IV disability claim remanded for inadequate reasoning

IV.2010.01236Tribunal de Seguros Sociais19 de jun. de 2011Granted

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The Zurich Social Insurance Court upheld the claimant’s appeal against the IV office’s refusal of benefits. It held that the decision was insufficiently and inconsistently reasoned, especially as to the assumed 50/50 division between gainful work and household tasks, and that the deterioration in health had already occurred before the refusal decision. The case was remanded to the IV office for further medical and factual clarification and a new decision. The respondent was ordered to pay court costs and a procedural indemnity; the legal aid request became moot.

Sumário Omnilex

Art. 49 Abs. 3 ATSG; Art. 88a IVV; initial refusal of disability benefits and adequacy of reasoning: an administrative decision must contain a coherent statement of the decisive facts and legal reasons; internal contradictions in the factual basis, especially regarding the insured person’s hypothetical workload, justify remand. Art. 88a IVV governs the revision of an already awarded pension and is not applicable to the first determination of entitlement. Where the remand constitutes procedural success, costs and party compensation follow; a request for legal aid becomes moot.

Texto completo

IV.2010.01236

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 20. Juni 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller

Engelgasse 214, 9053 Teufen AR

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2010 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2009 abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Dezember 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer Rente, eventualiter weitere medizinische Abklärungen, beantragt hat (Urk. 1), in die ergänzende Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2011 mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6) und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2011 (Urk. 17),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ab September 2010 anerkennt, aber geltend macht, dies könne lediglich als Revisionsgrund ab Dezember 2010 berücksichtigt werden, da nach dem Ablauf der einjährigen Wartezeit keine anspruchsbegründende Invalidität bestanden habe und die ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustands erst nach Verfügungserlass eingetreten sei (Urk. 17 S. 2),

dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die nach der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (25. November 2010) durchaus bereits eingetreten war (nämlich per 1. September 2010, vgl. Urk. 18/1 S.4),

dass ebenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), worauf sie sich in der Beschwerdeantwort bezieht, bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nicht zur Anwendung kommt, sondern nur wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (wobei die Änderung der Rente in derselben Verfügung wie die erstmalige Festsetzung erfolgen kann), was sich schon aus dem Titel vor Art. 86 IVV (Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung) ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 271/2009 E. 5.3, mit Hinweisen),

dass mithin nicht erstellt ist, dass im vorliegenden Fall die Verschlechterung des Gesundheitszustands vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch keine rechtlichen Auswirkungen zeitigt,

dass es ferner grundsätzlich nicht unzulässig wäre, eine anspruchsabweisende Verfügung nach Eintreten einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, aber kurz vor einer dadurch bewirkten Änderung der Rechtslage zu erlassen,

dass ein solches Vorgehen aber jedenfalls unter den Aspekten der Verfahrensökonomie und der Akzeptanz der Verfügung durch die Verfügungsadressatin höchst fragwürdig ist,

dass Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG),

dass eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung nicht verlangt, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 126 V 80 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 E. 5b),

dass auch eine knappe Begründung jedoch keine inneren Widersprüche enthalten darf,

dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltbereich Tätige in Widerspruch steht zu der bei der Darlegung der erwerblichen Gegebenheiten getroffenen Feststellung, die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt des Gesundheitsschadens in zwei Arbeitsverhältnissen im Umfang von insgesamt 83,33 % erwerbstätig gewesen (Urk. 2 S. 2), und nicht dargelegt wird, weshalb die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität ihre erwerbliche Tätigkeit auf 50 % reduziert hätte,

dass der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.),

dass es gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein kann, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden,

dass von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nur dann abzusehen ist, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 E. 2b, 116 V 186 E. 3c und d),

dass vorliegendenfalls von einem formalistischen Leerlauf keine Rede sein kann, da die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur widerspruchsfreien Begründung ihres Entscheids es dieser nicht verwehrt, auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 6) zu prüfen sowie die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung noch getätigten Abklärungen zum Krankheitsverlauf zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu ergänzen - was seitens der Beschwerdeführerin ja auch beantragt wird (Urk. 6 S. 2),

dass die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist, weshalb diese keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache die Zusprache einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'900.-- rechtfertigen und die von der Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auf Fr. 400.-- festzusetzen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller unter Beilage der Doppel von Urk. 17 und Urk. 18/1-2
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

social insurancedisability pensionremandreasoned decisionmedical assessmentprocedural costsparty compensationlegal aidjudicial review

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the IV office decision of 25 November 2010 had to be annulled and the case remanded for a new decision on the disability benefit claim.

Decisão extraída

Yes. The appeal was upheld to the extent that the decision was annulled and the matter remanded to the IV office for further assessment and a new decision.

Fundamentação extraída

The court found that the decision’s reasoning was internally inconsistent regarding the claimant’s assumed workload and lacked a coherent explanation. In addition, the post-decision deterioration in health already existed at the time of the challenged decision, so it could not simply be ignored.

Questão jurídica principal

Whether the alleged deterioration in health after the waiting period could be treated only as a later revision ground.

Decisão extraída

No. The deterioration had already occurred before the challenged decision, and Art. 88a IVV did not govern the initial determination of entitlement.

Fundamentação extraída

Art. 88a IVV applies to revision of an already awarded pension, not to the initial granting or refusal of a pension, even if the change and the initial assessment occur in the same decision.

Questão jurídica principal

Whether the application for free legal aid remained relevant after the remand.

Decisão extraída

No. Because the remand counted as success for the claimant, the request for free legal aid became moot.

Fundamentação extraída

The claimant prevailed procedurally through remand, which entitled her to costs; therefore the legal aid request no longer required a separate ruling.

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