School fee contributions for special schooling from 2007/2008

IV.2007.00195Tribunal de Seguros Sociais26 de dez. de 2007Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the appeal of a child represented by her parents against the cantonal IV office’s refusal of school fee contributions for special schooling. The court held that the child, who suffered from recognized birth defects and was eligible for early kindergarten entry, was entitled to IV school fee contributions only from the beginning of the 2007/2008 school year. The refusal decision of 8 January 2007 was therefore set aside to that extent, while the appeal was dismissed for the earlier period. Court costs of CHF 300 were charged to the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 19 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 2 und 4 lit. d IVV: Anspruch auf Schulgeldbeiträge für die Sonderschulung setzt eine nach den invalidenversicherungsrechtlichen Vorschriften beginnende Sonderschulung voraus; der Kindergarten gehört zur Sonderschulung. Bei Kindern mit anerkannten Geburtsgebrechen besteht der Anspruch ab Beginn des Schuljahres, in welchem der (vorzeitige) Kindergarteneintritt zulässig ist. Fehlt es für die vorangehende Zeit an den Voraussetzungen, ist der Leistungsentscheid insoweit aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen (vgl. Erw. betreffend Beginn der Sonderschulung und Leistungszeitraum).

Texto completo

IV.2007.00195

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Sager

Urteil vom 27. Dezember 2007

in Sachen

B.___

Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 8. Januar 2007 das Begehren von B.___, geboren 2003, um Ausrichtung eines Schulgeldbeitrages für die Sonderschule der A.___ ab 1. Januar 2007 (vgl. Urk. 7/117) abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Oktober 2005 (Poststempel: 5. Februar 2007), mit welcher die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, sinngemäss die Übernahme eines Schulgeldbeitrages beantragen liess (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. März 2007 (Urk. 6),

nachdem die Eltern von B.___ mit Eingabe vom 15. Mai 2007 mitgeteilt hatten, dass die Gemeinde C.___ mit Wirkung ab dem 21. Mai 2007 Kostengutsprache für ihren Kostenanteil der Sonderschulung erteilt (Urk. 9, Urk. 10/1-2) und die Sonderschule der A.___ erneut ein Gesuch um Kostengutsprache ab 21. Mai 2007 bei der IV-Stelle gestellt (Urk. 9, Urk. 10/3) habe,

nachdem die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2007 anerkannte, dass mit Wirkung ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 ein Anspruch auf Schulgeldbeiträge für die Sonderschule bestehe, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang teilweise gutzuheissen sei, dass für den Zeitraum ab 21. Mai 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 eine Kostenübernahme jedoch nicht möglich sei, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei (Urk. 13, Urk. 15),

nachdem die Eltern der Versicherten mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 mitgeteilt hatten, dass sie damit einverstanden seien, dass die IV-Stelle Schulgeldbeiträge für B.___ ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 ausrichte und sie dementsprechend ihren Antrag auf Ausrichtung eines Schulgeldbeitrages ab Januar 2007 beziehungsweise 21. Mai 2007 zurückziehen beziehungsweise in dem Sinne ändern würden, als sie einen Schulgeldbeitrag ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 beantragen (Urk. 18),

in Erwägung,

dass nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt werden, wobei zur Sonderschulung die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt gehört,

dass gemäss Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) der Schulgeldbeitrag geleistet wird für a) geistig behinderte Versicherte, b) blinde und sehbehinderte Versicherte, c) gehörlose und hörbehinderte Versicherte, d) schwer körperlich behinderte Versicherte, e) sprachbehinderte Versicherte, f) schwer verhaltensgestörte Versicherte und g) Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a-f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen,

dass der Sonderschulunterricht mit der Kindergartenstufe beginnt (Art. 8 Abs. 2 IVV),

dass Kinder, die vor dem 30. April eines Jahres das vierte Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahres (jeweils nach den Sommerferien) in den Kindergarten eintreten können,

dass ab dem Schuljahr 2007/2008 ein vorzeitiger Eintritt für Kinder, die vom 1. Mai bis zum 31. Juli das vierte Lebensjahr vollendet haben, möglich ist,

dass unbestritten ist und aus den Akten hervorgeht, dass B.___ an anerkannten Geburtsgebrechen leidet (vgl. Urk. 7/2 S. 5 und Urk. 7/3),

dass ebenfalls unbestritten ist, dass B.___ aufgrund ihrer Geburtsgebrechen Anspruch auf die Gewährung von Sonderschulbeiträgen hat (Urk. 1, Urk. 15 S. 2, Urk. 18; Art. 8 Abs. 4 lit. d IVV),

dass sodann unbestritten ist, dass B.___, welche am 20. Mai 2007 das vierte Altersjahr vollendet hatte, ein vorzeitiger Kindergarteneintritt per Beginn des Schuljahrs 2007/2008 möglich war und damit die Kindergartenstufe begann (Art. 8 Abs. 2 IVV),

dass die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2007 (Urk. 15) und die Eltern der Versicherten in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 (Urk. 18) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Übernahme von Schulgeldbeiträgen ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 beantragten,

dass somit der Antrag der Beschwerdegegnerin mit demjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmt und im Einklang mit der Rechts- und mit der Aktenlage steht, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2007 darstellte,

dass die Verfügung vom 8. Januar 2007 daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1, Urk. 18) mit der Feststellung aufzuheben ist, dass B.___ ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 Anspruch auf Schulgeldbeiträge hat, und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 Anspruch auf Schulgeldbeiträge der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
    
  •  die Eltern
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the insured child is entitled to IV school fee contributions for special schooling from the start of the 2007/2008 school year

Decisão extraída

Yes. The child had reached the relevant age for early kindergarten entry, and the requirements for special schooling contributions were met from the beginning of the 2007/2008 school year.

Fundamentação extraída

The child suffered from recognized birth defects and thus fell within Art. 8 Abs. 4 lit. d IVV. Special schooling begins with kindergarten under Art. 8 Abs. 2 IVV. The parties agreed on entitlement from the 2007/2008 school year, and this position matched the legal and factual situation.

Questão jurídica principal

Whether the refusal decision of 8 January 2007 should be annulled in full

Decisão extraída

Only in part. The refusal was set aside to the extent that entitlement from the 2007/2008 school year was recognized; the claim was otherwise rejected.

Fundamentação extraída

Because the entitlement arose only from the 2007/2008 school year, no cost coverage could be ordered for the earlier period sought.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs

Decisão extraída

The respondent must bear the court costs.

Fundamentação extraída

The proceeding concerned insurance benefits and was therefore chargeable; costs were set at discretion based on the case workload and allocated according to the outcome.

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