Neonatal respiratory disorder not covered as birth defect

IV.2006.00934Tribunal de Seguros Sociais19 de fev. de 2007Dismissed

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The Helsana insurer appealed against the Zurich IV office’s refusal to cover neonatal treatment costs for M.___. The child had shown respiratory adaptation symptoms after birth, but the medical report found no hypoxia and no need for oxygen or other intensive treatment. The court held that the requirements of Ziff. 497 GgV were not met, because only severe respiratory adaptation disorders requiring especially burdensome measures qualify as a birth defect. The appeal was dismissed and costs of CHF 1,000 were charged to Helsana.

Sumário Omnilex

Art. 13 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 3 GgV; Ziff. 497 Anhang GgV: A neonatal respiratory adaptation disorder qualifies as a birth defect only if it manifests within the first 72 hours and requires intensive treatment, i.e. especially onerous medical measures. The absence of hypoxia and of a need for oxygen therapy or comparable intensive intervention excludes the severity threshold. If symptoms regress shortly after transfer to a neonatology unit and no treatment is necessary, no entitlement to medical measures of invalidity insurance arises (consid. 2). In disputes concerning insurance benefits, proceedings are subject to costs under Art. 69 Abs. 1bis IVG.

Texto completo

IV.2006.00934

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel

Urteil vom 20. Februar 2007

in Sachen

Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

M.___

Beigeladene

gesetzlich vertreten durch die Eltern '___'

Sachverhalt:

1. Die Eltern der 2006 geborenen M.___ meldeten ihre Tochter am 11. April 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Nach Einholung eines Berichtes der Klinik für Neonatologie des Spitals X.___ (Urk. 6/3) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juli 2006 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, da keine Intensivbehandlung notwendig gewesen sei (Urk. 6/6). Eine Kopie des Vorbescheides ging auch an die Helsana Versicherungen AG, die Krankenversicherung der Gesuchstellerin (Urk. 6/9 S. 2 f.).

Mit Eingabe vom 13. September 2006 wandte die Helsana Versicherungen AG gegen den vorgesehenen Entscheid ein, entgegen der im Vorbescheid vertretenen Auffassung seien sämtliche Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung erfüllt (Urk. 6/10). Da die IV-Stelle den Einwand als nicht stichhaltig erachtete, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. September 2006 ab (Urk. 2 [=6/12]).

2. Gegen diese Verfügung führt die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Leiden von M.___ als Geburtsgebrechen anzuerkennen und die Invalidenversicherung zu verpflichten sei, die Kosten der Behandlung vom '___' bis '___' zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge wurde die Versicherte mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Nachdem sie innert der angesetzten Frist keine Stellung nahm, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Januar 2007 geschlossen (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ein Versicherter, der an einem im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführten Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) leidet, hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zu dessen Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten nach Art. 2 Abs. 3 GgV sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

1.2 Gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur GgV handelt es sich bei schweren respiratorischen Adaptationsstörungen (wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen) um Geburtsgebrechen, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss.

Als schwere Störungen gelten nur solche Störungen, zu deren Behandlung besonders aufwendige Massnahmen notwendig sind; wenn sich der Zustand nach der Verlegung auf eine Neonatologie-Abteilung normalisiert und keine Behandlung nötig ist, kann nicht von einer schweren Störung ausgegangen werden (vgl. Kreisschreiben über medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Rz. 495, 497-499 und 497.1).

2.

2.1 Aus dem Bericht der Klinik für Neonatologie des Spitals X.___ geht hervor, dass die Versicherte kurz nach der Geburt an einem Atemnotsyndrom mit Stöhnen und subcostalen Einziehungen gelitten hat. Ein zusätzlicher Sauerstoffbedarf wurde von den untersuchenden Ärzten verneint. Weiter wird ausgeführt, dass bei Regredienz der Atemnotsymptomatik in den ersten Lebensstunden auf eine radiologische Kontrolle verzichtet wurde; klinisch müsse das Atemnotsyndrom auf eine verzögerte Lungenflüssigkeitsresorption zurückgeführt werden (Urk. 6/3).

2.2 Nachdem keine Hypoxie (Verminderung des Sauerstoffpartialdrucks im arteriellen Blut) festgestellt werden konnte, welche eine Sauerstoffzufuhr - und damit eine besonders aufwendige Massnahme - notwendig gemacht hätte, und sich der Zustand nach der Verlegung normalisiert hat, sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten des Aufenthalts in der Neonatologie-Abteilung nicht erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf KSME Rz. 497.2 dafür hält, dass die Kosten des Aufenthalts in einer Neonatologie-Abteilung für sämtliche Störungen der Anpassung der Atmung bei Neugeborenen von der Invalidenversicherung übernommen werden müssten, übersieht sie, dass in den erwähnten Erläuterungen des Kreisschreibens eine Hypoxie vorausgesetzt wird. Im zu beurteilenden Fall wurde eine solche jedoch gerade nicht festgestellt. Nachdem die Symptomatik bereits in den ersten Lebensstunden nach der Verlegung auf die Neonatologie-Abteilung regredient war, kann nicht von einer schweren respiratorischen Adaptationsstörung ausgegangen werden, für welche eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bestehen würde.

2.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung verneint wird, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde des Krankenversicherers abzuweisen.

3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 1'000.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Helsana Versicherungen AG
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  '\_\_\_'
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the child's neonatal respiratory adaptation disorder qualified as a birth defect under Ziff. 497 GgV requiring intensive treatment.

Decisão extraída

It did not qualify, because no hypoxia or other condition requiring especially costly intensive measures was shown and the symptoms regressed after transfer.

Fundamentação extraída

Ziff. 497 GgV covers only severe respiratory adaptation disorders that manifest within 72 hours and require intensive treatment. The medical report showed no oxygen deficiency and no need for oxygen therapy; after transfer to neonatology the condition normalized.

Questão jurídica principal

Whether the invalidity insurance had to reimburse the costs of the stay and treatment in the neonatology unit.

Decisão extraída

No reimbursement was owed, because the statutory and regulatory requirements for medical measures were not met.

Fundamentação extraída

Art. 13 IVG and Art. 2 Abs. 3 GgV require medically necessary treatment for a listed birth defect. The case file did not establish a severe disorder within the meaning of the circular or the ordinance.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs.

Decisão extraída

Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

In benefit disputes under invalidity insurance, proceedings are costs-bearing; costs are set according to effort and charged to the unsuccessful party.

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