Invalidity pension refusal remitted for further medical assessment

IV.2008.00181Tribunal de Seguros Sociais26 de ago. de 2008Partially Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The insured challenged the IV office's refusal of any pension after alleging a major cardiac deterioration following a December 2006 stenting procedure. The court accepted that a worsening could not be ruled out on the present file, but it did not itself grant a pension. Instead, it held that the medical evidence was insufficient, particularly because the opinions on full incapacity in adapted work were not convincingly reasoned and partly relied on the insured's own account. The appeal was therefore allowed to the extent that the refusal decision was annulled and the matter remitted for further independent cardiological assessment and a new administrative decision. Costs and party compensation were awarded against the IV office.

Sumário Omnilex

Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG, Art. 87 Abs. 3 and 4 IVV; revision/new application after a prior pension refusal: the administration and, on appeal, the court must examine whether a medically relevant change in the degree of invalidity has actually occurred since the last final, materially reviewed decision. A renewed application may be rejected only if no such change is established. Where the medical record is inconclusive, especially if the treating physicians' incapacity opinions are insufficiently reasoned or essentially reflect the insured's subjective complaints, a neutral expert assessment is required. Isolated exercise-test results do not by themselves permit reliable conclusions on residual work capacity (consid. 5).

Texto completo

IV.2008.00181

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr

Urteil vom 27. August 2008

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli

Praxis für Sozialversicherungsrecht

Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Verfügungen vom 15. November 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem zuletzt als Chauffeur tätig gewesenen X.___, geboren 1951, vom 1. Mai 2000 bis 31. Mai 2002 eine ganze und ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 10/107/1-30).

Bereits am 15. Oktober 2002 hatte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 10/98), worauf die IV-Stelle nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 26. Juni 2003 das Erhöhungsbegehren ablehnte und feststellte, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 10/122).

X.___ erhob dagegen Einsprache (Urk. 10/126). Nach durchgeführter Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Y.___ (MEDAS) Y.___ vom 21. Juli 2004 (Urk. 10/144) teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 mit, dass die angefochtene Verfügung möglicherweise zu seinen Ungunsten abgeändert werden könnte (reformatio in peius) und ihm deshalb Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache eingeräumt werde (Urk. 10/146). Der Versicherte hielt an der Einsprache fest, worauf die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit Entscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 10/152) - ersetzt durch einen neuen Entscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 10/159) - auf den Beginn des jeweils übernächsten Monats aufhob.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Entscheid vom 17. Januar 2006 in Bezug auf den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren teilweise gut, während sie im Übrigen, mithin hinsichtlich des Rentenanspruches, abgewiesen wurde (Urk. 10/175; Prozess IV.2005.00041). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. August 2007 (Urk. 10/191).

1.2 Schon am 18. Januar 2007 hatte der Versicherte namentlich unter Hinweis auf die Herzoperation vom Dezember 2006 eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 10/180). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/3-4) verfügte die IV-Stelle am 29. Januar 2008, der Versicherte habe nach wie vor keinen Rentenanspruch (Urk. 10/208 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 18. Februar 2008 Beschwerde und ersuchte um Zusprache einer halben Rente ab Dezember 2006 und einer ganzen Rente ab März 2007 (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2). Auf Aufforderung durch das Gericht (Urk. 5) teilte der Versicherte am 21. Januar 2008 mit, er besitze keine Rechtsschutzversicherung (Urk. 7).

Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 28. Mai 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).

2.

2.1 Im vorangegangenen Verfahren IV.2005.00041 des hiesigen Gerichts sowie im anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren waren die Verhältnisse zu prüfen, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des seinerzeit angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Februar 2005 (Urk. 10/159) vorgelegen hatten.

Vorliegend ist strittig, ob seither eine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, welche ab Dezember 2006 einen Rentenanspruch begründet.

2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit der MEDAS-Begutachtung vom 21. Juli 2004 (vgl. Urk. 10/144) habe sich sein Herzleiden erheblich verschlechtert. Namentlich liege heute die Belastbarkeit um 25 % tiefer als damals; er könne nicht über mehr als fünfzig Meter gehen und bloss noch ein Stockwerk überwinden. Angesichts der starken Verschlechterung der koronaren Herzkrankheit habe sich die Arbeitsfähigkeit weiter reduziert (Urk. 1 S. 5). Er sei nun zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 6).

Da er bis Ende Februar 2005 eine halbe Rente bezogen habe und die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf das selbe Leiden zurückgehe, habe er gemäss Art. 29bis IVV seit Dezember 2006 erneut Anspruch auf eine halbe Rente. Diese sei in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. März 2007 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 1 S. 6).

2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte nicht in Abrede, dass eine Progression der koronarmorphologischen Befunde ausgewiesen sei. Dennoch sei an der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, mithin einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % festzuhalten (Urk. 2 S. 2, Urk. 9).

3.

3.1 Die medizinischen Unterlagen, welche dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Januar 2006 zu Grunde lagen, sind dort umfassend dargestellt (Urk. 10/175 Erw. 3.1-6). Darauf wird verwiesen.

Das Gericht stützte sich namentlich auf folgende Arztberichte:

  • MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2001 (Urk. 10/54);

Schreiben der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Z.___ vom 21. März 2002 (Urk. 10/68);

  • Atteste von Dr. med. A.___, leitender Arzt der Medizinischen Klinik, Spital B.___, vom 24. März 2002 (Urk. 10/73) und vom 26. April 2002 (Urk. 10/67/2-3);

  • Bericht der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals C.___ (C.___) vom 23. Oktober 2002 (Urk. 10/104);

  • Bericht der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals D.___ (D.___) vom 3. März 2003 (Urk. 10/119/1-9);

  • MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2004 (Urk. 10/144).

Im Wesentlichen ausgehend von den MEDAS-Gutachten (Urk. 10/54 und Urk. 10/144) gelangte das Gericht zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagen- und später Kurierfahrer sei mit Ausnahme der Diabetes-bedingten Episode im Herbst 2002 durchgehend mit 75 % zu veranschlagen, ebenso die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit in jeder körperlich leichten Tätigkeit (Urk. 10/175 Erw. 4.4).

Dieser Würdigung schloss sich das Bundesgericht im Urteil vom 13. August 2007 an (Urk. 10/191 Erw. 4.2).

3.2 Fraglich und zu prüfen ist, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse in kardiologischer Hinsicht seither wesentlich verschlechtert und die Arbeitsfähigkeit weiter reduziert haben.

4.

4.1 Der behandelnde Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, hielt im Zeugnis vom 29. Januar 2007 ohne weitere Begründung fest, wegen Zunahme der Leiden und Neudiagnosen sei der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 10/182). Am 7. März 2007 präzisierte er, der Beschwerdeführer sei seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei nicht leistungsfähig, da das Treppensteigen eine Angina pectoris auslöse. Diesem Bericht sind keine Hinweise auf die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung im November/Dezember 2006 zu entnehmen (Urk. 10/185/5 lit. B und lit. D).

Dr. E.___ fügte seinem Attest verschiedene weitere medizinische Unterlagen bei.

4.2 Im provisorischen Austrittsbericht vom 26. Dezember 2006 legte Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Klinik für Innere Medizin am D.___, dar, der Beschwerdeführer sei notfallmässig zur invasiven kardialen Abklärung und Einstellung des Diabetes zur operativen Sanierung einer Phimose zugewiesen worden (Urk. 10/185/12), welche Operation dann am 15. Januar 2007 stattfand. Die Herzbeschwerden seien erfolgreich und komplikationslos mit zwei Stents versorgt worden (Urk. 10/185/16), und zwar gemäss Operationsbericht am 18. Dezember 2006 (Urk. 10/185/20-21).

Die Ärzte des Herzkreislaufzentrums des D.___ stellten am 26. Januar 2007 im Hinblick auf die Herzbeschwerden folgende Diagnosen (Urk. 10/185/7):

koronare und hypertensive Herzkrankheit bei

  • aktuell instabiler Angina pectoris
    
  • Status nach Stenting am 18. Dezember 2006 (vgl. Urk. 10/185/20-21)
    
  • Status nach vier Bypassoperationen im Februar 2000
    

Es wurde ausgeführt, dass die Herzbeschwerden durch das Stenting vom 18. Dezember 2006 zunächst leicht gebessert, im weiteren Verlauf jedoch wieder zugenommen hätten. Interventionell seien die Möglichkeiten ausgeschöpft und eine Besserung nur durch eine antianginöse Behandlung mit Betablocker zu erzielen (Urk. 10/185/9).

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Kardiologen des D.___ nicht.

4.3 Die Ärzte des Medizinischen Poliklinik des D.___ stellten am 11. Juni 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/188/1):

1. Koronare und hypertensive Herzkrankheit

  • anhaltende Angina pectoris
    
  • Status nach Stenting am 18. Dezember 2006
    
  • Status nach Bypassoperationen im Februar 2000 und Re-Koronarangiographie im Juli 2000
    
  • kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): Hypertonie, Dyslipidämie, Diabetes, Adipositas, positive Familienanamnese (FA), Nikotin
    

2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2

Der Gesundheitszustand wurde als „sich verschlechternd“ beschrieben (Urk. 10/188/1 lit. C). Der Beschwerdeführer gebe an, er könne nur 200-300 Meter ohne Beschwerde gehen und ein Stockwerk Treppen steigen (Urk. 10/188/2 lit. D.3). Die Ergometrie ergab unter anderem eine Leistung von 70 % des Sollwertes (120 Watt; Urk. 10/188/2 Ziff. 6). Es wurde eine medikamentöse Therapie und optimale Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren empfohlen (Urk. 10/188/3).

Ferner wurde eine deutlich geminderte körperliche Leistungsfähigkeit festgehalten. Auch bei optimaler Therapie sei künftig eine Verschlechterung zu erwarten. Die psychischen Funktionen könnten nicht beurteilt werden. Es wurde keine Tätigkeit für zumutbar erachtet (Urk. 10/188/5). Auf Anfrage seitens der Beschwerdegegnerin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhalte, bestätigten die Ärzte der Medizinischen Poliklinik am 7. September 2007, sie erachteten eine berufliche Tätigkeit nicht mehr als zumutbar (Urk. 10/194).

4.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, schloss am 12. November 2007 gestützt auf diese Aktenlage und ohne weitere Begründung, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht plausibel ausgewiesen (Urk. 10/200 S. 3).

5. In den Berichten des D.___ wurde neben den bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung vom Juni 2004 erhobenen Befunde im Rahmen der vorbestehenden koronaren Herzkrankheit (Urk. 10/144 S. 12 Ziff. 5.1) nunmehr auch noch eine anhaltende Angina pectoris diagnostiziert. Diese wurde jedoch bereits früher erwähnt (vgl. unter anderem „pektanginöse Beschwerden" in Urk. 10/73/5, und „durch Heben von schweren Paketen jeweils vermehrt Angina pectoris gehabt" in Urk. 10/144 S. 6 unten; Urk. 10/54 S. 11 Mitte).

Allerdings ist ausgewiesen, dass am 18. Dezember 2006 ein nochmalige operative Versorgung mittels eines Stentings erforderlich war (vgl. Urk. 10/185/20-21). Selbst wenn sowohl im Operationsbericht des D.___ vom 18. Dezember 2006 als auch im provisorischen Austrittsbericht vom 26. Dezember 2006 von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf die Rede war (Urk. 10/185/16 und Urk. 10/185/21), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund dieser Operation die kardiale Situation verschlechtert und damit die Leistungsfähigkeit weiter abgenommen haben, zumal die Kardiologen des D.___ am 26. Januar 2007 erwähnten, die Beschwerden hätten nach einer anfänglichen Besserung wieder zugenommen (Urk. 10/185/9).

Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann in Bezug auf die Restleistungsfähigkeit jedoch nicht auf die Beurteilung der Ärzte der Medizinischen Poliklinik des D.___ vom 11. Juni 2007 und 7. September 2007 abgestellt werden, stützen sich doch ihre Angaben, dass der Beschwerdeführer nur noch 200-300 Meter gehen oder lediglich ein Stockwerk Treppen steigen könne (Urk. 10/188 S. 2 Mitte), allein auf dessen eigene Darstellung. Für die Invaliditätsbemessung ist jedoch massgebend, was aus medizinischer Sicht zumutbar ist, während die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht allein massgeblich ist.

Insoweit am 11. Juni und 7. September 2007 von den Ärzten des D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit selbst für angepassten Tätigkeiten attestiert wurde (Urk. 10/188/5, Urk. 10/194), kann darauf nicht abgestellt werden. Namentlich ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb in Abweichung zur MEDAS-Begutachtung, welche jedenfalls in einer leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % veranschlagte (Urk. 10/144 S. 16), nunmehr gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein soll. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Einschätzung der Ärzte des D.___ darin erschöpft, die Verhältnisse, wie sie bereits die MEDAS-Gutachter erhoben und beurteilten, anders zu bewerten, was im Rahmen der Neuanmeldung ausser Acht zu lassen wäre. Auch auf den Bericht des Hausarztes Dr. E.___ (Urk. 10/182) kann mangels jeglicher Begründung nicht abgestellt werden.

Ebenso wenig kann aus der Ergometrie vom 9. Mai 2006, bei welcher die Leistung um 30 % unter der Sollleistung lag (vgl. Urk. 10/188 S. 2), zuverlässig auf die Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bei der Ergometrie vom 21. Februar 2001 eine Belastung bis 133 Watt erbrachte, wobei dort der Sollwert mit 130 Watt angegeben wurde (Urk. 10/31/5). Sodann wurde im Rahmen der MEDAS-Begutachtung am 17. September 2001 eine Ergometrie durchgeführt, wo von einer Belastung von 50 Watt während einer Minute die Rede war (Urk. 10/54 S. 6 unten). Daraus erhellt, dass aus der Ergometrie allein nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu ziehen sind.

Unter diesen Umständen erweist sich eine nochmalige kardiologische Abklärung, vorzugsweise durch einen unabhängigen, das heisst nicht behandelnden Kardiologen, zur Ermittlung der gesundheitlichen Verschlechterung und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als unerlässlich. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur entsprechenden Aktenergänzung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

6.

6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- sind somit der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind vorliegend auf Fr. 1'250.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

6.3 Bei diesen Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Max  S. Merkli
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

invalidity pensionmedical reassessmentcardiac deteriorationresidual work capacitynew applicationremittalcourt costsparty compensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the insured showed a legally relevant deterioration in health after the last final pension decision

Decisão extraída

A further cardiological assessment is necessary because a relevant deterioration cannot be excluded on the current file.

Fundamentação extraída

The new medical reports show renewed stenting and worsening symptoms, but the available opinions on work capacity are not sufficiently substantiated and partly rely on the insured's own statements. A neutral cardiologist must clarify the actual impact on residual earning capacity.

Questão jurídica principal

Whether the denial of any invalidity pension of 29 January 2008 should stand

Decisão extraída

The denial cannot be upheld because the file is incomplete for deciding the renewed claim.

Fundamentação extraída

The court found the evidentiary basis insufficient to assess the alleged post-2006 worsening and the resulting work capacity in adapted work.

Questão jurídica principal

Whether legal aid and free procedural representation were still required

Decisão extraída

These requests became moot because the appeal succeeded through remittal.

Fundamentação extraída

Since the appellant obtained the essential procedural relief, the pending requests for legal aid lost independent significance.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.