Medical measures for congenital POS denied for late diagnosis

IV.2004.00734Tribunal de Seguros Sociais5 de set. de 2005Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Zurich Social Insurance Court dismissed the appeal of a child born in 1995 who had sought IV medical measures for a psycho-organic syndrome. The court accepted that POS existed, but held that it was not a congenital birth defect for IV purposes because the record did not show diagnosis and treatment before the 9th birthday on 20 February 2004. The investigation only began in December 2003, continued beyond the critical date, and therapy was started only in May 2004. The refusal of benefits by the IV office was therefore upheld, and the proceedings were free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 13 IVG; Art. 1 and 2 GgV Anhang No. 404; entitlement to medical measures for congenital POS requires not only the diagnosis of a POS, but also that it be shown, on the basis of the file, that diagnosis and treatment commenced before completion of the 9th year of age. If the decisive diagnosis is first made only after the critical age, the condition is not to be treated as a congenital birth defect within the meaning of the IV legislation. Later investigations cannot reliably establish the congenital nature of the disorder; the absence of timely diagnosis and treatment gives rise to the legal consequence that no claim to medical measures exists (consid. 1-2).

Texto completo

IV.2004.00734

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 6. September 2005

in Sachen

B.___, geb. 1995

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter F.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 26. August 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des am 20. Februar 1995 geborenen B.___ auf medizinische Massnahmen zur Behandlung eines psychoorganischen Syndroms (POS) ab (Urk. 8/9). Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 22. September 2004 (Urk. 2).

2. Hiergegen liess B.___ mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 (von der IV-Stelle am 22. Oktober 2004 an das hiesige Gericht überwiesen, vgl. Urk. 3) Beschwerde (Urk. 7) erheben und sinngemäss die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1).

Die IV-Stelle ersuchte unter Verzicht auf Stellungnahme um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.2 Ziff. 404 des Anhangs der GgV umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.

In BGE 122 V 113 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) seine Rechtsprechung zum Psychoorganischen Syndrom (POS) nach Ziff. 404 GgV Anhang zusammengefasst und die Gesetzmässigkeit der erwähnten Ziffer bestätigt. Es hat sodann erkannt, dass kongenitale Hirnstörungen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang sowohl angeboren (prä- oder perinatale Entstehung) als auch nachgeburtlich erworben sein können. Invalidenversicherungsrechtlich stelle sich mithin nicht nur die Frage, ob ein POS als solches vorliegt; vielmehr müsse ausserdem feststehen, dass das Leiden angeboren ist. Die in Ziff. 404 GgV Anhang genannten Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung beruhten sodann auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Abklärungsmassnahmen könnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren war oder später erworben wurde (BGE 105 V 22; ZAK 1984 S. 33). Rechtzeitige Diagnose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn seien Anspruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung. Demgegenüber begründeten fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handle (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb).

2. Nicht bestritten und belegt ist, dass der Beschwerdeführer an einem kongenitalen psychoorganischen Syndrom (POS) im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang leidet (Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 2. Mai 2004, Urk. 8/11). Strittig und zu prüfen ist indessen, ob es sich hierbei um ein angeborenes POS handelt, d.h. ob Diagnose und Behandlungsbeginn vor dem 9. Altersjahr stattfanden.

Nach der Aktenlage ist dies nicht der Fall. Im Fragebogen zum infantilen POS (Urk. 8/10/1) wurde die präzise Frage nach dem Zeitpunkt der Diagnose nicht beantwortet, sondern lediglich der Abklärungsbeginn mit Dezember 2003 angegeben. Aus dem Untersuchungsbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich, Regionalstelle Z.___, vom 13. Juli 2004 (Urk. 8/10/2) ist ersichtlich, dass die Abklärung von Dezember 2003 bis Mai 2004 dauerte. Auch nach dem kritischen Zeitpunkt des 9. Geburtstages am 20. Februar 2004 wurden vorab noch Tests durchgeführt oder Befunde erhoben, so etwa am 2. und 9. März 2004 (Urk. 8/10/2 Ziff. 3.2.1). Die endgültige Diagnose kann deshalb erst nach Abschluss der Untersuchungen gestellt worden sein, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das 9. Altersjahr bereits überschritten hatte. Im Übrigen wurde auch die spezifische Therapie des POS erst im Mai 2004 aufgenommen (Urk. 8/10/1 Ziff. 4.4).

Es ergibt sich somit, dass das diagnostizierte POS kein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG darstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  F.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Palavras-chave

social insurancemedical measuresbirth defectpsycho-organic syndromediagnosistreatment startburden of proofchild insurance

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Entitlement to medical measures under Art. 13 IVG for POS

Decisão extraída

The claim failed because the POS did not qualify as a congenital birth defect under the applicable rules.

Fundamentação extraída

Although POS was established, the file did not show diagnosis and treatment before completion of the 9th year; the decisive diagnosis was only made after the critical date.

Questão jurídica principal

Whether the POS met the special requirements of No. 404 GgV Annex

Decisão extraída

No; the required timely diagnosis and treatment before age 9 were not proven.

Fundamentação extraída

The investigation began in December 2003, continued past 20 February 2004, and therapy only started in May 2004, so the condition could not be treated as a congenital birth defect for IV purposes.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.