Vocational rehabilitation claim remanded for further assessment

IV.2009.01091Tribunal de Seguros Sociais17 de out. de 2010Granted

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Resumo Omnilex

The Zurich Social Insurance Court reviewed an appeal against the IV office’s denial of vocational rehabilitation measures. The insured argued that the medical basis for a 100% work capacity assessment was lacking and that further investigations were needed. The court agreed that the file did not allow a legally sufficient assessment of invalidity, which is also a prerequisite for vocational measures. It therefore annulled the administrative decision and remanded the matter to the IV office for a multidisciplinary assessment and a new decision. Court costs and party compensation were imposed on the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 8 ff. IVG; Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen setzt die zuverlässige Feststellung des Invaliditätsgrades voraus. Ist die medizinische Aktenlage ungenügend, so fehlt es an einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsgrundlage sowohl für die Beurteilung des Umschulungsanspruchs als auch für die abschliessende Verfügung über berufliche Massnahmen; die Sache ist zur ergänzenden, namentlich polydisziplinären Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Die Kostenfolge richtet sich bei Streitigkeiten über IV-Leistungen nach Art. 69 Abs. 1bis IVG; die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG und kantonalem Verfahrensrecht festzusetzen.

Texto completo

IV.2009.01091

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 18. Oktober 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. November 2009, mit welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte, es seien berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung zu bewilligen, eventualiter die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

auch im Bereich der Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) grundsätzlich nur invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte anspruchsberechtigt sind,

der Anspruch auf Umschulung unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3);

die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung insbesondere damit begründete, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2),

der Vertreter der Beschwerdeführerin demgegenüber in medizinischer Hinsicht geltend machte, dass die Feststellung des RAD vom 30. April 2009, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % betrage, jeder Grundlage entbehre; der Bericht der Y.___ Klinik lediglich die neurologische Situation beurteile und überdies weitere Abklärungen empfehle; weiter zu berücksichtigen sei, dass allein die Therapien und Arztbesuche derart viel Zeit in Anspruch nähmen, dass eine volle Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei; zudem vieles was der Beschwerdeführerin früher unter grösster Anstrengung möglich gewesen sei, ihr heute nicht mehr im gleichen Ausmass zugemutet werden könne (Urk. 1 S. 8 f.);

in weiterer Erwägung, dass

wie bereits im Verfahren der gleichen Streitparteien betreffend Rente festgehalten wurde, die vorliegenden medizinischen Akten eine rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhaltes nicht zulassen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2010.00139),

auch im Verfahren betreffend beruflicher Massnahmen in einem ersten Schritt die Frage des Ausmasses der Invalidität zu überprüfen ist,

damit auch im vorliegenden Verfahren die Anordnung weiterer Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung) unumgänglich sind,

dies zusammenfassend zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sowie zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne führt;

es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, so dass das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Tomas Kempf
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the insured is entitled to vocational rehabilitation measures, in particular retraining, or whether the case must be remanded for further medical assessment.

Decisão extraída

The medical record was insufficient to assess the degree of invalidity; further multidisciplinary expert evidence was necessary, so the denial had to be set aside and the matter remanded to the IV office for a new decision after clarification.

Fundamentação extraída

For vocational measures, the degree of invalidity must first be examined. The existing records did not permit a legally sufficient determination of the facts, and the same evidentiary gap had already been noted in the related pension case.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs and the party compensation?

Decisão extraída

Because the dispute concerned IV benefits, the proceedings were subject to costs; the respondent had to bear the court costs and pay party compensation.

Fundamentação extraída

Costs were set at CHF 400 based on the procedural effort under Art. 69 Abs. 1bis IVG. Party compensation was fixed at CHF 1,800 under Art. 61 lit. g ATSG and cantonal law.

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