Invalidity pension cancellation remanded for further medical assessment

IV.2011.00763Tribunal de Seguros Sociais12 de out. de 2011Partially Granted

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The Zurich Social Insurance Court dealt with an appeal against the IV office's decision of 29 June 2011 cancelling a disability pension. The insured person, represented by his father, requested annulment and remand; the IV office itself asked for remand for further medical clarification. The court found that the improvement in health was evident, but the current work capacity was still insufficiently clarified. It therefore annulled the contested decision and remanded the case for further investigation and a new benefit decision. Court costs of CHF 500 were imposed on the IV office, and no process indemnity was granted.

Sumário Omnilex

Art. 69 Abs. 1bis IVG; Rückweisung bei ungenügend abgeklärter Arbeitsfähigkeit: Auch bei offensichtlich verbesserter Gesundheit ist eine Rentenaufhebung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen, wenn die aktuelle Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig feststeht. Die Kosten sind im Verfahren der Invalidenversicherung nach dem Ausgang des Prozesses der unterliegenden Partei aufzuerlegen; eine Prozessentschädigung fällt nur bei über den zumutbaren Aufwand hinausgehender Vertretung an (consid. betreffend Kosten und Entschädigung).

Texto completo

IV.2011.00763

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 13. Oktober 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch den Vater Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2011 die bisherige Invalidenrente von X.___ aufgehoben hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Juli 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-87),

in Erwägung,

dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht des Z.___ vom 10. März 2003, in welchem ihm eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert und sein Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnet worden war (Urk. 8/31/5-9 in Verbindung mit Urk. 8/34/3), mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2002 (Urk. 8/40) ausgerichtet und ihm mit Mitteilung vom 29. September 2005 die ungeschmälerte Ausrichtung dieser Rente (Urk. 8/47) angezeigt wurde,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Revisionsverfahrens am 28. Juli 2010 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersucht wurde, im Zuge dessen der Facharzt ein erhebliches Ressourcenpotential beim Beschwerdeführer erhob und dafürhielt, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster, stützender und unterstützender Arbeitsplatzsituation, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch geeignete störungsspezifisch orientierte, motivierende berufliche Massnahmen mittelfristig zu steigern sei (Urk. 8/65/1),

dass in der Folge Bemühungen um berufliche Massnahmen jedoch scheiterten, weshalb die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch zum gegenwärtigen Zeitpunkt verneinte (Verfügung vom 23. März 2011, Urk. 8/74),

dass Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 15. Februar 2011 gestützt auf die vorhandenen Berichte die früher diagnostizierte Störung sich als nicht mehr so schwer auf die Leistungsfähigkeit auswirkend bezeichnete, die Ablehnung beruflicher Massnahmen durch den Beschwerdeführer für nicht krankhaft bedingt hielt, weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % seit dem 28. Juli 2010 ausging und eine Steigerung innert dreier Monate nach Beginn einer Tätigkeit auf 100 % als zumutbar erachtete (Urk. 8/76/3),

dass mit Blick auf die Aktenlage eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwar offensichtlich ist, betreffend die aktuelle Arbeitsfähigkeit demgegenüber noch Unklarheiten verbleiben, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt ist,

dass damit den Anträgen der Parteien auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung (Urk. 1 S. 1 und Urk. 7) zu folgen ist, im Rahmen derer allenfalls auch die Frage der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen sein wird,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass der Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, weshalb ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Y.\_\_\_ unter Beilage des Doppels von Urk. 7
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the cancellation of the disability pension had to be annulled and the case remanded for further medical investigation.

Decisão extraída

The appeal was partially upheld: the cancellation decision was annulled and the matter was remanded to the IV office for additional fact-finding and a new decision on benefits.

Fundamentação extraída

Although the medical records clearly showed an improvement in health, the current work capacity remained insufficiently clarified. The medical facts were therefore not fully established.

Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to a process indemnity.

Decisão extraída

No process indemnity was awarded because the claimant's effort did not exceed what is ordinarily acceptable for handling personal affairs.

Fundamentação extraída

The procedural workload did not justify compensation under the applicable standards.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs.

Decisão extraída

Court costs of CHF 500 were imposed on the respondent.

Fundamentação extraída

Under Art. 69 Abs. 1bis IVG, costs are imposed on the losing party and are set according to procedural effort.

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