Disability claim remanded for further medical assessment

IV.2013.00022Tribunal de Seguros Sociais19 de mar. de 2013Granted

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The Zurich Social Insurance Court partly upheld the insured person's complaint against the IV office's denial of benefits. It found the medical file inconclusive: the psychiatric assessment showed no disabling psychiatric disorder, but the somatic situation and the effect of alcoholism on working capacity remained unclear. The court therefore annulled the administrative decision and remanded the matter for further medical investigations and a new decision. Costs of CHF 600 were imposed on the IV office, which also had to pay CHF 1,300 in party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 69 Abs. 1bis IVG; remittal for insufficient medical determination in disability proceedings. Where the file does not permit a conclusive assessment of work incapacity, in particular because the available expert opinions are inconsistent or leave open whether incapacity is somatically grounded or merely attributable to alcoholism, the court must annul the administrative decision and remit the matter for supplementary medical clarification and a new administrative decision. Alcoholism alone is not, as such, disabling; invalidity-relevant significance arises only where it causes, or results from, a health impairment of disease value (consid. 2). Cost allocation follows the unsuccessful party; party compensation is awarded to the successful appellant according to the cantonal rules (consid. 3).

Texto completo

IV.2013.00022

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 20. März 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

Advokatin Isabelle Emmel

Centralbahnstrasse 4, 4051 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2012 gestützt auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit von X.___ in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit einen Leistungsanspruch verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung medizinischer Abklärungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-47),

in Erwägung,

dass Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sondern erst invalidenversicherungsrechtlich relevant wird, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2),

dass sich der 1951 geborene und als Küchengehilfe tätige Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 (Urk. 7/2) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schwächeanfälle, Diabetes und Migräne seit Februar 2001 zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) anmeldete und diese in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht tätigte,

dass sich anlässlich der psychiatrischen Abklärung des Beschwerdeführers (Bericht vom 13. März 2012, Urk. 7/35) keine Anzeichen einer deutlichen alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers finden liessen (Urk. 7/35/8) und sich keine psychische Störung mit Krankheitswert ergab (Urk. 7/35/9), die Problematik einer allfälligen somatischen Störung demgegenüber durch die Gutachter nicht einer definitiven Beurteilung zugeführt werden konnte (Urk. 7/35/9),

dass sich die Frage einer allenfalls somatisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch nicht gestützt auf die Angaben des Dr. med. Y.___, Spezialarzt Allgemeine Medizin FMH, beantworten lässt, sind diese doch insofern widersprüchlich, als der Arzt am 1. März 2010 (Urk. 7/10/1-4) eine chronische Alkoholkrankheit mit Wesensveränderung sowie einen Diabetes mellitus diagnostizierte, im bisherigen Beruf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, gleichzeitig diese aber als angepasste Tätigkeit im Umfang von 70 bis 80 % noch als zumutbar erachtete, am 12. Januar 2011 (Urk. 7/15) demgegenüber die Situation aufgrund einer Einschränkung des Alkoholkonsums als stabilisiert, die Prognose als günstig und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als verbessert bezeichnete, dennoch aber dessen bisherige Tätigkeit als nur mehr noch im Umfang von 50 % („wie zuvor“) als möglich bezeichnete (Urk. 7/15/2-3) und endlich am 17. Oktober 2011 (Urk. 7/29) dafürhielt, es bestehe ein Status nach Alkoholkrankheit mit Wesensveränderung, die Anamnese sei unverändert und die Prognose günstig, der Beschwerdeführer dagegen nicht mehr einsatzfähig, sondern seit dem 1. April 2011 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/29/2),

dass sich gestützt auf diese Aktenlage nicht abschliessend beantworten lässt, ob die von Dr. Y.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer - noch unbekannten - somatischen Ursache begründet liegt oder ihre Erklärung (noch immer; vgl. Urk. 7/30/2) einzig im Alkoholismus findet,

dass sich mithin der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt erweist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, welche abzuklären haben wird, ob sich aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt, wobei sie insbesondere der Frage der Alkoholsucht und deren invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz (vgl. oben) Beachtung zu schenken sowie hernach erneut über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu befinden haben wird, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the denial of disability benefits had to be annulled and the case remanded for further medical assessment

Decisão extraída

The medical record was insufficiently established, so the decision had to be set aside and the case remanded to the IV office for further clarification, especially on possible somatic limitations and the relevance of alcoholism.

Fundamentação extraída

The psychiatric report found no disabling psychiatric disorder, while the treating physician's assessments were inconsistent. It could not be determined whether the alleged total incapacity stemmed from an unknown somatic cause or solely from alcoholism.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs

Decisão extraída

The respondent must bear the court costs, set at CHF 600.

Fundamentação extraída

Under Art. 69 Abs. 1bis IVG, costs are imposed on the unsuccessful party and are determined according to procedural effort.

Questão jurídica principal

Whether the appellant is entitled to a party compensation

Decisão extraída

The respondent must pay the appellant CHF 1,300 in party compensation including expenses and VAT.

Fundamentação extraída

Because the appellant succeeded in the appeal, he is entitled to compensation under the cantonal social insurance court rules.

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