IV pension denied; addiction not an invalidity-relevant impairment

IV.2011.00042Tribunal de Seguros Sociais30 de ago. de 2012Dismissed

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The Zurich Social Insurance Court dismissed the insured person's appeal against the IV office's refusal of a disability pension. It held that the medical evidence, especially the RAD report, showed no schizoid personality disorder and that the work incapacity was predominantly due to addiction, which did not amount to an invalidity-relevant health impairment. The court granted the request for free proceedings, but ordered court costs of CHF 600, provisionally borne by the court treasury and subject to later recovery under cantonal law.

Sumário Omnilex

Art. 69 Abs. 1bis IVG; § 16 GSVGer: Anspruch auf Invalidenrente setzt einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden voraus. Ist die Arbeitsunfähigkeit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in erster Linie auf Suchtverhalten zurückzuführen, fehlt es grundsätzlich an einem anspruchsbegründenden Gesundheitsschaden. Ein schlüssiges und umfassendes RAD-Gutachten kann einer abweichenden behandelnden Diagnose vorgehen, wenn es auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und die diagnostischen Kriterien nachvollziehbar verneint. Unentgeltliche Prozessführung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren; die erlassenen Gerichtskosten bleiben nach kantonalem Recht rückforderbar.

Texto completo

IV.2011.00042

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel

Urteil vom 31. August 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 einen Rentenanspruch der 1973 geborenen X.___ verneint hatte, da ihre Arbeitsunfähigkeit vorallem durch ein Abhängigkeitsverhalten bedingt sei (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Januar 2011, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 15. Februar 2011 (Urk. 3),

unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle im Jahr 2002 die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen für nicht gegeben gehalten hatte (Urk. 8/15),

in Erwägung,

dass sich die Versicherte am 5. November 2008 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf psychische Beschwerden erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/21),

dass der für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) tätige Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf die von ihm anlässlich des Untersuchs vom 4. März 2010 erhobenen Befunde die von den behandelnden Ärzten des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrischen Klinik A.___ diagnostizierte schizoide Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/28 S. 1 f.) nicht bestätigen konnte (Urk. 8/38 S. 6),

dass der Untersuchungsbericht des Dr. Z.___ vom 16. März 2010 (Urk. 8/38) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden und in der Beurteilung schlüssig erscheint, da er in nachvollziehbarer Weise dartut, dass die anerkannten diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sind (Urk. 8/38),

dass sich die Versicherte in den Jahren 1993 - 2003 im Zusammenhang mit Entzugsbehandlungen mehrmals in psychiatrischen Kliniken aufgehalten hatte und die behandelnden Ärzte jeweils ausschliesslich ein Suchtgeschehen respektive eine Polytoxikomanie diagnostizierten (Urk. 8/28 S. 3-27),

dass die Einschätzung der aktuell behandelnden Ärzte, wonach eine seit Jugend erkennbare schizoide Persönlichkeitsstörung bestehe (Urk. 8/28 S. 1, 8/46 S. 5 f.), vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag,

dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in erster Linie auf die Suchtproblematik zurückzuführen ist,

dass ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden somit nicht ausgewiesen ist, und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht,

dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat (Urk. 1 S. 2 und 6),

dass vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist,

beschliesst das Gericht:

In Bewilligung des Gesuch vom 19. Januar 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Y.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

invalidity pensionaddictionpsychiatric assessmentburden of prooffree legal aidcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the insured person is entitled to an invalidity insurance pension

Decisão extraída

No pension entitlement was established because the proven incapacity was mainly attributable to addiction and not to an invalidity-relevant health impairment.

Fundamentação extraída

The court found the RAD psychiatrist's report probative and the alleged schizoid personality disorder unsubstantiated. On the record, the medically established inability to work was predominantly caused by substance dependence; such impairment did not justify IV benefits.

Questão jurídica principal

Whether the request for free legal aid / free proceedings should be granted

Decisão extraída

The conditions for free proceedings were met, so the request had to be granted.

Fundamentação extraída

The court expressly held that the statutory requirements under cantonal social insurance court law were satisfied.

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