Unentgeltliche legal aid in IV administrative proceedings

IV.2013.00165Tribunal de Seguros Sociais / Câmara 323 de ago. de 2013Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Zurich Social Insurance Court upheld the claimant's complaint against the IV office's refusal to grant free legal representation in disability-insurance administrative proceedings. It found the claimant indigent, the request for increased benefits not hopeless, and the medical situation sufficiently complex to require counsel. The court rejected the argument that support from the city social services replaced legal representation. The refusal decision was annulled, the matter remitted for fixation of compensation, the proceedings were declared free of charge, and the IV office was ordered to pay CHF 1,300 in party compensation. The separate request for court legal aid was declared moot.

Sumário Omnilex

Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV: Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren. Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und sachliche Gebotenheit der Vertretung sind nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen zu beurteilen; entscheidend ist, ob eine vernünftige, nicht bedürftige Partei unter gleichen Verhältnissen anwaltliche Hilfe in Anspruch nähme. Eine bloss theoretische oder faktische Unterstützung durch Dritte ersetzt die rechtskundige Vertretung nur, wenn daraus ein verlässlicher, auf den konkreten Rechtsstreit bezogener Beistand folgt. Bei unklarer medizinischer Sachlage und notwendiger Beweisabklärung ist die anwaltliche Vertretung regelmässig geboten (consid. betreffend Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und Komplexität).

Texto completo

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2013.00165

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteilvom23. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Januar 2013 das Gesuch von X.___ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hatte (Urk. 2);

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 1), mit welcher er Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2013 erheben liess mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung unter Anerkennung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren aufzuheben,

die Stellungnahme von X.___ vom 27. Februar 2013 (Urk. 7),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. April 2013 (Urk. 11),

die weitere Stellungnahme von X.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 14),

sowie die weitere Stellungnahme der IV-Stelle vom 15. August 2013 (Urk. 19; samt provisorischem Feststellungsblatt [vom 15. August 2013, Urk. 20]),

sowie die weiteren Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern, wobei unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gewährt wird, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung),

sich die Frage, ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen beurteilt, mithin im Einzelfall zu fragen ist, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei-ziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozess- beziehungsweise Verfahrensausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen),

vorliegend der Beschwerdeführer sich im Mai 2009 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 12/7),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2010 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2010 zusprach (Urk. 12/46),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. Juli 2012 den Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente bestätigte (Urk. 12/65),

der Beschwerdeführer darauf am 24. Juli 2012 eine beschwerdefähige Verfügung verlangte und um Zusendung der vollständigen IV-Akten an die Sozialberatung der Stadt Y.___ ersuchte (Urk. 12/66),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. August 2012 die Abweisung seines Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 12/69), wogegen der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster (Vollmacht vom 27. August 2012 [Urk. 12/71]), am 19. September 2012 Einwand erheben und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen liess (Urk. 12/74),

vorliegend die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. Urk. 12/73),

strittig und zu prüfen ist, ob die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist,

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hatte (Urk. 2),

in medizinischer Hinsicht der behandelnde Psychotherapeut, Dr. rer. nat. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP-ASP, in seinem Bericht vom 25. Februar 2013 festhielt, aufgrund des vorliegenden Verlaufs müsse davon ausgegangen werden, dass eine Integration des Beschwerdeführers in eine Erwerbstätigkeit kaum realisierbar sei (Urk. 8, vgl. auch Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2012 [Urk. 11/78]; siehe auch Schreiben von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2013 [Urk. 11/88]),

med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst, in seiner Stellungnahme vom 7. März 2013 [Urk. 20] erklärte, aus medizinischer Sicht sei weiterhin unklar, ob sich der Gesundheitszustand und die medizinischen Diagnosen, im Vergleich zum Zeitpunkt des Rentenbeschlusses, objektivierbar geändert hätten; ob nun eine definitive Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung eingetreten sei, könne nicht abschliessend beantwortet werden; aufgrund des unklaren Sachverhalts, zur Plausibilisierung und Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung erforderlich,

die Beschwerdegegnerin darauf am 12. März 2013 zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische (rheumatologisch-psychiatrische) Untersuchung als notwendig erachtete (Urk. 15),

das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente demnach nicht (mindestens) aussichtslos zu sein scheint und angesichts der zu behandelnden Materie grundsätzlich eine qualifizierte Rechtsvertretung angezeigt ist,

damit weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im bei der Beschwerdegegnerin pendenten Verwaltungsverfahren keiner externen Rechtsvertretung bedarf, weil er - wie die Beschwerdegegnerin argumentierte (Urk. 11) - durch die Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde der Stadt Y.___ ausreichend unterstützt werden könnte,

der Beschwerdeführer zwar von einer Mitarbeiterin der Sozialberatung der Stadt Y.___ unterstützt wird (vgl. Urk. 12/61/4), der Beschwerdeführer aber erklärte, die zuständige Sozialarbeiterin habe eine rechtskundige Verbeiständung empfohlen (Stellungnahme vom 22. Mai 2013, Urk. 14),

die Stadt Y.___ nicht verpflichtet ist, gegen ihren Willen beziehungsweise auf Geheiss der Beschwerdegegnerin irgendwelche Drittpersonen in Rechtshändeln zu vertreten, und der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - auch keinen entsprechenden Rechtsanspruch gegen die Stadt Y.___ hat (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2011.00036 vom 16. Januar 2012),

vorliegend streitentscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nicht von der Sozialberatung der Stadt Y.___ vertreten wird, seine Bedürftigkeit ausgewiesen und anerkannt, die Sache nicht aussichtslos und eine rechtskundige Verbeiständung angesichts der Umstände geboten ist,

demnach die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Entschädigung festsetze;

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Gerichtsverfahren zufolge Zusprechung einer vollen Prozessentschädigung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2013 um unentgeltliche Rechtsbeiständung für das vorliegende Gerichtsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

und erkennt sodann:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese zu gegebener Zeit die Entschädigung festsetze.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsanwältin Christina Ammann

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

DaubenmeyerRubeli

DM/YR/ESversandt

Palavras-chave

social insurancelegal aidfree legal representationdisability pensionindigencehopelessnessneed for counselmedical assessmentparty compensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to free legal representation in the IV administrative proceedings

Decisão extraída

The claimant had a right to unentgeltliche Rechtsverbeiständung in the administrative proceedings.

Fundamentação extraída

He was indigent, the request for increased disability pension was not at least hopeless, and the complexity of the medical-administrative assessment made legal representation objectively necessary. Support from the city social services did not replace external legal counsel.

Questão jurídica principal

Whether the refusal decision of 17 January 2013 had to be set aside and the matter remitted for fixation of compensation

Decisão extraída

The refusal was annulled and the case remitted to the IV office to determine the compensation for legal aid.

Fundamentação extraída

Once entitlement to legal aid was established, the administrative authority had to set the remuneration.

Questão jurídica principal

Whether the court-requested legal aid for the judicial proceedings remained pending

Decisão extraída

The request became moot because the claimant received a full party-cost award.

Fundamentação extraída

A full procedural compensation made separate court legal-aid relief unnecessary.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.