IV disability pension case remanded for further medical assessment

IV.2010.00254Tribunal de Seguros Sociais21 de jun. de 2010Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Zürich Social Insurance Court dealt with an appeal against the IV office’s denial of vocational measures and a disability pension. The appellant challenged only the pension refusal and later agreed with the respondent that an additional expert opinion was required. Because the file contained contradictory assessments of work capacity by the consulting expert and the treating rheumatology physician, the court held that further medical clarification was necessary. It annulled the administrative decision and remanded the case for a new pension decision. The court also imposed CHF 400 in costs on the respondent and awarded CHF 1,050.30 in party compensation. The request for free legal aid became moot.

Sumário Omnilex

Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 1 and Art. 8 Abs. 1 ATSG; entitlement to disability pension; need for further medical clarification where expert opinions on work capacity diverge. If the file contains contradictory medical assessments and the decisive questions concern extent, onset, and evolution of incapacity, the authority must order additional clarification before deciding on the pension claim. A remand to the administration for supplementary investigation and a new decision constitutes complete success for the appellant for costs purposes (consid. 5). Costs and party compensation are to be allocated according to the outcome; a separate request for free legal aid becomes moot once such full procedural success is achieved.

Texto completo

IV.2010.00254

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann

Urteil vom 22. Juni 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Anspruch von X.___ auf Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Februar 2010 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 23. Juli 2009 (Urk. 14/31) bei einem Invaliditätsgrad von 36 % verneint hatte (Urk. 2 S. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. März 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung und zu neuer Entscheidung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung im Gerichts- und im Einspracheverfahren beantragt hat (Urk. 1 S. 2), wobei er mit Eingabe vom 25. März 2010 den prozessualen Antrag auf das vorliegende Verfahren beschränkte (Urk. 7), und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2010, mit welcher sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 26. April 2010 (Urk. 13) in dem Sinne auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schloss, dass die Sache zur Anordnung eines Obergutachtens an sie zurückzuweisen sei (Urk. 12),

da sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. Mai 2010 mit dem von der Beschwerdegegnerin im Sinne seines Eventualantrags gestellten Antrag, die Sache zur Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, einverstanden erklärt hat (Urk. 17),

in Erwägung,

dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),

dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),

dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, welcher Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),

in der weiteren Erwägung,

dass sich der Streitgegenstand ausschliesslich auf den Rentenanspruch erstreckt, da sich die Beschwerde nicht gegen die Abweisung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen richtet, weshalb die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2010 (Urk. 2) hinsichtlich des Entscheides über die Eingliederungsmassnahmen in Rechtskraft erwachsen ist,

dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin die Einholung eines Obergutachtens aufgrund der widersprüchlichen fachärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. Y.___ einerseits (Gutachten vom 23. Juli 2009: 25%ige Arbeitsunfähigkeit; Urk. 14/31 S. 7 ff.) und den behandelnden Oberarzt Dr. med. A.___ der Rheumaklinik des B.___ andererseits (Berichte vom 2. April 2009 und vom 19. Januar 2010: 60%ige Arbeitsunfähigkeit; Urk. 14/22 S. 7 f., Urk. 14/52 S. 2) und nach der aktuellen Aktenlage zu Recht als notwendig erachten,

dass eine ergänzende medizinische Abklärung zur Frage angezeigt ist, ob, in welchem Ausmass und ab wann die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt war respektive ist (unter chronologisch dargestellter Berücksichtigung allfälliger weiterer Veränderungen des Gesundheitszustandes, des Anforderungsprofils und der Arbeitsfähigkeit), welche sich auch mit allfälligen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinandersetzt,

dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2010 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),

dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der von seiner Rechtsvertretung eingereichten Honorarnote vom 17. Mai 2010, mit welcher ein angemessener Aufwand von Fr. 1'050.30 geltend gemacht wird (Urk. 18), eine Prozessentschädigung in dieser Höhe (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung damit gegenstandslos geworden ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'050.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •     Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
    
  •     Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
    
  •     Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •     die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

disability insurancemedical evidencework capacityremandcostsparty compensationfree legal aidvocational measurespension entitlement

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the denial of the disability pension should be upheld or the case remanded for further medical assessment

Decisão extraída

The challenged decision had to be annulled and the case remanded to the IV office for additional clarification and a new decision on pension entitlement.

Fundamentação extraída

The medical file contained conflicting assessments of work capacity, so an additional expert opinion was necessary to determine the extent, timing, and development of incapacity in the former and adapted work.

Questão jurídica principal

Whether the request for vocational measures remained in dispute

Decisão extraída

It was no longer part of the dispute because the complaint did not challenge that part of the administrative decision; that part became final.

Fundamentação extraída

The appeal was directed only against the pension refusal, not against the refusal of vocational measures.

Questão jurídica principal

Whether the request for free legal aid and free representation remained pending

Decisão extraída

The request became moot after the appellant obtained full success through remand.

Fundamentação extraída

Since remand to the administration counts as complete success, the procedural request lost its independent purpose.

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