Rentenaufhebung set aside for denial of hearing

IV.2009.01081Tribunal de Seguros Sociais21 de dez. de 2009Granted

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Resumo Omnilex

The insured person challenged the IV office's decision to revoke a half disability pension. The cantonal social insurance court found that, after the objection procedure, the office had obtained new orthopedic and clinic reports but did not allow the insured person to inspect them or comment before issuing the revocation. This violated the right to be heard. The court therefore set aside the decision and remitted the case for disclosure of the file and a new decision, with court costs of CHF 400 imposed on the IV office.

Sumário Omnilex

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG: right to be heard and access to the file before an adverse social insurance decision; the party must be given the opportunity to comment on decisive post-objection evidence. If the administration relies on newly obtained medical reports without prior disclosure, the hearing defect is formal and leads to annulment of the decision irrespective of the prospects on the merits. The matter is remitted for cure only where the defect can still be remedied in the same proceedings; otherwise the contested decision must be set aside and the file returned for renewed decision-making after granting file inspection and a period for observations (consid. 3 ff.).

Texto completo

IV.2009.01081

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler

Urteil vom 22. Dezember 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 die X.___ am 31. Oktober 2008 mit Wirkung ab 1. Februar 2008 zugesprochene halbe Invalidenrente (Urk. 7/43) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. November 2009, mit welcher X.___ die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2009 und Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1),

und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2009 (Urk. 6),

unter Hinweis,

dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da sie ein Gesuch um Akteneinsicht stellt und ihr die nach dem Vorbescheid eingeholten Arztberichte nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sind (Urk. 1),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids vom 11. Mai 2009 (Urk. 7/55) und dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2009 (Urk. 7/59) bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 12. August 2009, Urk. 7/64) und bei der Klinik Z.___ (Bericht vom 1. September 2009, unter Beilage diverser Konsultationsberichte, Urk. 7/65) Arztberichte eingeholt hat,

dass die Beschwerdegegnerin die rentenaufhebende Verfügung vom 8. Oktober 2009 (Urk. 2) erlassen hat, ohne dass der Beschwerdeführerin Einsicht in die neu eingeholten Arztberichte gewährt worden war,

dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, darstellt, wozu insbesondere deren Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen),

dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437)*, *

dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, da sie vor Erlass der Verfügung vom 8. Oktober 2009 keine Einsicht in die bei Dr. Y.___ (Urk. 7/64) und bei der Klinik Z.___ (Urk. 7/65) eingeholten Berichte nehmen konnte (Umkehrschluss aus Art. 42 Satz 2 ATSG),

dass demnach die Verfügung vom 8. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährt und Frist ansetzt, um insbesondere zu den nach dem Vorbescheid eingeholten Akten Stellung zu nehmen,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Rentenrevision neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the pension revocation must be annulled because the insured person's right to be heard was violated by withholding newly obtained medical reports before the decision.

Decisão extraída

Yes. The insured person had a right to inspect the post-objection medical reports and to comment before the revocation decision was issued; the omission required annulment and remand.

Fundamentação extraída

The right to be heard under the Constitution and ATSG includes access to the file and the opportunity to comment on decisive evidence. Because the IV office obtained new medical reports after the objection and did not disclose them before issuing the revocation, the formal right was violated. A hearing violation leads to annulment regardless of the likely substantive outcome.

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