad only if they live in a state with a Swiss social security agreement, does not violate Art. 8 BV. The court considered the distinction objectively justified by legislative autonomy, avoidance of duplicate benefits, limited control over foreign documentation, and the policy of focusing the system on domestic training. The prior administrative decision was confirmed and the proceedings were free of charge.

Sumário Omnilex

§ 5a KZG; Art. 8 BV; entitlement to child allowances for children residing abroad in non-treaty states. A cantonal rule limiting entitlement to children without Swiss residence to states with which Switzerland has concluded a social security agreement does not, as a matter of principle, violate equality before the law. Within areas of cantonal autonomy, the legislature enjoys broad discretion; distinctions based on residence abroad are permissible where they rest on objective grounds, in particular the avoidance of double prestations, the limited verifiability of foreign certificates, and the legitimate delimitation of the public-law family allowance system to domestic training and economic policy objectives (consid. 3-5). Courts may not substitute their own assessment for the canton’s choice of the most appropriate solution within that discretionary margin.

Texto completo

KA.2002.00050

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 30. September 2003

in Sachen

E.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse P.___

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Zulagenentscheid vom 14. November 2002 (Urk. 2 = 7/8) verneinte die Ausgleichskasse P.___, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), den Anspruch von E.___ auf Kinderzulagen für seine in Thailand lebenden und sich in Ausbildung befindenden Stiefkinder A.___, geboren 4. November 1983, und B.___, geboren 20. Mai 1987 (Urk. 7/1-6).

2. In der von E.___ direkt bei der Familienausgleichskasse am 12. Dezember 2002 (Urk 1) erhobenen und am 13. Dezember 2002 (Urk. 3) dem Sozialversicherungsgericht überwiesenen Beschwerde machte er - unter Bezug auf die Aargauer Regelung - sinngemäss einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot geltend, weil das revidierte Zürcher Kinderzulagegesetz für Kinder mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, neu keinen Anspruch auf Kinderzulagen mehr vorsehe. Die Familienausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2003 (Urk. 6) unter Hinweis auf die am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Gesetzesänderung auf Abweisung der Beschwerde. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 8) geschlossen.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG) haben alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist (§ 5 Abs. 1 KZG). In der bis 30. April 2002 gültig gewesenen Fassung hatten die Arbeitnehmer unterstellter Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Kinderzulagen für alle noch nicht 16 Jahre alten sowie für die nach Vollendung des 16. Altersjahrs in Ausbildung stehenden Kinder (§ 8 Abs. 1 und 3 KZG). Der durch die Gesetzesrevision eingefügte und am 1. Mai 2002 in Kraft getretene § 5a neuKZG bestimmt, dass ein Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz besteht, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch endet auf jeden Fall im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1 Satz 2).

2. Unbestritten ist, dass die Stiefkinder des Beschwerdeführers, für welche Kinderzulagen beansprucht werden, keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, und dass die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen mit Thailand abgeschlossen hat, weshalb gemäss dem am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen § 5 a neuKZG kein Anspruch auf Kinderzulagen besteht.

Der Beschwerdeführer macht nun aber sinngemäss geltend, § 5a neuKZG widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV). Damit verlangt er eine vorfrageweise Überprüfung dieser Bestimmung auf ihre Verfassungsmässigkeit.

3.

3.1 Die Kantone können auf dem Gebiet der autonom legiferieren. Ausgenommen hievon ist die ordnung auf dem Gebiet der Landwirtschaft, für welche der Bund von seiner Legiferierungskompetenz gemäss Art. 116 Abs. 2 BV Gebrauch gemacht hat. Wo die Kantone ihre autonome Gesetzgebungskompetenz wahrnehmen, steht ihnen ein grosser Gestaltungsspielraum zu. Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, eine kantonale Regelung, welche vorsehe, dass für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland keine Ausbildungszulagen ausgerichtet werden, sei verfassungskonform (so in BGE 117 Ia 97 ff. und 114 Ia 1 ff.). Diese Rechtsprechung ist auch auf § 5a neuKZG anzuwenden, wobei anzumerken ist, dass das zürcherische Kinderzulagengesetz die Unterscheidung in Kinderzulagen und Ausbildungszulagen nicht kennt, sondern auch die Zulagen, welche für die über 16jährigen ausgerichtet werden, als Kinderzulagen bezeichnet.

3.2 Wo der Bund einen Sachbereich der Regelung durch den kantonalen Gesetzgeber überlässt, ist dieser an die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere an die Freiheitsrechte und das Rechtsgleichheitsgebot der Bundesverfassung gebunden.

Abgesehen davon muss aber den Kantonen, wo sie ihre autonome Gesetzgebungskompetenz wahrnehmen, ein grosser Gestaltungsspielraum zugebilligt werden - auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit. So können auf dem Gebiete der Sozialversicherung z. B. die Leistungsberechtigten in Kategorien oder Gruppen zusammengefasst schematisch behandelt werden (BGE 114 Ia 3/4 E. 4, mit Hinweis auf die Literatur). Auch vermögen nach der Rechtsprechung technische und praktische Gründe eine Ungleichbehandlung jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 107 V 206 E. 3b, mit Hinweisen). Das ist zu berücksichtigen, wenn - wie vorliegend im Fall des § 5a neuKZG - eine kantonale Norm über die Ausrichtung von Kinderzulagen vorfrageweise auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen und dabei an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) zu messen ist.

4.

4.1 Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 114 Ia 2 E. 3, 223 E. 2b, 323 E. 3a, je mit Hinweisen).

4.2 Der Zürcherische Gesetzgeber hat in § 5a neuKZG festgelegt, dass für Kinder im Ausland Kinderzulagen nur ausgerichtet werden, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, und dass der Anspruch auf jeden Fall im Monat endet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Er trifft damit für die Regelung der Zulagenberechtigung eine Unterscheidung je nach Wohnsitz der Kinder im In- oder Ausland. Mit dieser Differenzierung hat sich das Bundesgericht in den erwähnten Entscheiden BGE 114 Ia 1 ff. (wo es allerdings um den Anspruch von Asylbewerbern auf Kinderzulagen für ihre im Ausland wohnenden Kinder ging) und BGE 117 Ia 97 ff. (bezüglich § 12 des thurgauischen Gesetzes über die Kinder- und Ausbildungszulagen; KAZG) bereits einmal befasst. Dabei hat es festgestellt, dass die Kantone von Verfassungs wegen nicht nur frei sind, den Arbeitgebern den Anschluss an Familienausgleichskassen und die Ausrichtung von vorzuschreiben; auch bei der Ausgestaltung ihrer ordnungen steht ihnen weitgehende Freiheit zu, u. a. was die Abgrenzung der zulagenberechtigten Arbeitnehmer und der Kinder betrifft, für die sie gesetzlich den Zulagenanspruch haben. So ist keineswegs ausgeschlossen, dass für im Ausland wohnende Kinder generell oder auch ausländischen Arbeitnehmern Zulagen nur nach besonderen Bestimmungen gewährt werden. Eine ganze Anzahl von Kantonen hat den Anspruch (von Ausländern) auf Kinderzulagen für im Ausland wohnende Kinder abweichend von demjenigen für in der Schweiz wohnende Kinder geordnet, was durch die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse durchaus gerechtfertigt sein kann (BGE 114 Ia 3/4 E. 4, mit Quellenhinweis). Das Bundesgericht hat es aus diesen Gründen als mit Art. 8 BV vereinbar bezeichnet, dass der thurgauische Gesetzgeber in § 5 KAZG die zulagenberechtigten Kinder weit umschrieb und dennoch in § 12 des gleichen Gesetzes den Ausschluss von Ausbildungszulagen für im Ausland wohnende Kinder festlegte (BGE 114 Ia 4 E. 5).

5.

5.1 Die Argumentation des Beschwerdeführers, § 5a neuKZG benachteilige Schweizer Bürger mit Stiefkinder in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz gegenüber solchen mit Kindern, welche ihren Wohnsitz in der EU beziehungsweise in einem Land haben, welches mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, ist nicht ganz zutreffend. Sie berücksichtigt insbesondere nicht, dass § 5a neuKZG eine generelle Ausnahmeregelung ist: Alle Arbeitnehmer werden gleich behandelt, das heisst auch für Arbeitnehmer ausländischer Staatsangehörigkeit besteht bei Fehlen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat ihrer Kinder kein Anspruch auf Kinderzulagen. Die im Ausland lebenden Kinder von Schweizern und Ausländern sind somit gleichgestellt. Bezüglich der in der Schweiz lebenden Kinder statuiert ferner bereits § 5 KZG eine Gleichstellung von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmern (mit Niederlassungsbewilligung).

5.2 Abgesehen davon lässt sich auch aus dem System der Kinderzulagen an sich nicht schliessen, jede Einschränkung der Leistungsansprüche bedeute eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer von unterstellten Arbeitgebern. Ebenso wenig lässt sich daraus folgern, eine Begrenzung der Ansprüche je nach Wohnort der Kinder verletze schon deshalb den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das System der ausschliesslich auf dem Arbeitsverhältnis selbst beruhe. Denn ein weiteres Motiv für die getroffene Unterscheidung ist in der beschränkten Überprüfungs- und Kontrollmöglichkeit seitens der kantonalen Behörden bezüglich ausländischer Bescheinigungen auszumachen, was in noch verstärktem Ausmass auf Kinder in Ausbildung zutrifft. Damit allein liesse sich die Ungleichheit in der Regelung der Zulagenberechtigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung freilich nicht rechtfertigen. Indessen sind andere, stichhaltige und sachgerechte Motive für eine derartige Abgrenzung durch den kantonalen Gesetzgeber durchaus denkbar: So ist mit dem Bundesgericht (BGE 117 Ia 97 ff) ein ernsthafter, sachlicher Grund darin zu sehen, dass mit der Beschränkung ungerechtfertigte Kumulationen vermieden werden sollen, wenn für dasselbe Kind bereits Zulagen im ausländischen Wohnsitzstaat ausgerichtet werden. Weiter kann die ungleiche Behandlung - insbesondere wenn es wie vorliegend um (Ausbildungs-)Zulagen für über 16jährige geht - etwa damit durchaus verfassungskonform begründet werden, dass der Gesetzgeber das inländische öffentlich-rechtliche Ausgleichssystem in der Phase der Berufs- und Hochschulausbildung auf die im inländischen Ausbildungssystem absolvierte und gezielt auf die inländische Wirtschaft ausgerichtete Ausbildung begrenzen will.

5.3 Auch der Einwand, der Kanton Aargau mache keine solche Unterscheidung, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der Anspruch auf Kinderzulagen wird - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Urk. 6) - durch kantonale und somit unterschiedliche Gesetze geregelt.

6. Lassen sich aber - wie soeben gezeigt - sachliche, vernünftige Gründe für die in § 5a neuKZG geregelte Ungleichbehandlung anführen, so hält diese Bestimmung vor Art. 8 BV stand. Weder hat das Sozialversicherungsgericht selber (anstelle des kantonalen Gesetzgebers) nach der besten Lösung zu suchen, noch hat es darüber zu befinden, ob der autonome kantonale Gesetzgeber innerhalb des ihm zugebilligten Gestaltungsspielraumes die zweckmässigste und angemessenste Regelung getroffen hat.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. November 2002 zu bestätigen, die Beschwerde hingegen abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  E.\_\_\_
    
  •  Ausgleichskasse P.\_\_\_
    
  •  Direktion für Soziales und Sicherheit
    

Palavras-chave

child allowancesequal treatmentforeign residencesocial security agreementlegislative autonomyeducation allowancedouble benefits

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether § 5a neuKZG violates Art. 8 BV by excluding child allowances for children abroad in non-treaty states

Decisão extraída

The provision is compatible with Art. 8 BV because the distinction based on the child's foreign residence and the absence of a social security agreement is supported by objective and reasonable grounds.

Fundamentação extraída

The canton had legislative autonomy in this field, and the differentiated treatment was justified by the need to avoid double benefits, by limited verifiability of foreign documents, and by the legitimate focus of the allowance system on domestic training and the domestic economy.

Questão jurídica principal

Whether the appellant had a statutory entitlement to child allowances for the Thai stepchildren

Decisão extraída

No entitlement existed under § 5a neuKZG because the children lived outside Switzerland and Thailand had no social security agreement with Switzerland.

Fundamentação extraída

The revised statute expressly restricts entitlement for children without Swiss residence to states with a bilateral social security agreement.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.