IV benefits denial annulled and remanded for further medical investigation

IV.2012.00458Tribunal de Seguros Sociais21 de ago. de 2012Granted

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The Zurich Social Insurance Court held that the appellant’s challenge to the IV office’s denial of disability benefits was timely due to the Easter deadline suspension. On the merits, the court found that the administration had decided too early: it could not infer from missing medical reports alone that no health impairment existed, especially since the appellant had indicated willingness to undergo examination. The denial decision was therefore annulled and the case remanded for completion of medical investigations and a fresh decision. Court costs of CHF 500 were imposed on the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 43 ATSG; Art. 60 ATSG; Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG; timeliness of an appeal and consequences of incomplete investigation by the disability insurance authority; the administrative authority may not refuse benefits solely because no physician’s report is on file if the insured person has not unreasonably withheld cooperation. Before issuing a final denial, it must clarify the medical situation ex officio or, if cooperation is lacking, invoke the statutory warning mechanism under Art. 43 Abs. 3 ATSG. A premature merits decision based on an incomplete file must be annulled and the matter remitted for further clarification (consid. 2-4).

Texto completo

IV.2012.00458

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 22. August 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2012 den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. April 2012, überbracht am 2. Mai 2012, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2012 (Urk. 6),

unter Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Juni 2012 (Urk. 10) sein Rechtsbegehren wiederholt und die Beschwerdegegnerin ihrerseits am 27. Juli 2012 auf Duplik verzichtet hat (Urk. 19),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden kann,

dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still stehen (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG),

dass der Beschwerdeführer mit der am 2. Mai 2012 dem Gericht persönlich übergebenen Beschwerde (vgl. Urk. 1) gegen die am 22. März 2012 in Empfang genommene Verfügung vom 20. März 2012 (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/46) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern die 30-tägige Frist gewahrt und die Beschwerde damit rechtzeitig erhoben hat, weshalb darauf einzutreten ist,

dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat,

dass sich der 1969 geborene Beschwerdeführer, der vom 29. März bis 20. Juni 2011 befristet als Mitarbeiter der Abteilung Spedition bei der Y.___ tätig war (vgl. Urk. 7/31), am 12. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis, dass sein Angebot zur Mitarbeit seit 2007 pauschal abgelehnt werde, was zur Langzeitarbeitslosigkeit und schliesslich zur Krankheit geführt habe, zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 7/3),

dass der Versicherungsträger die Begehren der Antragsteller prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt sowie die erforderlichen Auskünfte einholt und sich die versicherte Person, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen hat (Art. 43 Abs. 1 und 2),

dass, kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, er aber die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Rechtsfolgen hinweisen muss (Art. 43 Abs. 3 ATSG),

dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer per E-Mail vom 9. Januar 2012 aufgefordert hat, die behandelnden Ärzte mit genauer Adresse anzugeben (Urk. 7/20/2),

dass der Beschwerdeführer per E-Mail vom 10. Januar 2012 bekannt gab, dass seine erste medizinische Anlaufstelle Frau Dr. med. Z.___ sei, er sich aber nicht in ärztlicher Behandlung befinde (Urk. 7/20/1), und am 23. Januar 2012 anbot, sich dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für einen medizinischen Untersuch zur Verfügung zu halten (Urk. 7/26),

dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die vom Beschwerdeführer angegebene Hausärztin gemeldet hatte, dass sie den Beschwerdeführer nicht in ihrer Patientenkartei führe, aufgrund der Akten entschieden hat, es liege beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden vor (vgl. Feststellungsblatt vom 6. Februar 2012, Urk. 7/32), und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. März 2012 verneint hat (Urk. 2),

dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Endentscheid erlassen hat, bevor die notwendigen Abklärungen getroffen waren, kann doch allein aufgrund fehlender Arztberichte nicht darauf geschlossen werden, dass kein Gesundheitsschaden vorliegt, zumal der Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren stapelweise Bewerbungsunterlagen eingereicht hat, die seine erfolglosen Bemühungen, eine Stelle zu erhalten, dokumentieren sollten, angeboten hat, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Verfügung zu halten,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, der u.a. geltend machte, die lang andauernde Arbeitslosigkeit habe ihn krank gemacht (Urk. 1), hätte auferlegen müssen, sich einen ärztlichen Bericht zu verschaffen, d.h. sich ärztlich untersuchen zu lassen, oder ihn zu einer ärztlichen Untersuchung hätte aufbieten müssen unter Androhung, dass bei Verweigerung der Mitwirkungspflichten aufgrund der Akten entschieden oder auf die Anmeldung nicht eingetreten werde,

dass die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen abschliesse und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung entscheide,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.500.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

invalidity insurancedeadline suspensionmedical investigationduty to cooperateremandcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against the 20 March 2012 decision was filed within time.

Decisão extraída

The complaint was timely because the Easter suspension of deadlines applied.

Fundamentação extraída

The 30-day appeal period under the ATSG/IVG was respected once the statutory suspension of deadlines over Easter was taken into account.

Questão jurídica principal

Whether the IV office could deny benefits based only on the file without further medical clarification.

Decisão extraída

No. The office had to complete the necessary investigations, especially medical clarification, before deciding on the entitlement.

Fundamentação extraída

The absence of physician reports did not justify concluding that there was no health impairment; the claimant had offered to undergo an examination, so the authority should have ordered medical assessment or warned him under the duty to cooperate.

Questão jurídica principal

How the costs of the proceedings should be allocated.

Decisão extraída

The respondent had to bear the court costs.

Fundamentação extraída

Because the appellant succeeded, costs were imposed on the losing administrative authority.

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